Entwicklung der stationären Eigenanteile und der Rolle der Hilfe zur Pflege in Pflegeheimen 2026-2035 unter Berücksichtigung aktueller Reformoptionen

Auf einen Blick: Zentrale Befunde des Reports
Bei Umsetzung der geplanten Neuregelung des § 43c SGB XI steigt die Sozialhilfequote spätestens im Jahr 2030 – auf Basis des geltenden Rechts – über die 40-Prozent-Marke.
Im Vergleich zur aktuellen Rechtslage führt die geplante Reformmaßnahme ab 2031 zu einer um etwa 2 Prozentpunkte höheren Sozialhilfequote.
Mit der geplanten Neuregelung entwickelt sich die durchschnittliche monatliche Gesamteigenanteilsbelastung der Heimbewohnenden bis 2035 auf mehr als 4.500 Euro monatlich und markiert damit eine Steigerung von über 330 Euro gegenüber der derzeitigen Rechtslage.
Nach viereinhalb Jahren stationärer Pflege liegen die kumulierten Eigenanteile für eine pflegebedürftige Person (ohne Besitzstandsschutz), die im Januar 2026 in ein Heim eingezogen ist, um insgesamt 19.748 Euro höher als ohne die geplante Neuregelung.
Die Sozialhilfeausgaben werden sich bis Mitte der 30er Jahre weit mehr als verdoppeln. Allein 2035 führt die geplante Reformmaßnahme zu Mehrausgaben von fast 2 Mrd. Euro.
Ausgangslage
In ihrem Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung eine „große Pflegereform“ angekündigt. Ende April 2026 wurden erste Details der geplanten Reform bekannt. Gemäß einer Meldung des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) sollen die Leistungszuschläge zu den Eigenanteilen in Abhängigkeit von der in vollstationärer Pflege verbrachten Zeit gemäß § 43c SGB XI langsamer steigen. Der niedrigste Zuschlag in Höhe von 15 Prozent soll nunmehr für die ersten 18 Monate und nicht mehr nur für die ersten 12 Monate gelten. Die Erhöhung von 30 Prozent auf 50 Prozent erfolgt nicht nach dem 24., sondern erst nach dem 36. Monat im Heim. Der höchste Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der pflegebedingten Eigenanteile soll in Zukunft erst nach 54 Monaten gewährt werden – im Gegensatz zur bisherigen Grenze von 36 Monaten. Im vorliegenden Kurzgutachten werden die Auswirkungen dieses Reformvorschlages auf den Anteil der Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Pflege an allen pflegebedürftigen Heimbewohnenden (HzP-Quote) sowie die Eigenanteile für die Heimbewohnenden modelliert.
Ergebnisse
Werden die vom vdek veröffentlichten Eigenanteile für den Januar 2026 und die durchschnittlichen Verweildauern, die sich bei Versicherten ergeben, zugrunde gelegt, lägen die durchschnittlichen Eigenanteile zu diesem Zeitpunkt um 161 Euro höher, wenn bereits die neuen Regelungen gegolten hätten. Dieser kontrafaktische Vergleich zeigt die Dimensionen der Leistungskürzungen, die sich aus dem Vorschlag de facto ergeben.
Eine zweite Betrachtung stellt darauf ab, welche Effekte sich für eine Person ergeben, die im Januar 2026 erstmalig in ein Pflegeheim einzieht und für die die Prozentwerte des § 43c SGB XI nicht am 1.1.2027, sondern erst am 1.7.2027 steigen würden:
Werden die Pflegesätze und die Leistungen gemäß § 43 SGB XI auf dem Stand von Januar 2026 eingefroren, liegen die kumulierten Eigenanteile für eine solche Person nach 54 Monaten um insgesamt 15.460 Euro höher als ohne die Veränderung der Regelungen des § 43c SGB XI.
Wird von einer Steigerung der EEE von jährlich 10 % im „Nullszenario“ ausgegangen, liegen die kumulierten Eigenanteile für eine pflegebedürftige Person, die im Januar 2026 in ein Heim eingezogen ist, nach 54 Monaten sogar um insgesamt 20.435 Euro höher als ohne die Veränderung der Regelungen des § 43c SGB XI. Für die Szenarien „geltendes Recht“ bzw. „Leistungsdynamisierung“ beträgt diese Zusatzlast 19.748 bzw. 19.823 Euro.
Effekte für einen seit Januar 2026 im Heim lebenden Pflegebedürftigen (ohne Besitzstandsschutz)
Die Ergebnisse einer Projektion bis 2035 auf die HzP-Ausgaben, Eigenanteile und die Quote an Empfängerinnen und Empfängern von Hilfe zur Pflege (HzP-Quote) zeigen Tabelle 1 (projizierte HzP-Quote), Tabelle 2 (projizierte Gesamteigenanteile) und Tabelle 3 (projizierte HzP-Ausgaben). Zur Verbesserung der Aussagekraft werden die HzP-Ausgaben sowie Eigenanteile dabei in heutigen Preisen angegeben, die errechneten rohen Ergebnisse also anhand der angenommenen Inflationsrate auf den Gegenwartswert diskontiert. Bei den Eigenanteilen sind die Werte angegeben, die sich als gewogener Mittelwert für die Personen mit unterschiedlicher Aufenthaltsdauer ergeben. Die Werte zu den HzP-Quoten und den Eigenanteilen werden zur Jahresmitte berichtet, die HzP-Ausgaben werden auf das jeweilige Jahr hochgerechnet.
Modellrechnungen über einen längeren, zukünftigen Zeitraum sind bezüglich der präzisen Werte immer mit Unsicherheiten behaftet. Dennoch lassen sich aber zwei Ergebnisse mit großer Sicherheit festhalten: Die vorgeschlagene Neufassung führt zu einer deutlichen Erhöhung der durchschnittlichen Eigenanteile und der HzP-Quote.
Gemäß den Modellrechnungen:
liegt die HzP-Quote in allen Reformszenarien bereits ab 2031 um etwa 2 % über den Werten aus den Basisszenarien, bei maximal circa 46 % im Gegensatz zu 44 % in den Basisszenarien für 2035. Dieser Unterschied hält somit bis zum Ende des Beobachtungszeitraums an, ohne dass es bedeutsame Unterschiede zwischen den Szenarien gibt. Die Varianten mit Besitzstandsschutz weisen zwar anfangs niedrigere Werte aus, unterscheiden sich ab 2031 aber kaum von den Varianten ohne Besitzstandschutz, was darauf zurückgeführt werden kann, dass der Großteil der Bewohnenden mit Bestandsschutz dann bereits verstorben ist. Flankiert wird die negative Entwicklung der HzP-Quote durch steigende Sozialhilfeausgaben. So liegen die Ausgaben in den Reformszenarien für 2035 fast 2 Mrd. Euro über den Vergleichswerten aus den Basisszenarien.
Sozialhilfeausgaben in Mrd. Euro (diskontiert)
erreichen die diskontierten durchschnittlichen monatlichen Gesamteigenanteile in den Reformszenarien ohne Besitzstandsschutz 2035 Werte zwischen 4.400 und knapp 4.600 Euro pro Monat und liegen damit um mehr als 300 Euro oberhalb der entsprechenden Szenarien ohne Anpassung des § 43c SGB XI.
Durchschnittliche Eigenanteile (diskontiert) in Euro/Monat am 1. Juli
Auf ein Wort
Foto: DAK-Gesundheit/Läufer
Foto: Tim R.Gloystein
Ergebnistabellen
Tabelle 1: HzP-Quote am 1. Juli (in Prozent)
Tabelle 2: Diskontierte durchschnittliche Eigenanteile in Euro / Monat am 1. Juli
Tabelle 3: Diskontierte HzP-Ausgaben in Mrd. Euro / Jahr
Downloads: Studie zu Eigenanteile und Sozialhilfequote 2026-2035
Methodik
Szenarien
Im vorliegenden Kurzgutachten werden die in der Kurzanalyse bereits aufgeführten (Szenario 1 und 3) sowie die neu eingeführten Szenarien (Szenarien 2 und 4-5) betrachtet. Es wird dabei zwischen Basisszenarien (Szenarien 1-3) und Reformszenarien (Szenarien 4-5) unterschieden:
1. Im „Nullszenario“ (Szenario 1) werden die derzeitigen Absolutbeträge der Leistungen nach § 43 SGB XI und die Anteilswerte der Leistungszuschläge konstant gehalten. Dies entspricht einem „Einfrieren“ der SPV-Leistungen.
2. Im Szenario „geltendes Recht“ (Szenario 2) werden die Leistungshöhen des § 43 SGB XI im Jahr 2028 in Höhe der kumulierten Inflationsrate einmalig angepasst. Dies entspricht der aktuellen Rechtslage.
3. Im Szenario „jährliche Leistungsdynamisierung Inflation“ (im Folgenden abgekürzt als „Leistungsdynamisierung“, Szenario 3) werden die Leistungen nach § 43 SGB XI gemäß der Inflationsentwicklung jährlich angepasst. Diese Variante entspricht den Überlegungen, die die Bundesgesundheitsministerin Anfang des Jahres geäußert hat.
4. In „Nullszenario Reform“ sowie den Szenarien „geltendes Recht Reform“ und „Leistungs-dynamisierung Reform“ werden die jeweiligen Szenarien 1, 2 und 3 mit ab dem 1.1.2027 angepassten Aufenthaltsdauern für die Leistungszuschläge gemäß § 43c SGB XI kombiniert (≤18 Monate: 15 %, 19-36 Monate: 30 %, 37-54 Monate: 50 %, ≥55 Monate: 75 %). Diese Optionen entsprechen dem Reformvorschlag der Gesundheitsministerin.
5. Diese Reformszenarien werden mit und ohne Besitzstandsschutz bezüglich der Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI berechnet. Dieser Besitzstandsschutz (BSS) bezieht sich darauf, dass für die Heimbewohnenden, die vor dem 1.1.2027 ins Heim gezogen sind, die „alten“ Zeiträume für die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI gelten (≤12 Monate: 15 %, 13-24 Monate: 30 %, 25-36 Monate: 50 %, ≥37 Monate: 75 %). Für die Neueinzüge gelten ab dem 1.1.2027 hingegen die „neuen“ Grenzen für die Aufenthalts-dauern. In der Variante mit Besitzstandsschutz wird daher für die Bestandsfälle keine Anpassung der Leistungszuschläge vorgesehen. In der Variante ohne Besitzstandsschutz steigen am 1.1.2027 alle Heimbewohnenden auf die angepassten Zeiträume.



