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Wie funktioniert die Krankmeldung seit 2023?

Seit 1.1.2023 erhalten Sie als Betrieb nicht mehr die AU-Bescheinigung von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Betriebe müssen die eAU aktiv bei den Krankenkassen abrufen. Bereits seit dem 1.1.2022 ist dieser Abruf bei der DAK möglich.

Der Abruf der eAU erfolgt über ein systemgeprüftes Programm wie z.B. Ihr Programm zur Entgeltabrechnung. Als Alternative steht auch die Seite sv.net mit Ausfüllhilfen zur Verfügung. 

Wie erfolgt der Datenaustausch?

Wir als Krankenkasse erhalten eine Anfrage in Form eines Datensatzes vom Arbeitgebenden. Dieser Datensatz wird der elektronischen Krankmeldung zugeordnet, die uns die Arztpraxis bereits übermittelt hat. Die Rückmeldung der Arbeitsunfähigkeitszeit an den Betrieb erfolgt ebenfalls elektronisch.

Ausfüllhilfe der ITSG unterstützt Arbeitgebende, die keine eigene Arbeitgebersoftware nutzen

Seit Januar 2022 bietet Ihnen die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) die Möglichkeit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über „sv.net“ elektronisch abzurufen. Zum 1.10.2023 steht Ihnen die neue Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal" zur Verfügung. Die bisherige Ausfüllhilfe sv.net wird durch die neue Anwendung ersetzt. Sie können sv.net jedoch noch für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023 nutzen.

Die Registrierung und das Login für Sie ist mit einem ELSTER-Zertifikat möglich - konkret handelt es sich um Ihre Elster ID als zentrales Unternehmenskonto. Die Ausfüllhilfe ist barrierefrei und wird in verschiedenen Sprachen abrufbar sein. Zudem können Sie sie mit Endgeräten aller Art nutzen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ITSG.

Krankmeldung ab 4. Tag: Wie erfahren Betriebe, ob Beschäftigte diese Frist einhalten?

In der Regel sind Beschäftigte ab Tag vier einer Erkrankung verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigen zu lassen. In Ausnahmen fordern Arbeitgebende auch schon am ersten Tag eine ärztliche Krankmeldung ein. Ob diese Fristen eingehalten wurden, erfahren Sie als Arbeitgeber jetzt mit dem Ausstellungsdatum der Krankmeldung ebenfalls über Ihre Abfrage bei der Krankenkasse.

Wie erhalte ich die Info, wenn Mitarbeitende krank sind?

Beschäftigte müssen sich auch weiterhin unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber krankmelden. Wie die Kommunikation hier erfolgt, entscheidet der Betrieb selbst.

Für wen dürfen Arbeitgeber die eAU abrufen?

Arbeitgeber dürfen die eAU nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abrufen, die zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bei ihnen beschäftigt sind. Außerdem müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorab den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informiert haben.

Wie funktioniert die Prüfung von Vorerkrankungen?

Die Prüfung von Vorerkrankungen läuft weiterhin wie gewohnt über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL).

Welche Daten dürfen Betriebe abrufen?

Als Krankenkasse dürfen wir Ihnen eine Meldung zusenden, die folgende Daten enthält:

  • Name des Beschäftigten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde
  • Kennzeichen, ob es sich um eine Erst- oder Folgemeldung handelt
  • Information, ob es sich eventuell um einen Arbeitsunfall handelt

Für wen ist das eAU-Verfahren nicht vorgesehen?

Das Verfahren der elektronischen Krankmeldung ist für folgende Bereiche nicht vorgesehen:

  • Fehlzeiten aufgrund von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
  • Minijobs in Privathaushalten
  • Privatarztpraxen
  • Ärztinnen und Ärzte im Ausland