Pflegereform 2027: Was sich für Pflegebedürftige und Angehörige ändern soll

Nachfolgend haben wir zusammengefasst, was sich durch das sogenannte Pflegeneuordnungsgesetz (kurz: PNOG) ab dem 1.1.2027 in der Pflege ändern soll.
Wichtiger Hinweis
Alle hier gemachten Angaben basieren auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz). Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten und zustimmen. Alle Angaben beschreiben geplante Regelungen, die sich im weiteren Verfahren noch ändern können.
Das Wichtigste in Kürze
- Neue Budgets für Pflegegrad 2 bis 5 : Mehrere Einzelleistungen werden zu Monatsbudgets gebündelt (ab 1. Januar 2027).
- Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag entfällt.
- Neue Schwellenwerte: Für die Pflegegrade 1 bis 3 sind mehr Punkte bei der Begutachtung nötig.
- Hilfe in Notsituationen: Ein neues Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro pro Jahr für akute Notlagen.
- Jährliche Anpassung der Leistungen: Ab 2029 sollen die Beträge jedes Jahr an die Preisentwicklung angepasst werden.
Ihre Leistungen: vier Budgets für die Pflegegrade 2 bis 5
Viele Einzelleistungen werden gebündelt. Das soll die Pflegeversicherung übersichtlicher machen und den Papieraufwand verringern. Sie sollen auf einen Blick wissen, welches Budget Ihnen zur Verfügung steht.
Die Budgets im Überblick
Sachleistungsbudget
Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst: Körperpflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt. Auch Betreuungsdienste können darüber abrechnen.
Entlastungsbudget
Wenn Sie die Pflege selbst organisieren (bisher: Pflegegeld). Daraus können auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Einmalhandschuhe) und Ersatz bei geplanter Abwesenheit der Pflegeperson bezahlt werden.
Sozialraumbudget
Nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder Nachbarschaftshilfe (bisher: Entlastungsbetrag). Abrechnung gegen Beleg. Ein Ansparen ist nicht mehr vorgesehen.
Überbrückungsbudget
Für akute Notlagen, z. B. wenn die Pflegeperson plötzlich ausfällt. Bis zu 2.285 € pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege oder einen ambulanten Notdienst.
Monatliche Beträge (Pflegegrade 2 bis 5)
| Pflegegrad | Sachleistungsbudget | Entlastungsbudget | Sozialraumbudget |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 890 € | 380 € | 175 € * |
| Pflegegrad 3 | 1.590 € | 630 € | 175 € * |
| Pflegegrad 4 | 2.090 € | 890 € | 175 € * |
| Pflegegrad 5 | 2.530 € | 1.080 € | 175 € * |
*300 Euro pro Monat, wenn die pflegebedürftige Person noch nicht 25 Jahre alt ist.
Das Entlastungsbudget ist laut Entwurf höher als das bisherige Pflegegeld. Das Überbrückungsbudget (2.285 Euro) gilt pro Kalenderjahr, die anderen Beträge pro Monat.
Was entfällt oder sich ändert
- Verhinderungspflege gibt es nicht mehr als eigene Leistung. Bei geplanter Abwesenheit der Pflegeperson nutzen Sie Ihr Sachleistungs- oder Entlastungsbudget. Für Notfälle gibt es das Überbrückungsbudget.
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entfällt. Kurzzeitpflege wird über das Überbrückungsbudget bezahlt.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind keine eigene Leistung mehr. Sie bezahlen sie aus Ihrem Entlastungs- oder Sachleistungsbudget.
- Umwandlung von Sachleistungen: Die bisherige Möglichkeit, bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für Alltagsangebote umzuwidmen, entfällt.
- Was bleibt: Kombinationsleistungen aus Pflegedienst und eigener Pflege sind weiterhin möglich. Tages- und Nachtpflege kann zusätzlich genutzt werden, ohne dass sie auf andere Leistungen angerechnet wird.
Hilfe in Notsituationen
Fällt die Pflegeperson plötzlich aus, oder droht eine akute Überforderung, steht das Überbrückungsbudget zur Verfügung (Pflegegrade 2 bis 5, bis zu 2.285 Euro pro Jahr).
- Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung, bis zu acht Wochen pro Jahr.
- Ambulanter Notdienst: Ab 1. Januar 2028 gibt es Pflegesachleistungen in Akutsituationen durch einen Notdienst. Im Jahr 2027 können Sie das Budget übergangsweise auch für zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste einsetzen.
- Akut-Kurzzeitpflege: Ab 2028 gibt es einen Anspruch auf einen Platz in der Akut-Kurzzeitpflege, wenn eine stationäre Versorgung fachlich erforderlich ist.
- Pflegegeld läuft teilweise weiter: Während Kurzzeitpflege oder Notdienst wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes bis zu acht Wochen pro Jahr weitergezahlt.
Pflegegrad und Begutachtung
Ab 1. Januar 2027 gelten neue Schwellenwerte. Um in die Pflegegrade 1 bis 3 eingestuft zu werden, sind mehr Punkte bei der Begutachtung nötig. Die Pflegegrade 4 und 5 bleiben unverändert.
| Bisher: ab Punkten | Künftig: ab Punkten | |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 | 15 |
| Pflegegrad 2 | 27 | 30 |
| Pflegegrad 3 | 47,5 | 50 |
| Pflegegrad 4 | 70 | 70 (unverändert) |
| Pflegegrad 5 | 90 | 90 (unverändert) |
Das ist für Sie wichtig
Ihr bestehender Pflegegrad bleibt erhalten: Durch das Pflegeneuerungsgesetz erfolgt zum 1.1.2027 keine automatische Neubegutachtung. Ihr derzeitiger Pflegegrad bleibt daher bis zu einer erneuten Begutachtung unverändert bestehen.
Ein geringerer Punktwert bei einer neuen Begutachtung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Pflegegrad herabgesetzt wird. Zeigen die Ergebnisse jedoch, dass die pflegebedürftige Person selbstständiger geworden ist oder ihre Fähigkeiten verbessert hat, wird eine mögliche Herabstufung geprüft.Befristungen: Pflegegrade sollen häufiger befristet werden, wenn eine Besserung möglich erscheint.
Bearbeitungsfrist: Vom 1. Januar bis 30. April 2027 ist die übliche Entscheidungsfrist der Pflegekassen ausgesetzt. Besonders dringende Fälle sollen innerhalb von 25 Arbeitstagen entschieden werden.
Besonderheiten bei Pflegegrad 1
- Der Entlastungsbetrag entfällt für die häusliche Pflege: Bisher 131 Euro monatlich.
- Pflegeheim: Der Zuschuss von 131 Euro bei vollstationärer Pflege entfällt für neue Fälle. Wer ihn schon bezieht, behält ihn (Besitzstandsschutz).
Fachbereich der DAK-Gesundheit

