Pflegehilfsmittel (Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und Hausnotruf)

Bild: Pflegekraft setzt sich eine FFP2-Maske auf
Der GKV-Spitzenverband schließt für alle Pflegekassen die Verträge über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln sowie Hausnotruf. Sie können den geschlossenen Verträgen als präqualifizierter Leistungserbringer beitreten. Weitere Informationen und ein  Online-Beitrittsformular finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes

Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind bei der DAK-Gesundheit regelmäßig elektronisch einzureichen (eKV). Dies gilt auch für Pflegehilfsmittel der DAK-Gesundheit-Pflegekasse. 

Weitere Informationen zum eKV-Verfahren finden Sie hier. Detailinformationen zu den ekV-Angaben, einzureichenden Unterlagen und Abrechnung entnehmen Sie bitte den Hilfsmittelspezifische Hinweise zum eKV der DAK-Gesundheit (51.40.01.4 Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen / 52 Hausnotruf/ 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel).

Gesonderter Hinweis Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 

Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen sind nach den GKV-SV-Verträgen durchgängig gesondert genehmigungspflichtig und mit ekV gesondert einzureichen. Genehmigungen werden max. für 1 Jahresbedarf ausgesprochen. 

Vertrag ab 1. Juni 2025 zwischen dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen
Die in Landesapothekerverbänden bzw. -vereinen organisierte Apothekerinnen und Apotheker mögen bitte die besonderen eKV-Regelungen des Vertrages sowie die dazu von der Pflegekasse der DAK-Gesundheit an den DAV gerichteten Informationen beachten.

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