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Wann besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld? Wo wird dieses beantragt? Welche Formen der Leistung gibt es? Wir beantworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen zum Thema.
Der Anspruch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, die persönlichen Voraussetzungen und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit:
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wird durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit:
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit:
Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall bei Beschäftigten für die Dauer von längstens 12 Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird hingegen für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit:
Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätten.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei der Berechnung des Soll-Entgeltes unberücksichtigt.
Bei dem Ist-Entgelt handelt es sich um das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt in dem Anspruchszeitraum.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgeltes unberücksichtigt.
Die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, die auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) einschließlich des Arbeitgeberzuschusses sowie auf das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt entfallen, sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in je zur Hälfte zu tragen.
Die Bruttoentgeltdifferenz entspricht der Differenz aus dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt.
Das fiktive Arbeitsentgelt ist 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte (Soll-Entgelt), und dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Ist-Entgelt).
Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu berechnen und vom Arbeitgeber allein zu tragen. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird in vollem Umfang in die Berechnung einbezogen.
Melderechtlich hat der Bezug von Kurzarbeitergeld keine besonderen Auswirkungen, d. h. es sind die regulären An-, Ab- und Unterbrechungsmeldungen abzugeben. In den Entgeltmeldungen (Abmeldungen und Unterbrechungsmeldungen) ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt allerdings das Arbeitsentgelt zu bescheinigen, das zur Beitragspflicht in der Rentenversicherung heranzuziehen war, also inklusive des fiktiven Arbeitsentgelts. Hierbei darf maximal ein Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung eingetragen werden.
Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu berechnen und vom Arbeitgeber allein zu tragen. Der hierauf entfallende kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird in vollem Umfang in die Berechnung einbezogen.
Das sozialversicherungspflichtige Entgelt (SV-Entgelt) ist die Summe aus dem tatsächlichen und dem fiktiven Arbeitsentgelt; es stellt die Berechnungsgrundlage für die Beiträge dar. Übersteigt das SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, sind zunächst die Beiträge von dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem SV-Entgelt und dem Ist-Entgelt ist nur zur Beitragsberechnung heranzuziehen, soweit die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das tatsächlich bezogene Ist-Entgelt ausgeschöpft ist.
Ist die Kurzarbeit vorübergehend und unregelmäßig, so hat sie keinerlei Auswirkungen auf die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes. Der Versicherungsstatus als krankenversicherungsfreie(r) Arbeitnehmer/-in ändert sich während der Kurzarbeit nicht.
Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer/-innen haben ihre Beiträge in der bisherigen Höhe weiterhin zu entrichten, der Anspruch auf den Beitragszuschuss des Arbeitgebers geht ihnen jedoch nicht verloren.
Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu tragen hat, setzt sich der gesamte Beitragsanteil des Arbeitgebers wie folgt zusammen:
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, soweit diese gemeinsam mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Entgelt nicht übersteigen.
Wird das fiktive Entgelt durch die Zahlung des Zuschusses und des Kurzarbeitergeldes überschritten, ist der übersteigende Anteil beitragspflichtig.
Die Umlage U 1 und U 2 berechnet sich nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt); das fiktive Arbeitsentgelt findet keine Berücksichtigung.
Die Einmalzahlung ist weder beim Soll-Entgelt noch beim Ist-Entgelt zu berücksichtigen. Wenn die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durch tatsächlich erzieltes und fiktives Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist, ist die Einmalzahlung bis zur JAE zu verbeitragen.
Der Arbeitgeber leistet Entgeltfortzahlung in Höhe des entsprechend der Kurzarbeit geminderten Entgelts. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung zahlt der Arbeitgeber auch das Kurzarbeitergeld weiter. Dieses erhält der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit erstattet. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht Anspruch auf Krankengeld, wobei sich dieses aus dem vor Beginn des Arbeitsausfalls bezogenen Arbeitsentgelt berechnet.
Liegt bereits im Monat vor dem Beginn der Kurzarbeit Arbeitsunfähigkeit vor, besteht bis zum Beginn der Kurzarbeit zunächst ein Entgeltfortzahlungsanspruch in voller Höhe. Ab Beginn der Kurzarbeit im Betrieb vermindert sich der Entgeltfortzahlungsanspruch entsprechend. Neben dem verminderten Entgelt zahlt der Arbeitgeber für die Dauer der Entgeltfortzahlung auch den Betrag aus, den der Arbeitnehmer bei Arbeitsfähigkeit als Kurzarbeitergeld erhalten hätte. Dem Arbeitgeber wird dieser Betrag von der Krankenkasse erstattet. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht Anspruch auf Krankengeld, wobei sich dieses aus dem vor Beginn des Arbeitsausfalls bezogenen Arbeitsentgelt berechnet.