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Manchmal gerät ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber das Insolvenzgeld als zeitweilige Absicherung der Beschäftigten vorgesehen. Finanziert wird diese Leistung von den Arbeitgebern selbst über die so genannte Insolvenzgeldumlage.
Die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich für alle Unternehmen vorgeschrieben. Ausgenommen sind unter anderem Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts), diplomatische und konsularische Vertretungen, private Haushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Alle Arbeitgeber müssen selbst prüfen, ob sie umlagepflichtig sind und die Beiträge selbstständig abführen. Die Umlagebeträge werden zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse überwiesen. Sie werden im Beitragsnachweis unter der Beitragsgruppe 0050 angegeben.
Die Umlage errechnet sich aus dem laufenden und einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Auszubildenden bemessen werden oder – sofern keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht – bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären
Zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt gehört auch das der folgenden Beschäftigten:
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, aus dem die Rentenversicherungsbeiträge bei Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.
Zur Berechnung der Umlage wird nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, nicht das fiktive Arbeitsentgelt, herangezogen.
Auch Werkstätten für behinderte Menschen sind Unternehmen und als solche umlagepflichtig. Zur Berechnung der Umlage werden sowohl die Arbeitsentgelte des in den Werkstätten beschäftigten Personals berücksichtigt als auch das der behinderten Menschen, die Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV sind. Ein Arbeitsvertrag ist hier das entscheidende Indiz. Liegt keine Beschäftigung in sozialversicherungsrechtlichem Sinne vor, werden die Arbeitsentgelte von behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für die Umlageberechnung nicht berücksichtigt.
Auch für Einrichtungen der Jugendhilfe gibt es besondere Bestimmungen. In der Regel werden dort junge Menschen auf die Erwerbstätigkeit vorbereitet. Deshalb wird für die Insolvenzgeldumlage nur ihr tatsächliches Arbeitsentgelt herangezogen, nicht jedoch das für die Beitragsberechnung maßgebende fiktive Arbeitsentgelt.
Praktikanten gehören grundsätzlich zu den Beschäftigten. Wird ihnen tatsächlich kein Arbeitsentgelt gezahlt, ist auch keine Umlage fällig. Das fiktive Arbeitsentgelt ist für die Berechnung der Umlage unerheblich.
Zur Umlage herangezogen wird das rentenversicherungspflichtige Einkommen. Als Bemessungsgrundlage dient also das reduzierte Arbeitsentgelt.
Der sogenannte Aufstockungsbetrag, den Beschäftigte in Altersteilzeit mitunter erhalten, wird nicht zur Berechnung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. Maßgebend ist nur das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt in der Arbeitsphase. In der Freistellungsphase ist das ausgezahlte Wertguthaben maßgebend.
Die Umlage wird prozentual vom umlagepflichtigen Arbeitsentgelt erhoben. Anders als bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 wird zur Bemessung der Insolvenzgeldumlage auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt herangezogen. Das für die Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt
Die Höhe des Satzes legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich neu fest.
Jahr | Umlagesatz |
---|---|
2023 | 0,06% |
2022 | 0,09% |
2021 | 0,12% |
2020 | 0,06% |
2019 | 0,06 % |
2018 | 0,06 % |
2017 | 0,09 % |
2016 | 0,12 % |
2015 | 0,15 % |
2014 | 0,15 % |
2013 | 0,15 % |
2012 | 0,04 % |
2011 | 0,00 % |
2010 | 0,41 % |