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Welches Entgelt wird bei Kurzarbeit in der SV-Meldung erfasst?

Melderechtlich hat der Bezug von Kurzarbeitergeld keine besonderen Auswirkungen, d. h. es sind die regulären An-, Ab- und Unterbrechungsmeldungen abzugeben.

In den Entgeltmeldungen (Abmeldungen und Unterbrechungsmeldungen) ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt allerdings das Arbeitsentgelt zu bescheinigen, das zur Beitragspflicht in der Rentenversicherung heranzuziehen war, also inklusive des fiktiven Arbeitsentgelts. Hierbei darf maximal ein Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung eingetragen werden.
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