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Kinder mit sprachlichen Entwicklungsstörungen, Schlaganfallpatienten, die das Sprechen neu erlernen müssen, Säuglinge mit Schluck- und Essschwierigkeiten - das Spektrum der Patienten, die von einer logopädischen Behandlung profitieren, ist breit.
Der Therapeut rechnet die Logopädie direkt mit der Krankenkasse ab. 90 Prozent der Behandlungskosten übernimmt die DAK-Gesundheit. Als Patient müssen Sie lediglich eine Zuzahlung von zehn Prozent leisten. Hinzu kommt eine einmalige Gebühr in Höhe von zehn Euro pro Verordnung. Kinder und Jugendliche sind von der Zuzahlung befreit und müssen den Eigenanteil nicht leisten.
Seit September 2022 haben Sie die Möglichkeit, die logopädische Behandlung auch als Videotherapie wahrzunehmen. Die erste Behandlung erfolgt immer vor Ort in der Praxis. Das gilt ebenfalls für eine eventuell notwendige Diagnostik. Danach geht es per Video weiter, wenn Sie möchten. Ähnlich wie in der Online-Sprechstunde der Arztpraxis nutzt die Therapiepraxis für die Behandlung einen zertifizierten Videodienstanbieter.
Sie haben noch Fragen?
Kontaktieren Sie uns gern.
Die Logopädie beschäftigt sich mit Problemen beim Sprechen, Schlucken oder dem Sprachverständnis. Betroffene leiden vor allem darunter, sich nicht richtig mitteilen zu können. Verschiedene Therapien helfen ihnen, besser kommunizieren zu können.
Grundlage für die Therapie bilden:
Den genauen Ablauf planen Patient und Therapeut gemeinsam. Die Maßnahmen werden dabei immer individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse des Patienten zugeschnitten.
Die Logopädie zählt zu den sogenannten Heilmitteln, die der Hausarzt verordnet. Welche Therapie und wie viele Behandlungen Ihr Arzt verschreiben darf, geben die Heilmittel-Richtlinien vor. Den Therapeuten dürfen Sie sich selbst aussuchen. Wichtig ist allerdings, dass dieser über eine Kassenzulassung verfügt, damit die Kosten mit uns abgerechnet werden können. Unsere Kundenberater unterstützen Sie gerne bei der Suche nach einem geeigneten Therapeuten.
Achten Sie darauf, dass Sie mit der Therapie innerhalb einer Frist von 28 Tagen beginnen. Ansonsten verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Ihre Ärztin/Ihr Arzt kann die Frist bei einem dringenden Behandlungsbedarf aber auch auf 14 Tage verkürzen! Sollten Änderungen sinnvoll sein, kann er diese während der Gültigkeit der Verordnung vornehmen. Unterschrift und Datum der Ärztin/des Arztes sind dafür nötig. Wurde die Verordnung im Krankenhaus im Entlassmanagement ausgestellt, gelten kürzere Fristen.