Ambulanter Einsatz von „Smart-Ereignis-Rekorder“ zur Erfassung von Herzrhythmusstörungen
Der Selektivvertrag ermöglicht Ereignisrekorder zur Abklärung von Herzrhythmusstörungen bei Synkopen.
Das Behandlungsangebot
Der Selektivvertrag „Smart-Ereignis-Rekorder“ ermöglicht den ambulanten Einsatz von Ereignisrekordern zur Abklärung von Herzrhythmusstörungen bei Synkopen. Ist die Diagnose durch ein 24h-EKG nicht möglich, konnten Herzrhythmusstörungen zuvor nur durch die Implantation eines Ereignisrekorders erkannt oder ausgeschlossen werden. Dafür waren zwei Operationen erforderlich: Einsatz und Entnahme. Der Selektivvertrag ermöglicht nun den ambulanten, operationslosen Einsatz von innovativen Ereignisrekordern, welche mittels Elektrodenpflaster auf der Brust angebracht werden und verbessert somit die Versorgung der DAK-Versicherten.
Ihre Vorteile
Der Patient wird mit einer Synkope beim Kardiologen/Facharzt für Innere Medizin behandelt. In der Regelversorgung würden dem Patienten bei unklaren und wiederkehrenden Synkopen ein Rekorder implantiert werden und später wieder entnommen werden (stationäre oder ambulante OP).
Bei diesem Selektivvertrag wird ein Pflaster mit einem Aufzeichnungsrekorder für 14 Tage dem Patienten gegeben und selbstständig auf die Brust geklebt. Der Patient kann mit dem Pflaster allen alltäglichen Tätigkeiten (z.B. Sport, Schwimmen) nachgehen. Nach 14 Tagen entfernt der Patient das Pflaster, schickt es in ein bereits zurückfrankiertes Paket an den Dienstleister. Dieser übergibt die Auswertung der Aufzeichnung dem Kardiologen/Facharzt für Innere Medizin. Dieser veranlasst die weiteren Behandlungsschritte.
Der Vertrag beinhaltet eine smarte, digitale, NICHT-invasive Alternative zu einem operativen Eingriff.
So nehmen Sie teil
An diesem Vertrag können Versicherte teilnehmen, welche im laufenden oder im Vorquartal mindestens einmal stationär oder ambulant mit der Diagnose „Synkope“ behandelt wurden und bei denen eine kardiologische Abklärung durch ein 24-Stunden-EGK nicht erfolgreich war, so dass eine Abklärung dieser Störungen durch einen Ereignisrekorder medizinisch erforderlich ist.
Die Versicherten erklären ihre Teilnahme schriftlich beim Arzt.
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