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Substitutionsausschluss

Bild: Arzt überprüft eine Liste

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seit 2014 die Aufgabe, Wirkstoffe und dazugehörige Darreichungsform zu definieren, für die ein generelles Austauschverbot gilt. Die in der sog. Substitutionsausschlussliste (Teil B der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie) benannten Arzneimittel sind demnach von der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen.

Drei Arzneimittel dürfen nur noch bedingt ausgetauscht werden

  1. Buprenorphin – Transdermale Pflaster mit unterschiedlicher Anwendungshöchstdauer
  2. Hydromorphon – Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Anwendungshäufigkeit
  3. Oxycodon – Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Anwendungshäufigkeit

Bei gleicher Anwendungshöchstdauer, beziehungsweise Anwendungshäufigkeit muss weiterhin ein Rabattarzneimittel abgegeben werden.

Diese Arzneimittel dürfen nicht mehr ausgetauscht werden

Die folgenden Wirkstoffe sind von dem Austausch im Rahmen der Aut-idem-Substitution ausgeschlossen:

  • Betaacetyldigoxin – Tabletten
  • Carbamazepin – Retardtabletten
  • Ciclosporin – Lösung zum Einnehmen
  • Ciclosporin – Weichkapseln
  • Digitoxin – Tabletten
  • Digoxin – Tabletten
  • Everolimus – Tabletten bis zu einem Wirkstoffgehalt von 1 mg
  • Levothyroxin-Natrium – Tabletten
  • Levothyroxin-Natrium + Kaliumiodid (fixe Kombination) – Tabletten
  • Phenobarbital – Tabletten
  • Phenprocoumon – Tabletten
  • Phenytoin – Tabletten
  • Primidon – Tabletten
  • Tacrolimus – Hartkapseln
  • Tacrolimus – Hartkapseln, retardiert
  • Valproinsäure und/oder Natriumvalproat – Retardtabletten
Weitere Informationen zur Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie und welche Medikamente noch von der Aut-idem-Substitution ausgeschlossen sind, erfahren Sie auf der Externer LinkInternetseite des G-BA

Vorgehensweise bei der Verordnung

Bei einer Verordnung eines Wirkstoffes, der auf der Substitutionsausschlussliste steht, muss zwingend der Handelsname des Medikaments auf dem Rezept vermerkt sein. Alternativ ist es möglich, den Wirkstoff und die Herstellerbezeichnung auf dem Rezept aufzuführen. Eine einfache Verordnung mit dem Wirkstoffnamen ist nicht ausreichend.

Vorgehensweise für Apotheken

Rezepte, die diesen Anforderungen nicht genügen, dürfen nicht beliefert werden. In solchen Fällen bedarf es einer Korrektur oder Neuausstellung des Rezeptes.

Die letzte Änderung der Anlage VII der AM-RL fand am 25.05.24 statt.

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