0 40 325 325 555
Rund um die Uhr zum Ortstarif
Der Login steht zurzeit nicht zur Verfügung.
Ob durch Alter oder einen Schicksalsschlag - pflegebedürftig kann jeder werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung hilft in dieser Situation und unterstützt mit Geld- und Sachleistungen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie gehört zur Sozialversicherung. Träger sind die gesetzlichen Pflegekassen, die organisatorisch bei den Krankenkassen angesiedelt sind.
In Deutschland gilt für alle Arbeitnehmer – sofern sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten – eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Dazu gehören die gesetzliche Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung.
In der Regel ist jeder gesetzlich oder privat Krankenversicherte auch pflegeversichert. Als Mitglied der DAK-Gesundheit gehören Sie automatisch zur DAK-Pflegekasse – egal, ob Sie versicherungspflichtig, freiwillig oder als Familienmitglied versichert sind.
Endet Ihre Versicherung bei der Krankenkasse, endet auch die Pflegeversicherung. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig weiter versichern.
Der Beitragssatz der Pflegeversicherung ist gesetzlich vorgegeben und gilt für alle Pflegekassen. Er beträgt 3,05 Prozent vom Bruttoentgelt und wird von Beschäftigten und Arbeitgebern geteilt. Für Kinderlose erhöht sich der Beitrag ab einem Alter von 23 Jahren um 0,35 Prozent. Diesen Beitragszuschlag zahlen Versicherte allein. Familienversicherte sind beitragsfrei in der Pflegeversicherung.
Für den Beitrag zur Pflegeversicherung werden dieselben Einnahmen wie zur Krankenversicherung berücksichtigt. Sie zahlen Ihre Beiträge höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 Euro monatlich 2022 / 4.987,50 Euro monatlich 2023.
Besonderheiten bei der Beitragsberechnung gibt es außerdem bei Studenten, Rentnern, Selbstständigen und freiwilligen Mitgliedern.
Beiträge zur Pflegeversicherung | |||
---|---|---|---|
Beitragssatz | Arbeitgeberanteil | Arbeitnehmeranteil | |
Allgemeiner Beitragssatz | 3,05 % | 1,525 % | 1,525 % |
Beitragssatz für Kinderlose ab 23 Jahren | 3,05 % + 0,35 % | 1,525 % | 1,875 % |
Eine Ausnahme besteht für das Bundesland Sachsen. Dort zahlen Arbeitnehmer einen Beitragsanteil von 2,025 Prozent ihres Bruttolohns, Kinderlose ab 23 Jahren 2,375 Prozent. Arbeitgeber entrichten 1,025 Prozent. Grund ist ein nur dort geltender Feiertag.
Die Pflegeversicherung unterstützt ihre Versicherten mit Hilfsmitteln, Geld- oder Sachleistungen. Sie übernimmt auch die Kosten für teil- oder vollstationäre Pflege.
Um die Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wie hoch Ihre Pflegebedürftigkeit ist, wird mit Hilfe von Pflegegraden ausgedrückt. Vom Pflegegrad hängt die Höhe der Leistungen ab. Pflegebedürftige tragen oft hohe Kosten. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt aber nur einen Teil der notwendigen Hilfe ab. Eine Zusatzversicherung für Pflegeleistungen ist hilfreich.