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Freiwillige Krankenversicherung
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig Versicherte
Wenn Sie sich für eine freiwillige Krankenversicherung interessieren, sind Sie bei der DAK-Gesundheit richtig. Alle Angestellten ab einem gewissen Einkommen sowie Beamte unterliegen nicht der Versicherungspflicht und haben die Wahl – und eine Möglichkeit ist, sich freiwillig zu versichern.
Wenn Sie bei der DAK-Gesundheit freiwillig krankenversichert sind, profitieren Sie von vielen Vorteilen – zum Beispiel von unseren Wahltarifen, mit denen Sie bares Geld sparen können, den günstigen Leistungen für Zahnmedizin, einem breiten Vorsorge-Angebot und von erstklassiger medizinischer Versorgung durch unser Spezialisten-Netzwerk.
Auf dieser Seite finden Sie viele Informationen, die für Sie in der freiwilligen Krankenversicherung wichtig sind. Und die wichtigste Frage, was Sie die freiwillige Versicherung kostet, beantworten wir natürlich ebenfalls mit der Übersicht in unten stehender Tabelle.
Vorteile der freiwilligen Krankenversicherung
Wenn Sie als Angestellter mit Ihrem Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze von 57.600 Euro überschreiten oder als Beamter nicht versicherungspflichtig sind, haben Sie die Wahl, ob Sie sich für eine private Krankenversicherung entscheiden oder sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Die freiwillige Krankenversicherung bietet Ihnen dabei einige Vorteile. Ein wesentlicher Pluspunkt ist die kostenfreie Familienversicherung, von der Sie in der freiwilligen Versicherung profitieren. Anders als in der privaten Krankenversicherung, wo jede Person einzeln versichert wird und Beiträge zahlt, ist in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse auch dann die gesamte Familie zum einheitlichen Preis abgesichert, wenn Sie freiwillig versichert sind.
Zusätzlicher Vorteil der freiwilligen Krankenversicherung sind die verlässlichen Beiträge, die sich an der Höhe des Einkommens orientieren. Bei der privaten Krankenversicherung kann es im Alter dagegen teuer werden.
- Beiträge für die Krankenversicherung
- Beiträge für die Pflegeversicherung
- Festsetzung der Beiträge
Beiträge für die Krankenversicherung
Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung
Höchstbeiträge für freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze (2017: 4.350,00 € / 2018: 4.425,00€) | ||
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Personenkreis | Beitragssatz | monatl. Beitrag |
ohne Krankengeldanspruch | 15,5 % | 674,25 € (2017) 685,88 € (2018) |
mit Krankengeldanspruch | 16,1 % | 700,35 € (2017) 712,43 € (2018) |
Beiträge für sonstige Mitglieder (z.B. Beamte, Nichterwerbstätige etc.) ohne Krankengeldanspruch | ||
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Personenkreis | Beitragssatz | monatl. Beitrag |
monatliche beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 991,67 € (2017) mindestens 1.015,00 € (2018) | 15,5 % | mindestens 153,71 € (2017) 157,33 € (2018) |
monatliche beitragspflichtige Einnahmen von höchstens 4.350,00 € (2017) höchstens 4.425,00 € (2018) | 15,5 % | höchstens 674,25 € (2017) 685,88 € (2018) |
Für Renten, Versorgungsbezüge und nebenberufliches Arbeitseinkommen beträgt der Beitragssatz 16,1 Prozent.
Beiträge für die Pflegeversicherung
Beiträge für die freiwillige Pflegeversicherung
Personenkreis | Beitrags- | monatl. Beitrag | Beitrag + Zuschlag von 0,25% für Kinderlose |
versicherungsfreie Beschäftigte | 2,55 % | 110,93 € (2017) 112,84 € (2018) | 121,80 € (2017) 123,90 € (2018) |
Sonstige Mitglieder (z.B. Beamte, Nichterwerbstätige), monatliche beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 991,67 € (2017) / mindestens 1.015,00 € (2018) | 2,55 % | mindestens 25,29 € (2017) 25,88 € (2018) | mindestens 27,77 € (2017) 28,42 € (2018) |
sonstige Mitglieder (z.B. Beamte, Nichterwerbstätige), monatliche beitragspflichtige Einnahmen von höchstens 4.350,00 € (2017) / höchstens 4.425,00 € (2018) | 2,55 % | höchstens 110,93 € (2017) 112,84 € (2018) | höchstens 121,80 € (2017) 123,90 € (2018) |
Festsetzung der Beiträge
Für freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden die Beiträge ab 1. Januar 2018 vorläufig festgesetzt. Das neue Verfahren gilt auch für Pflichtversicherte, die eine Rente oder Versorgungsbezüge beziehen und selbstständig tätig sind. Die bisherige zeitversetzte Zuordnung der Einnahmen entfällt.
Neues Verfahren zur Festsetzung der Beiträge
Grundlage für die vorläufige Beitragsfestsetzung ab 2018 ist der zuletzt ausgestellte Einkommensteuerbescheid. Wenn noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, zum Beispiel weil die selbstständige Tätigkeit neu aufgenommen wurde, berücksichtigt die DAK-Gesundheit auch andere Nachweise. Sobald Ihr Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr bei uns vorliegt, berechnen wir die Beiträge endgültig. Wenn sich daraus ein höherer Beitrag ergeben sollte, müssen die entsprechenden Beiträge nachgezahlt werden. Ergibt sich ein niedrigerer Beitrag, erstatten oder verrechnen wir die zu viel gezahlten Beiträge. Einkommensschwankungen werden dadurch vollständig berücksichtigt, da die DAK-Gesundheit die Beiträge nur nach den tatsächlichen Einnahmen des Kalenderjahres erhebt.
Die vorläufige Beitragsfestsetzung gilt auch, wenn Ihr Ehegatte oder Lebenspartner über die vorgenannten Einnahmen verfügt und diese für die Beitragsfestsetzung maßgebend sind.
Ausnahmen
Für Versicherte mit Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2018 = 4.425 Euro monatlich), die keine Rente oder Versorgungsbezüge beziehen, gilt die vorläufige Beitragsfestsetzung nicht. Die Beiträge werden hier endgültig festgesetzt. Stellt sich später heraus, dass die Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze unterschreiten, kann innerhalb von drei Jahren eine Erstattung beantragt werden. Hierfür benötigen wir neben dem Erstattungsantrag auch Einkommensnachweise und den Einkommensteuerbescheid.