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Diese Unternehmen sind nicht ausgleichsfähig

Für folgende Institutionen gilt das AAG nicht:

  • Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Vereinigungen, Einrichtungen, Unternehmen mit Bindung an Tarifverträge des öffentlichen Dienstes
  • Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen sowie deren Spitzenverbände 
  • Zivile Arbeitnehmer bei Dienststellen ausländischer Streitkräfte und der NATO
  • Hausgewerbetreibende und gleichgestellte Personen
  • Nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte versicherte mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers
  • Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten (eine freiwillige Teilnahme ist jedoch möglich)
  • Betriebe, bei denen Arbeitgeber mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichtet haben.

Umlagepflichtig oder nicht?

Immer am Jahresanfang wird festgestellt, ob Sie als Arbeitgeber umlagepflichtig nach dem AAG sind. Die Feststellung ist dann ein Kalenderjahr lang gültig. Sie bleibt auch dann verbindlich, wenn sich im Laufe des Jahres die Anzahl Ihrer Beschäftigten verändert. Als Berechnungsgrundlage gilt das vorherige Jahr. Haben Sie über einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten, die nicht zusammenhängend verlaufen müssen, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, sind Sie im neuen Jahr umlagepflichtig. Bei der Feststellung kann jeweils von der Zahl der am 1. des Kalendermonats Beschäftigten ausgegangen werden. Arbeitgeber, die ausschließlich Auszubildende beschäftigen, nehmen ebenfalls am Ausgleichsverfahren teil. Schwerbehinderte Menschen (SGB IX) und Auszubildende bleiben bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Teilnahme unberücksichtigt. 

Wie wird die Teilnahmepflicht festgestellt?

Das Feststellungsverfahren ist arbeitgeberfreundlich und unbürokratisch: Jeder Arbeitgeber prüft selbst, ob sein Betrieb am Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall (U1) teilnehmen kann. Sie können Ihre Umlagepflicht U1 einfach online feststellen. Sollten Sie bei der Prüfung weitere Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an Ihre DAK-Gesundheit vor Ort wenden. 

Und wenn ein Unternehmer mehrere Betriebe hat?

Mancher Arbeitgeber besitzt als Einzelunternehmer (natürliche Person) mehrere Betriebe. Für das AAG müssen in diesem Fall alle Beschäftigten zusammengerechnet werden. Auf wie viele Betriebe sie verteilt sind, spielt in diesem Fall keine Rolle. Anders ist dies bei Unternehmern, deren Rechtsform eine juristische Person ist (zum Beispiel AG, GmbH, KG). In diesem Fall muss jedes Unternehmen einzeln beurteilt werden, die Beschäftigten werden nicht zusammengezählt. Das gilt auch, wenn es sich um eine juristische Person gleicher Art handelt.

Was gilt, wenn das Unternehmen nur einige Monate existierte?

In diesem Fall nimmt der Arbeitgeber nur dann am Ausgleichsverfahren teil, wenn er im Vorjahr überwiegend nicht mehr als 30 Beschäftigte hatte.

Das Unternehmen wird erst gegründet? 

Unternehmer, die im laufenden Kalenderjahr einen neuen Betrieb eröffnen, sind ebenfalls umlagepflichtig. Auch in diesem Fall gilt die Grenze von 30 Beschäftigten in der überwiegenden Anzahl der Kalendermonate. 

Planen Sie die Übernahme eines bestehenden Unternehmens, etwa als Nachfolger im Familienbetrieb, nehmen Sie ebenfalls am AAG teil, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen. Unser Tipp: Schätzen Sie die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten sorgfältig, denn die getroffene Entscheidung bleibt auch dann maßgebend, wenn später die tatsächlichen Verhältnisse von der Schätzung abweichen oder wenn sich im Laufe des Jahres die Beschäftigtenzahl erheblich ändert.

Gibt es Besonderheiten bei der Errechnung der Personenzahl?

Bitte berechnen Sie Teilzeit-Beschäftigte nach folgendem Schema: 

  • 10 Stunden wöchentlich beschäftigt: Faktor 0,25
  • 20 Stunden wöchentlich beschäftigt: Faktor 0,5
  • 30 Stunden wöchentlich beschäftigt: Faktor 0,75

Die Berechnungsgrundlagen

Das Umlageverfahren müssen Sie jeweils gemeinsam mit der Krankenkasse abstimmen, bei der die einzelnen Beschäftigten versichert sind bzw. über die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Landwirtschaft: Bei freiwilligen Mitgliedern einer landwirtschaftlichen Krankenkasse und bei saisonal beschäftigten Nebenerwerbslandwirten, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, wählt der umlagepflichtige Arbeitgeber die Ausgleichskasse.

Für geringfügig Beschäftigte ist immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt sowohl für die Umlagezahlung als auch für die Erstattungen.

Wie wird die Umlage (U1) berechnet?

Errechnet wird die Umlage aus dem Arbeitsentgelt bis zur Bemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung:

Jahr

Rentenversicherung

 

West

Ost

2014

5.950,00 Euro

5.000,00 Euro

2015

6.050,00 Euro

5.200,00 Euro

2016

6.200,00 Euro

5.400,00 Euro

2017

6.350,00 Euro

5.700,00 Euro

2018

6.500,00 Euro

5.800,00 Euro

2019

6700,00 Euro

6.150,00 Euro

2020

6900,00 Euro

6450,00 Euro

2021

7.100,00 Euro

6.700,00 Euro

2022

7.050,00 Euro

6.750,00 Euro

2023

7.300,00 Euro

7.100,00 Euro


Welche Entgelte werden nicht berücksichtigt?

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bleibt bei der Berechnung der Umlage unberücksichtigt.

Was ist beim Bezug von Kurzarbeitergeld zu beachten?

Beziehen Ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld, wird auch die Umlage für diesen Zeitraum nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Rentenversicherung berechnet.

So funktioniert das Einzugsverfahren

Für die Umlagen U1/U2 gelten die gleichen Fälligkeiten wie für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge. Bitte geben Sie die Umlage im gleichen Beitragsnachweis an.

Wird die Beitragszahlung geprüft?

Sollte die Rentenversicherung bei Ihnen eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durchführen, wird auch die ordnungsgemäße Berechnung und Bezahlung der Umlagen sowie die Selbstfeststellung durch den Arbeitgeber geprüft.

Welche Verjährungsfrist gilt für die Umlage?

Auch bei der Verjährung gelten dieselben Fristen wie bei den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen. Eine Umlage verjährt also vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem sie fällig geworden wäre (§ 25 SGB IV).

Wie viel Geld wird erstattet?

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers werden dem Arbeitgeber – je nach Wahl des Erstattungssatzes – bis zu 80 Prozent seiner Aufwendungen erstattet. 

Welche Aufwendungen werden erstattet?

Einen Anspruch auf Erstattung nach dem AAG haben Arbeitgeber nur für Aufwendungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dabei wird das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde gelegt. Einmalzahlungen werden nicht berücksichtigt. Bitte übermitteln Sie den Erstattungsantrag über ein entsprechendes Abrechnungsprogramm per Datenübertragung. Dieser Antrag ist auch dann erforderlich, wenn der Erstattungsbetrag mit den zu zahlenden Beiträgen verrechnet werden soll. 

Der Erstattungsanspruch besteht nur für Zeiträume, für die Arbeitsentgelt auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 EFZG fortgezahlt wird. Nicht dazu gehört beispielsweise Arbeitsentgelt, das für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen fortgezahlt wird. Auch Lohn und Gehalt, das bei einer Arbeitsunfähigkeit in den ersten vier Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird (§ 3 Abs. 3 EFZG), ist nicht erstattungsfähig. 

Was gilt bei Quarantäne, wenn keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt?

„Gesunde“ Arbeitnehmer in Quarantäne
Sind Arbeitnehmer Ihres Betriebes gemäß Vorgaben des Gesundheitsamts oder einer anderen Behörde in Quarantäne, ohne lt. ärztlicher Bescheinigung arbeitsunfähig zu sein, übernehmen diese Ämter auch die Entschädigung für den Verdienstausfall. Die Beschäftigten sind zwar nicht krank, können ihrer beruflichen Tätigkeit aber nicht nachgehen (Ausnahme: Homeoffice). Arbeitgeber zahlen in der Regel die Entschädigung aus und lassen sie sich im Nachhinein von der zuständigen Behörde erstatten. Grundlage dafür ist § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Genauere Auskünfte erteilen die Gesundheitsämter.

„Gesunde“ Azubis in Quarantäne
Sind Azubis Ihres Ausbildungsbetriebes in Quarantäne, ohne lt. ärztlicher Bescheinigung arbeitsunfähig zu sein, haben Sie als Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Entgeltausfallentschädigung (nach § 56 IfSG). Grund: Auszubildende selbst erhalten keine Entgeltausfallentschädigung. Für sie besteht eine besondere Schutzvorschrift (§ 19 Berufsbildungs­gesetz). Danach haben Azubis noch sechs Wochen lang Anspruch auf Gehalt, wenn sie unverschuldet und aus einem in ihrer Person liegenden Grund nicht arbeiten können.
Sie haben nur dann ein Entschädigungsanspruch, wenn die Quarantäne länger als sechs Wochen besteht oder selbst verschuldet wurde.

Wichtig: Weder für Arbeitnehmer noch für Azubis erfolgt die Entgeltfortzahlung in diesen Fällen nach § 3 EFZG. Ein Anspruch auf Erstattung nach dem AAG ist daher nicht möglich.

Satzungsregelungen der Krankenkassen

Die Krankenkassen können mit Hilfe einer Satzungsregelung die Höhe der Erstattung begrenzen. Laut Satzung der DAK-Gesundheit sind mit der prozentualen Erstattung des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit abgegolten. Die Höhe des zu erstattenden Arbeitsentgeltes wird im Gesetz nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Die DAK-Gesundheit hat in ihrer Satzung jedoch eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen.

Günstige Tarife und Prämien der DAK-Gesundheit

Die DAK-Gesundheit bietet Ihnen vier verschiedene Tarife zu günstigen Prämien. Die Umlage- und Erstattungssätze können Sie dieser Tabelle  entnehmen. Entscheiden Sie sich für den Erstattungssatz von 70 Prozent, müssen Sie nichts weiter tun. Dieser Prozentsatz gilt für alle, die keinen anderen Tarif wählen. Wenn Sie sich für einen anderen Erstattungssatz entscheiden, senden Sie uns bitte bis zum Fälligkeitstermin der Umlagen für den Monat Januar eines Jahres die Wahlerklärung zu. Es reicht nicht aus, einen erhöhten oder ermäßigten Umlagesatz im Beitragsnachweis abzuführen. 

Nehmen Sie als Arbeitgeber neu am Ausgleichsverfahren bei der DAK-Gesundheit teil, etwa weil Sie Ihr Unternehmen erst gegründet haben oder bisher keiner Ihrer Beschäftigten bei uns versichert war, wählen Sie bitte innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Teilnahme einen Erstattungssatz.

Die Wahl eines Erstattungssatzes gilt für das gesamte Kalenderjahr und, sofern keine neue Wahl erfolgt, auch für die folgenden Kalenderjahre. Der jeweilige Erstattungssatz gilt für alle Beschäftigten, für die Sie Umlagen an die DAK-Gesundheit abführen.