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Individuell beraten – Das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG)

Mann widerspricht digital mit dem Tablet dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz.

Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) mag auf den ersten Blick sperrig klingen, eröffnet jedoch neue Möglichkeiten für eine bessere medizinische Versorgung und mehr Sicherheit. Ziel des Gesetzes ist es, mithilfe von Daten das Gesundheitssystem weiterzuentwickeln, die Forschung zu fördern und die gesundheitliche Versorgung zu verbessern.

Verantwortungsvolle Datennutzung für Ihre Gesundheit

Um Ihre Gesundheit optimal zu unterstützen, erlaubt uns das GDNG eine gezielte Auswertung bestimmter Gesundheitsdaten. Konkret bedeutet das: Wir dürfen Daten nutzen, die bei uns zu Ihrer Person vorliegen, um Sie beispielsweise darauf hinzuweisen, wenn gesundheitliche Risiken bestehen oder eine Impfung aufgefrischt werden sollte. Dadurch können Erkrankungen frühzeitig erkannt und Versorgungslücken geschlossen werden.

Die möglichen Einsatzbereiche des GDNG sind vielfältig:

  • Erkennung seltener Erkrankungen.
  • Krebsvorsorge: Hinweise auf Untersuchungen zur Prävention.
  • Medikationssicherheit: Aufdecken potenziell gefährlicher Wechselwirkungen zwischen Medikamenten.
  • Pflegebedürftigkeit: Frühzeitige Erkennung von Erkrankungen, die auf eine drohende Pflegebedürftigkeit hinweisen.
  • Schwerwiegende Gesundheitsrisiken: Identifikation anderer schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen, etwa Schlaganfallrisiken.
  • Impfschutz: Hinweise auf empfohlene Schutzimpfungen und das Schließen von Impflücken, etwa durch altersbedingte Impfempfehlungen.

Selbstverständlich nutzen wir Daten streng nach den gesetzlichen Datenschutzvorgaben. Die Auswertungen und Hinweise dienen allein Ihrer Unterstützung und Entscheidungshilfe. Sämtliche Therapieentscheidungen treffen Sie weiterhin eigenverantwortlich in Abstimmung mit Ihrem medizinischen Fachpersonal.

Das Gesetz im Wortlaut (Auszug)

Die Kranken- und Pflegekassen können zum Gesundheitsschutz eines Versicherten datengestützte Auswertungen vornehmen und den Versicherten auf die Ergebnisse dieser Auswertung hinweisen, soweit die Auswertungen den folgenden Zwecken dienen:

  1. bei der Erkennung von seltenen Erkrankungen,
  2. bei der Erkennung von Krebserkrankungen
  3. bei der Erkennung von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen, die durch die Arzneimitteltherapie entstehen können.
  4. bei der Erkennung einer noch nicht festgestellten Pflegebedürftigkeit nach § 14 des Elften Buches.
  5. bei der Erkennung ähnlich schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen, soweit dies aus Sicht der Kranken- und Pflegekassen im überwiegenden Interesse der Versicherten ist.
  6. bei der Erkennung des Vorliegens von Impfindikationen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlen sind.

Rechtliche Grundlage und Ihr Widerspruchsrecht

Das GDNG ist im neu geschaffenen § 25b des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) rechtlich verankert. Dieser Paragraph ermöglicht es uns als Krankenkasse, zweckgebunden und zum Gesundheitsschutz eines Versicherten datengestützte Auswertungen vorzunehmen und unseren Versicherten auf die Ergebnisse dieser Auswertung hinweisen. Hierdurch können wir als Krankenkasse dazu beitragen, die Gesundheit unserer Versicherten zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern.

Falls Sie nicht möchten, dass Ihre Daten genutzt werden, können Sie der Datennutzung widersprechen. Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen alle Datenauswertungen nach § 25b SGB V einzulegen oder auch nur gegen einzelne Einsatzbereiche. Zunächst haben Sie eine vierwöchige Widerspruchsfrist vor der ersten Datennutzung. Doch auch nach Ablauf dieser Frist bleibt ein Widerspruch jederzeit möglich. Dadurch werden Sie weder bevorzugt noch benachteiligt. Ebenso einfach können Sie Ihren Widerspruch wieder zurücknehmen:

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