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Das sogenannte „Entlassrezept“ ist eine Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln, die den Übergang von einer stationären Behandlung in die ambulante Versorgung unterstützt. Diese Entlassverordnungen sind Bestandteil des Entlassmanagements (§ 39 Abs. 1a SGB V).

Wir haben Ihnen die wichtigsten Regelungen für Entlassverordnungen, die unsere Versicherten betreffen, zusammengefasst:

  • Definition
    Eine Entlassverordnung entspricht der Muster 16-Verordnung mit einer Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“. Zusätzlich enthält eine Entlassverordnung die mit „75“ beginnende versorgungsspezifische Betriebsstättennummer in der Codierleiste und die Kennziffer „4“ an letzter Stelle des Statusfeldes. Ausnahmen bilden BtM- und T-Rezepte, bei denen in den Vordrucken die Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ fehlt.

  • Ordnungsgemäße Ausstellung
    Eine Entlassverordnung ist ordnungsgemäß ausgestellt und erstattungsfähig, wenn die Betriebsstättennummer im Personalienfeld und in der Codierleiste übereinstimmen und eine Krankenhausarztnummer oder eine fachgruppenspezifische mit „4444444“ beginnende Pseudoarztnummer bedruckt ist.

  • Belieferungsfrist
    Die Belieferung muss innerhalb von drei Werktagen (inklusive Ausstellungstag) nach der Ausstellung erfolgen.

  • Arzneimittelauswahl
    Grundsätzlich soll die kleinste definierte und im Handel befindliche Packungsgröße oder eine kleinere im Handel befindliche Packungsgröße beliefert werden. Dabei darf die verordnete Menge nicht überschritten werden. Höhere verordnete Mengen können entsprechend gekürzt werden. Befinden sich nur Packungsgrößen im Handel, die größer sind als die kleinste definierte Packungsgröße, so kann unter Angabe der Sonder-PZN: 06460731 die kleinste im Handel befindliche Packungsgröße beliefert werden.

    Bei Rezepturen kann die ärztliche Verordnung beliefert werden. Bei sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten nach § 31 SGB V soll die Reichdauer von 7 Tagen bzw. die kleinste im Handel befindliche Packung nicht überschritten werden. Höhere verordnete Mengen können (nach Vermerk und Abzeichnung) entsprechend gekürzt werden.

Weitere Informationen zu Ausstellungen von Entlassverordnungen finden Sie in unserem Portal für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen.