Im Jahr 2010 wurde die Entsendepraxis in Staaten der EU sowie des EWR neu geregelt. Seither dürfen Mitarbeiter längstens 24 Monate innerhalb der Staatengemeinschaft arbeiten und dennoch in ihren deutschen Versicherungen bleiben. Die dazugehörige EU-Verordnung 883/04 und die Durchführungsverordnung (DVO) 987/07 gilt für folgende Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich* ( bis 31.12.2020), Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Die Verordnung wird auch in den EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in der Schweiz angewendet. Allerdings gibt es hier Einschränkungen im persönlichen Geltungsbereich. Sollten Sie Beschäftigte in eines dieser Länder entsenden wollen, besprechen wir die Einzelheiten gern direkt mit Ihnen: Rufen Sie einfach unsere spezielle Hotline für Arbeitgeber an.
*Hinweis: Das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) ist zum 01.02.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Im Rahmen des Austrittsabkommens gelten nun in einer Übergangsphase die bisherigen Rechtsvorschriften weiter, sofern die Entsendung vor dem 01.01.2021 begonnen hat. Hierbei ist zu beachten, dass das Austrittsabkommen derzeit nur für Staatsangehörige der EU-Staaten gilt. Wir informieren Sie, sofern es diesbezüglich Änderungen gibt.
Ab dem 01.01.2021 gilt das neue Handels- und Kooperationsabkommen. Konkrete Informationen hierzu können Sie der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland entnehmen.