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Im August 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Arzneimittelrichtlinie um einen Abschnitt und eine Anlage zur Verbandmitteldefinition erweitert. In dieser werden die Definition für Verbandmittel im Allgemeinen und die Abgrenzung zu sonstigen Produkten der Wundbehandlung spezifiziert. Die Verordnungsfähigkeit der sonstigen Produkte zur Wundbehandlung zu Lasten der GKV wird durch die Aufnahme in die Richtlinie und eine entsprechende Kennzeichnung geregelt. 

Die DAK-Gesundheit begrüßt diese Regelung, da sie mehr Klarheit für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte, die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer und die GKV schafft. 
Nach Inkrafttreten der Richtlinie zum 30.11.2020 gilt eine Übergangsregelung, die die Verordnungsfähigkeit der Produkte zur Wundbehandlung gewährleistet: Bis zum 1.12.2021 können Sie diese Produkte weiterhin ohne Kostenvoranschlag abrechnen. Voraussetzung ist, dass es sich um Produkte handelt, die bereits vor dem 11. April 2017 zulasten der GKV verordnungsfähig waren. 

Ab dem 1.12.2021 ist eine entsprechende Aufnahme in die AM-Richtlinie bzw. Kennzeichnung zur Abrechnung Voraussetzung.