Reform für stabile Beiträge: Geplante Neuregelungen 2027/2028

Um die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu stabilisieren, wurden mit dem GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz Änderungen in der Krankenversicherung für 2027 und 2028 beschlossen.
Hier informieren wir vorab über geplante Neuregelungen für Firmen.
Beitragsbemessungsgrenze - ab 2027
Ab 1. Januar 2027 wird die Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro monatlich - zusätzlich zur regulären geplanten Erhöhung angehoben.
Jahresarbeitsentgeltgrenze - ab 2027
Ebenfalls wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze um 300 Euro monatlich erhöht - zusätzlich zur geplanten Anhebung. Wichtig: Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, wird die Grenze 2027 nicht erhöht. Die Bundesregierung legt diese Grenze gesondert fest.
Familienversicherung - ab 1. Januar 2028
Für die bisher beitragsfreie Familienversicherung von Ehegatten/Lebenspartnern wird grundsätzlich ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den individuellen Krankenversicherungsbeitrag des Mitglieds erhoben. Der Zuschlag betrifft ausschließlich die genannten familienversicherten Personen und wird vom Mitglied getragen.
Wichtig für Arbeitgeber: Die Abführung erfolgt über den Arbeitgeber als Beitragszuschlag aus dem Arbeitsentgelt. Dafür wird es Anpassungen in Beitrags‑ und Meldeverfahren geben.
- Ausnahmen vom Zuschlag:
- Familien mit Kindern unter 12 Jahren
- Pflegende Angehörige
- Personen in Pflegezeit
- Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- Personen ab Pflegegrad 3
- Personen mit voller Erwerbsminderung
- Personen mit Grundsicherungsbezug bei Nicht‑Erwerbsfähigkeit
- Menschen mit schwerer Behinderung
Teilarbeitsunfähigkeit & Teilkrankengeld
Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, können während der Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss dafür mit Einwilligung der Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Versicherten feststellen. Eine nicht nur geringfügige Erkrankung liegt vor, wenn nach ärztlicher Einschätzung aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) legt weitere Details und den geplanten Beginn im Jahr 2028 fest.
Zahlreiche Details zur praktischen Umsetzung sowie notwendige Verfahrensanpassungen werden erst im weiteren Verlauf bis zum geplanten Inkrafttreten konkretisiert. Alle Neuregelungen auch unter: www.bundesgesundheitsministerium.de

