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Workation: Arbeiten am Urlaubsort

Workation: Mann mit Notebook und Handy am Tisch vor Palmen.

Für viele Menschen ist das Arbeiten mit Meerblick oder Bergpanorama ein Traum. Workation - die Kombination aus Arbeiten und Ausspannen in der Ferne wird immer beliebter. Zumal man für zahlreiche Tätigkeiten nur sicheres Internet und Laptop braucht. Sogar in einigen Stellenanzeigen findet sich inzwischen die Option, Tage zum Arbeiten einfach an den Urlaub in Spanien, Griechenland oder Italien anzuhängen.
Lesen Sie hier, was dabei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten ist.

Was ist Workation?

Workation ist ein Kunstbegriff, der sich aus „Work“ und „Vacation“ zusammensetzt. Damit wird das Verbinden von Urlaub und Arbeit bezeichnet, beispielsweise durch eine Verlängerung des Aufenthalts am Urlaubsort. Es handelt sich dabei um einen stets im Voraus befristeten Zeitraum.

Einverständnis für Workation 

Für das Arbeiten am Urlaubsort, die Workation, ist vorab Ihr Einverständnis als Arbeitgeber erforderlich. Eine Zustimmung signalisiert Vertrauen und Wertschätzung und steigert oft die Motivation der Beschäftigten. Mitbringen sollten diese jedoch eine gute Portion Disziplin, damit die Arbeit trotz Urlaubsfeeling nicht zu kurz kommt.


Tipps

  • Sichere Internetverbindungen und das Einhalten des Datenschutzes müssen gewährleistet sein.
  • Vereinbaren Sie Zeitfenster, in denen die Mitarbeitenden erreichbar sind, damit Absprachen auch über Ländergrenzen hinweg gut funktionieren.
  • Die Voraussetzungen für konzentriertes und rückenschonendes Arbeiten sollten auch am Urlaubsort gegeben sein.
  • Generell ist für Unternehmen zu empfehlen, innerbetriebliche Vereinbarungen abzuschließen und die Anträge sorgfältig zu prüfen.


Welches Recht gilt?

Werden Beschäftigte im Ausland für ihr Unternehmen tätig, berührt dies das Arbeits- und Aufenthaltsrecht, das Steuerrecht sowie das Sozialversicherungsrecht. Innerhalb der EU herrscht zwar Freizügigkeit, dennoch gelten nationale Gesetze. Deshalb ist es wichtig, im Vorfeld die jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen zu prüfen.

Regelungen für die Sozialversicherung 

Grundsätzlich sind Beschäftigte in dem Land sozialversicherungspflichtig, in dem sie arbeiten. Allerdings gibt es Ausnahmen. Am einfachsten ist es, wenn Beschäftigte wie gewohnt in Deutschland versichert bleiben können. Das ist in den EU-Ländern der Fall und in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Großbritannien und Nordirland. Wer dorthin reist, beantragt bei der Krankenkasse - in der Regel über den Arbeitgeber - eine Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung), die er oder sie dann im Ausland stets bei sich führt.

Beschäftigte mit anderen Reisezielen erkundigen sich am  besten bei ihrer Krankenkasse. Denn die rechtlichen Bestimmungen variieren je nach Land. Einige Staaten haben mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Dann gelten die darin festgelegten Regelungen.

Workation mit Ensendebescheinigung

Mit der Entsendebescheinigung (A1-Bescheinigung) wird bestätigt, dass weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten und im Ausland keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind. Für Länder in der EU/EWR und die Schweiz erfolgt das Meldeverfahren elektronisch. Für Anträge außerhalb des maschinellen Meldeverfahrens bestehen folgende Möglichkeiten:
Informationen erhalten Sie zum Ortstarif auch unter der DAK-Entsendungs-Hotline 0361 789228 9470
Tipps und praktische Hinweisen finden Sie außerdem bei uns auf der Website unter Mitarbeiterentsendung und bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).
Updated on:
+49 40 325 325 810

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