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So haben wir die Versorgung unserer Versicherten mit Produkten zur enteralen Ernährung geregelt.
Seit dem 1.3.2021 gilt die vertragliche Neuregelung nach § 31 Abs. 5 SGB V. Wir möchten die Versorgung unserer Versicherten gewährleisten. Zugleich möchten wir Ihnen als Apotheken-Inhaber oder Apotheken-Inhaberin den Übergang der Vertragssituation erleichtern.
Ohne Vertragsbeitritt akzeptieren wir die Versorgung und Abrechnung der Produkte zur enteralen Ernährung nach § 31 Abs. 5 SGB V ausschließlich zum Vertragspreis (ein Kostenvoranschlag ist nicht notwendig). Die aktuellen Konditionen sind:
1. Diätetika zur enteralen Ernährung gemäß § 31 Abs. 5 SGB V
2. Besondere VDB-Gruppen
Zur Berechnung des Abgabepreises ist der Tag der Abgabe des Produkts maßgeblich. Mit den Vertragspreisen sind alle Dienst- und Serviceleistungen abgegolten, die mit der Versorgung zusammenhängen und nach diesem Vertrag zu erbringen sind.
Außerdem geben wir jedem Marktteilnehmer die Gelegenheit, dem Vertrag zu den vorgegebenen Konditionen beizutreten. Grundsätzlich ist eine Versorgung nur durch Vertragslieferanten möglich. Bitte beachten Sie auch: Laufende Genehmigungen bleiben gültig, es gilt der genehmigte Verordnungszeitraum.
* gemäß Großer Deutscher Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe)
Dann fordern Sie die Vertragsunterlagen gerne über die E-Mail-Adresse am-sv@kkh.de an. Dort haben Sie auch jederzeit die Möglichkeit, dem Vertrag während der Laufzeit beizutreten.