Der Login steht zurzeit nicht zur Verfügung.
Seit Januar 2023 ist die elektronische Krankschreibung (eAU) auch für Betriebe verpflichtend. Arbeitgeber erhalten nun nicht mehr die Krankmeldung von ihren Beschäftigten, sondern müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei den Krankenkassen abrufen. Wir erklären, worauf Arbeitgebende achten sollten.
Seit 1.1.2023 erhalten Sie als Betrieb nicht mehr die AU-Bescheinigung von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Betriebe müssen die eAU aktiv bei den Krankenkassen abrufen. Bereits seit dem 1.1.2022 ist dieser Abruf bei der DAK möglich.
Der Abruf der eAU erfolgt über ein systemgeprüftes Programm wie z.B. Ihr Programm zur Entgeltabrechnung. Als Alternative steht auch die Seite sv.net mit Ausfüllhilfen zur Verfügung.
Wir als Krankenkasse erhalten eine Anfrage in Form eines Datensatzes vom Arbeitgebenden. Dieser Datensatz wird der elektronischen Krankmeldung zugeordnet, die uns die Arztpraxis bereits übermittelt hat. Die Rückmeldung der Arbeitsunfähigkeitszeit an den Betrieb erfolgt ebenfalls elektronisch.
Seit Januar 2022 bietet Ihnen die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) die Möglichkeit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über „sv.net“ elektronisch abzurufen. Zum 1.10.2023 steht Ihnen die neue Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal" zur Verfügung. Die bisherige Ausfüllhilfe sv.net wird durch die neue Anwendung ersetzt. Sie können sv.net jedoch noch für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023 nutzen.
Die Registrierung und das Login für Sie ist mit einem ELSTER-Zertifikat möglich - konkret handelt es sich um Ihre Elster ID als zentrales Unternehmenskonto. Die Ausfüllhilfe ist barrierefrei und wird in verschiedenen Sprachen abrufbar sein. Zudem können Sie sie mit Endgeräten aller Art nutzen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ITSG.
In der Regel sind Beschäftigte ab Tag vier einer Erkrankung verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigen zu lassen. In Ausnahmen fordern Arbeitgebende auch schon am ersten Tag eine ärztliche Krankmeldung ein. Ob diese Fristen eingehalten wurden, erfahren Sie als Arbeitgeber jetzt mit dem Ausstellungsdatum der Krankmeldung ebenfalls über Ihre Abfrage bei der Krankenkasse.
Beschäftigte müssen sich auch weiterhin unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber krankmelden. Wie die Kommunikation hier erfolgt, entscheidet der Betrieb selbst.
Arbeitgeber dürfen die eAU nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abrufen, die zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bei ihnen beschäftigt sind. Außerdem müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorab den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informiert haben.
Die Prüfung von Vorerkrankungen läuft weiterhin wie gewohnt über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL).
Als Krankenkasse dürfen wir Ihnen eine Meldung zusenden, die folgende Daten enthält:
Das Verfahren der elektronischen Krankmeldung ist für folgende Bereiche nicht vorgesehen: