Hilfsmittel: Abrechnung

Hier finden Sie alle Informationen für eine reibungslose Abrechnung Ihrer Kosten.

Bild: Frau schaut Rechnungsunterlagen durch und rechnet etwas mit einem Taschenrechner

 

Wohin mit den Abrechnungsdaten?

Für die Datenübermittlung stehen Ihnen diese Verbindungen zur Verfügung:

In der Betreffzeile der E-Mail tragen Sie bitte nur das Absender-IK ein.

Bei den Eintragungen beachten Sie bitte Folgendes:

  • Als „EMPFÄNGER_Nutzer“ und „EMPFÄNGER_PHYSIKALISCH“ tragen Sie in der Auftragsdatei bitte das IK 661430035 von DAVASO ein.
  • In den FKT-Segmenten erfassen Sie bitte als „IK des Kostenträgers“ bei
    • Hilfsmittel-Abrechnungen das IK 105830016 (Haupt-IK der DAK-Gesundheit als Krankenkasse) und bei
    • Pflegehilfsmittel-Abrechnungen das IK 185830016 (Haupt-IK der DAK-Gesundheit als Pflegekasse).

Wohin mit den Unterlagen?

Die DAK-Gesundheit und die Pflegekasse der DAK-Gesundheit haben für Hilfs- und Pflegehilfsmittel-Abrechnungen eine zentrale Daten- und Papierannahmestelle. Zuständig ist dafür die DAVASO GmbH, die im Auftrag der DAK-Gesundheit auch die Prüfung und Bezahlung der Rechnungen übernommen hat.

Bitte übermitteln Sie die Rechnungen bzw. elektronischen Abrechnungsdaten bzw. Urbelege an die

DAK-Gesundheit
c/o IQVIA HSS GmbH
IK 661430035

Postanschrift für Pakete

DAK-Gesundheit
c/o IQVIA HSS GmbH
Gärtnerweg 12
04425 Taucha

Postanschrift für Briefe bei Versand über

die Deutsche Post AG

DAK-Gesundheit
c/o IQVIA HSS GmbH
04310 Leipzig

private Postanbieter
DAK-Gesundheit
c/o IQVIA HSS GmbH
Gärtnerweg 12
04425 Taucha

Weitere Informationen dazu finden Sie hier

Wichtige Hinweise zu den Datenübermittlungen

Pro Kostenträger (hier: Krankenkasse bzw. Pflegekasse) und je Leistungsbereich (hier: Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel bzw. Arznei-/Verbandmittel) sind separate Abrechnungen zu erstellen; sogenannte „Mischrechnungen“ sind nicht zulässig:

  • Hilfsmittel sind nach § 302 SGB V abzurechnen,
  • Pflegehilfsmittel sind nach § 105 SGB XI abzurechnen und
  • (Geltungs-)Arzneimittel/Verbandmittel sind nach § 300 SGB V abzurechnen.

Außerdem hat eine getrennte Rechnungslegung für Abrechnungsvorfälle mit Skonto-Abzug und solche ohne Skonto-Abzug zu erfolgen. Andernfalls wird ein Skonto-Abzug auf Basis der gesamten Rechnung erfolgen.

Eine ordnungsgemäße Rechnungsbearbeitung ist nur dann möglich, wenn folgende Infos korrekt geliefert werden:

  • Schlüssel Leistungserbringergruppe (LEGS, Abrechnungscode und Tarifkennzeichen),
  • Hilfsmittel- beziehungsweise Abrechnungspositionsnummern gegebenenfalls mit der jeweiligen Positionsnummer für Produktbesonderheiten und
  • Kennzeichen für Hilfsmittel

Bei zum Verbrauch bestimmten Produkten und bei Versorgungs- beziehungsweise Vergütungspauschalen sind zusätzlich folgende Infos zu übermitteln:

  • Beginn und Ende des Versorgungszeitraumes (Segment EHI, Felder „Versorgungszeitraum von“ und „Versorgungszeitraum bis“) sowie
  • der „Versorgungszeitraum“ in Monaten (Segment ZUH, Feld „Versorgungszeitraum“)

Außerdem ist das Verordnungsdatum (Segment ZHI, Feld „Verordnungs-, Ausstell- oder Einsatzdatum“) zu übermitteln. Existiert kein Verordnungsdatum, ist ersatzweise das Ausstell- oder Einsatzdatum zu liefern. Wenn Sie herkömmliche Papierabrechnungen vorlegen, führt dies im Bereich der Krankenversicherung grundsätzlich zu Rechnungskürzungen nach § 303 SGB V.

Wichtige allgemeine Hinweise

  • Hilfsmittel-und Pflegehilfsmittel-Abgaben sind genehmigungspflichtig, sofern in den Verträgen keine Ausnahmen geregelt sind. Ein Anspruch auf nachträgliche Kostenübernahme besteht nicht.
  • Die Genehmigung der DAK-Gesundheit gilt ausschließlich für den Betrieb, der das in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesene Institutionskennzeichen (IK) führt. Erfolgt die Leistungserbringung bzw. Abgabe des Hilfsmittels durch einen davon abweichenden Betrieb (anderes Leistungserbringer-IK), ist die Genehmigung zur Begründung der Abrechnung ungültig. Ein Anspruch auf nachträgliche Änderung der Kostenübernahmeerklärung besteht nicht.
  • Voraussetzung für die Abgabe von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln ist u.a. eine entsprechende Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1a SGB V. Liegt diese für den abgebenden Betrieb (siehe Leistungserbringer-IK) nicht vor, besteht kein Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen.
  • Die vertraglich vereinbarten Abrechnungsfristen gelten nur dann als gewahrt, wenn die Abrechnungsdaten/Rechnungen und die dazugehörigen Urbelege/rechnungsbegründenden Unterlagen vollständig bei den von der DAK-Gesundheit benannten Daten- und Belegannahmestellen eingegangen sind. Eine Überschreitung der Frist befreit die DAK-Gesundheit von ihrer Zahlungsverpflichtung.
  • Ausnahmen sind, auch bei vollständig und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen, nicht möglich. Versäumnisse der Leistungserbringer begründen auch keinen Zahlungsanspruch gegenüber den Kundinnen und Kunden.
  • Die nachträgliche Abrechnung von gesetzlichen Zuzahlungen ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
    • Die/der Versicherte ist von der gesetzlichen Zuzahlung befreit und
    • Die Abgabe/das Leistungsdatum (bei Abrechnungen ohne anzugebenden Versorgungszeitraum von/bis) bzw. der Versorgungszeitraum von/bis in dem Jahr liegt, für das auch eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung besteht und
    • bei der nachträglichen Abrechnung der gesetzlichen Zuzahlung werden insbesondere  
      • die Hilfsmittel- bzw. Abrechnungspositionsnummer und
      • das Abgabe- bzw. Leistungsdatum und
      • der Versorgungszeitraum von/bis
        wie in der ursprünglichen Abrechnung angegeben.   

Urbelege bzw. rechnungsbegründende Unterlagen werden zur nachträglichen Abrechnung der gesetzlichen Zuzahlungen nicht benötigt.

Fragen zum Abrechnungsverfahren oder zu Rechnungskürzungen

Bei Fragen

  • zum Abrechnungsverfahren wenden Sie sich bitte an die IQVIA HSS GmbH, Telefon 0341 25920-37, Fax 0341 25920-24, E-Mail: info302@davaso.de, Anschrift s.o.
  • zu Rechnungskürzungen wenden Sie sich bitte an den im Absetzungsschreiben genannten Absender.
  • Dazu steht den direktabrechnenden Leistungserbringern auch das IQVIA-Portal als Online-Service zur Verfügung. Dort können Sie sich rund um die Uhr detailliert über den Status Ihrer eingereichten Rechnungen informieren.

Grundlage des Abrechnungsverfahrens

Für das Abrechnungsverfahren gelten

  • § 302 SGB V in Verbindung mit den hierzu ergangenen „Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit „Sonstigen Leistungserbringern“ sowie mit Hebammen und Entbindungsanstaltspflegern (§ 301 a SGB V)“ in der jeweils aktuellen Fassung und § 303 SGB V;
  • § 105 SGB XI in Verbindung mit den Regelungen zur bundesweiten Vereinheitlichung des Abrechnungsverfahrens und zur Umsetzung des Datenträgeraustauschs nach § 105 SGB XI im Einvernehmen mit den Verbänden der der Leistungserbringer
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