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Eine Ihrer Beschäftigten wird Mutter? Dann haben Sie als Arbeitgeber Anspruch darauf, dass die Aufwendungen für fortgezahlten Lohn während eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots bzw. der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu 100 Prozent erstattet werden. Dies gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
Eine Ihrer Beschäftigten wird Mutter? Dann haben Sie als Arbeitgeber Anspruch darauf, dass die Aufwendungen für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. den fortgezahlten Lohn während eines Beschäftigungsverbots auf der Grundlage des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zu 100 Prozent von der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin* erstattet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Beschäftigte Sie haben. Der Erstattungsanspruch darf seitens der Krankenkassen nicht durch eine Satzungsregelung begrenzt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt. Wichtig: Auch Unternehmen, die ausschließlich Männer beschäftigen, werden aus Solidaritätsgründen in das U2-Ausgleichsverfahren einbezogen.
Ist Ihre schwangere Beschäftigte bei der DAK-Gesundheit versichert, beantragen Sie bitte per Datensatz bei uns* die Erstattung der Aufwendungen, die aus Anlass der Mutterschaft entstehen.
*Für geringfügig Beschäftigte wenden Sie sich bitte an die Knappschaft-Bahn-See
Wird eine Ihrer Beschäftigten Mutter, gelten für sie nach deutschem Mutterschutzgesetz (MuSchG) besondere Rechte. So erhält sie für die Dauer von sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, für den Entbindungstag sowie für die Dauer von acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung Geld (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Der Arbeitgeber zahlt zu diesem Mutterschaftsgeld einen Zuschuss. Diesen erstattet die DAK-Gesundheit zu 100 Prozent (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG).
Für folgende Beschäftige können Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nicht erstattet werden:
Alle Angaben, die Sie im Unterpunkt Berechnungsgrundlagen und Einzugsverfahren zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Umlage U1) finden, gelten ebenfalls für das Erstattungsverfahren bei Mutterschaft (U2).
Für einige werdende Mütter gilt ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 11 MuSchG bzw. sie müssen wegen eines Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 4, 5 und 6 MuSchG teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies setzt voraus, dass Sie als Arbeitgeber eine Gefährdung für die Schwangere feststellen und weder die Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch die Umbesetzung an einen anderen Arbeitsplatz möglich ist.
Andere werdende Mütter bekommen ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG. In beiden Fällen zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Diesen erstattet die DAK-Gesundheit dem Arbeitgeber zu 100 Prozent.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Arbeitgeber erhalten dazu eine Erstattung in Höhe von 20 Prozent des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts, jedoch nicht mehr als die tatsächlich abzuführenden Beitragsanteile.