Verordnungen für bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung
Für die Versorgung unserer Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gemäß § 31 Abs. 5 SGB V haben wir Versorgungsverträge mit Apotheken und sonstigen Leistungserbringern geschlossen.

Was haben Sie bei der Verordnung zu beachten?
- Stellen Sie ein ordnungsgemäßes Kassenrezept (Muster 16) aus.
- Geben Sie ein konkretes Produkt – bestenfalls mit Pharmazentralnummer (PZN) – und die Menge an.
- Eine Abweichung der verordneten Geschmacksrichtung kann auf Wunsch der Versicherten durch den Leistungserbringer erfolgen.
Aktualisiert am:
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Off-Label-Use
Für Arztpraxen: Wissenswertes zur Verordnung von Arzneimitteln außerhalb ihres zugelassenen Anwendungsbereichs

Arzneimittel-Rabattverträge
Für Arztpraxen: Übersicht zu den Rabattarzneimitteln und Hinweise zu Arznei-Rabattverträgen

Cannabis
Für Arztpraxen: Was bei der Verordnung beachtet werden muss

