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Umlagesatz U1

Die Höhe Ihres Beitrags beim Umlagesatz U1 hängt davon ab, welchen Erstattungssatz Sie gewählt haben. Dieser kann zwischen 50 und 80 Prozent liegen. Die Wahl des Erstattungssatzes kann bis zum Fälligkeitstermin der Umlagen für den Monat Januar mit Wirkung für das Kalenderjahr erfolgen. Der schriftlich gewählte Erstattungssatz gilt auch für die folgenden Kalenderjahre, sofern kein neues Wahlrecht ausgeübt wird. Bei erstmaliger Teilnahme am Ausgleichsverfahren oder Betriebsgründung ist das Wahlrecht im ersten Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Teilnahme auszuüben. Sofern Sie keine Wahlerklärung einreichen gilt unser allgemeiner Erstattungssatz (Regelsatz) von 70 Prozent.

Erstattungs-
satz

Umlagesatz
2024

Umlagesatz
2023

Umlagesatz
2022

Regelsatz
70%

2,8%

2,9%

2,2%

50%

2,1%

2,2%

1,5%

60%

2,3%

2,4%

1,7%

80%

4,2%

4,2%

3,9%


Hier finden Sie die aktuellen Erstattungs- und Umlagesätze zum Download:

Ihren gewünschten Erstattungssatz können Sie hier auswählen: Wahl U1-Erstattungssatz

Mit unserer Online-Berechnungshilfe können Sie zudem feststellen, ob Ihr Betrieb U1-umlagepflichtig ist.

Ehemalige Umlagesätze

Ehemalige Umlagesätze

Ehemalige Umlagesätze der DAK-Gesundheit sowie unserer Fusionskassen können Sie auf der Homepage der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) nachlesen.

Umlagesatz U2

Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) wird zu 100 Prozent erstattet. Bei Beschäftigungsverboten (§ 18 MuSchG) werden 100 Prozent des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts erstattet. Zusätzlich werden bei Beschäftigungsverboten die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal mit 20 Prozent erstattet, höchstens jedoch die tatsächlich zu entrichtenden Beiträge.

Erstattungssatz

Umlagesatz ab 01/2024

Umlagesatz ab 9/2023

Umlagesatz ab 01/2023

100%

0,37%

0,39%

0,52%

So berechnen Sie die Umlagebeträge

Bei der Berechnung der Umlagebeträge, die Sie für Ihre Mitarbeiter abführen, gelten die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt:

  • 2024 West 7.550,00 Euro / Ost 7.450,00 Euro
  • 2023 West 7.300,00 Euro / Ost 7.100,00 Euro
  • 2022 West 7.050,00 Euro / Ost 6.750,00 Euro
  • 2021 West 7.100,00 Euro / Ost 6.700,00 Euro
  • 2020 West 6.900,00 Euro / Ost 6.450,00 Euro
  • 2019 West 6.700,00 Euro / Ost 6.150,00 Euro
  • 2018 West 6.500,00 Euro / Ost 5.800,00 Euro
  • 2017 West 6.350,00 Euro / Ost 5.700,00 Euro
  • 2016 West 6.200,00 Euro / Ost 5.400,00 Euro
  • 2015 West 6.050,00 Euro / Ost 5.200,00 Euro