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Wie funktioniert die Krankmeldung seit 2023?

Seit 1.1.2023 erhalten Sie als Betrieb nicht mehr die AU-Bescheinigung von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Betriebe müssen die eAU aktiv bei den Krankenkassen abrufen. Bereits seit dem 1.1.2022 ist dieser Abruf bei der DAK möglich.

Der Abruf der eAU erfolgt über ein systemgeprüftes Programm wie z.B. Ihr Programm zur Entgeltabrechnung. Als Alternative steht auch die Seite SV-Meldeportal mit Ausfüllhilfen zur Verfügung. 

Datenaustausch mit Arbeitsagentur und Minijobzentrale

Seit dem 1. Januar 2024 nehmen auch die Bundesagentur für Arbeit  und die Minijobzentrale an dem Verfahren zur elektronischen AU-Bescheinigung teil. Stellt eine Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeit von DAK-Versicherten fest, gibt sie die Meldung digital an uns weiter. Die Arbeitsagentur und die Minijobzentrale können die Arbeitsunfähigkeitszeiten dann per Datenaustausch bei uns abrufen. 

Wie erfolgt der Datenaustausch?

Wir als Krankenkasse erhalten eine Anfrage in Form eines Datensatzes vom Arbeitgebenden. Dieser Datensatz wird der elektronischen Krankmeldung zugeordnet, die uns die Arztpraxis bereits übermittelt hat. Die Rückmeldung der Arbeitsunfähigkeitszeit an den Betrieb oder der Steuerberatung erfolgt ebenfalls elektronisch.
Sind Mitarbeitende länger krank, werden häufig mehrere ärztliche Bescheinigungen, sogenannte Folgebescheinigungen, der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Diese Folgebescheinigungen müssen nahtlos aneinander anschließen und extra abgefragt werden.

Beispiel:

Die Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten dauert insgesamt vom 8.1. bis zum 12.1.2024.
Die Arztpraxis stellt am 8.1.2024 eine Erstbescheinigung vom 8.1. bis zum 10.1.2024 aus.
Danach folgt am 10.1.2024 eine Folgebescheinigung bis zum 12.1.2024. 
Der Arbeitgebende oder die Steuerberatung fragt die AU ab 8.1.2024 an und wird über die Erstbescheinigung vom 8.1. bis 10.1.2024 informiert.
Er muss danach zusätzlich die AU-Folgebescheinigung ab 11.01.2024 anfragen, damit wir die AU-Zeit vom 11.1. bis zum 12.1.2024 übermitteln dürfen.

Ausfüllhilfe der ITSG unterstützt Arbeitgebende, die keine eigene Arbeitgebersoftware nutzen

Seit Januar 2022 bietet Ihnen die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) die Möglichkeit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über „sv.net“ elektronisch abzurufen. Zum 1.10.2023 steht Ihnen die neue Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal" zur Verfügung. Die bisherige Ausfüllhilfe sv.net wird durch die neue Anwendung ersetzt. 

Die Registrierung und das Login für Sie ist mit einem ELSTER-Zertifikat möglich - konkret handelt es sich um Ihre Elster ID als zentrales Unternehmenskonto. Die Ausfüllhilfe ist barrierefrei und wird in verschiedenen Sprachen abrufbar sein. Zudem können Sie sie mit Endgeräten aller Art nutzen.


Krankmeldung ab 4. Tag: Wie erfahren Betriebe, ob Beschäftigte diese Frist einhalten?

In der Regel sind Beschäftigte ab Tag vier einer Erkrankung verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigen zu lassen. In Ausnahmen fordern Arbeitgebende auch schon am ersten Tag eine ärztliche Krankmeldung ein. Ob diese Fristen eingehalten wurden, erfahren Sie als Arbeitgeber jetzt mit dem Ausstellungsdatum der Krankmeldung ebenfalls über Ihre Abfrage bei der Krankenkasse.

Wie erhalte ich die Info, wenn Mitarbeitende krank sind?

Beschäftigte müssen sich auch weiterhin unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber krankmelden. Wie die Kommunikation hier erfolgt, entscheidet der Betrieb selbst.

Für wen dürfen Arbeitgeber die eAU abrufen?

Arbeitgeber dürfen die eAU nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abrufen, die zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bei ihnen beschäftigt sind. Außerdem müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorab den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informiert haben.

Wie funktioniert die Prüfung von Vorerkrankungen?

Die Prüfung von Vorerkrankungen läuft weiterhin wie gewohnt über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL).

Welche Daten dürfen Betriebe abrufen?

Als Krankenkasse dürfen wir Ihnen eine Meldung zusenden, die folgende Daten enthält:

  • Name des Beschäftigten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde
  • Kennzeichen, ob es sich um eine Erst- oder Folgemeldung handelt
  • Information, ob es sich eventuell um einen Arbeitsunfall handelt

Für wen ist das eAU-Verfahren nicht vorgesehen?

Das Verfahren der elektronischen Krankmeldung ist für folgende Bereiche nicht vorgesehen:

  • Fehlzeiten aufgrund von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
  • Minijobs in Privathaushalten
  • Privatarztpraxen
  • Ärztinnen und Ärzte im Ausland