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Brillen und Kontaktlinsen der Krankenkasse

Brillen und Kontaktlinsen: Mutter und Kind albern miteinander herum. Beide tragen eine Brille.

Wer eine Sehhilfe braucht, muss die Kosten dafür in der Regel oft selbst tragen, denn seit vielen Jahren gehört die Kostenerstattung einer Brille nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel. Wissenswertes für Brillen- und Kontaktlinsenträger und -trägerinnen: Wir unterstützen Sie in bestimmten Fällen und leisten als Krankenkasse eine Zuzahlung zu Ihrer Brille.

Kostenübernahmen

Brillengläser

Kinder und Jugendliche

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bezahlt die DAK-Gesundheit Brillengläser bis zur Höhe der für alle Kassen verbindlichen Festbeträge.

Erwachsene

Für Erwachsene dürfen Brillengläser ausschließlich bei folgenden Diagnosen bezahlt werden:

  • schwerste Sehbehinderung (bestkorrigierter Visus max. 30% beidseitig)
  • bei Einäugigkeit (ein Auge < 20%)
  • bei einem Fernausgleich von mehr als sechs Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit oder von mehr als vier Dioptrien wegen einer Hornhautverkrümmung

Die DAK-Gesundheit übernimmt die Kosten in Höhe der geltenden Festbeträge. Die genaue Höhe der Festbeträge erfahren Sie von Ihrem Optiker. Dieser rechnet die Festbeträge direkt mit der DAK-Gesundheit ab. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Leistungsanspruch ist das Datum der Ausstellung der ärztlichen Verordnung.

Kontaktlinsen

Auch Kontaktlinsen bezahlt die DAK-Gesundheit bis zur Höhe der für alle Kassen verbindlichen Festbeträge. Zusätzlich zu den Voraussetzungen für Brillengläser muss zum Beispiel eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine Stärke ab 8 Dioptrien,
  • ein Stärkenunterschied beider Augen von mindestens 2 Dioptrien oder einer Hornhautverkrümmung ab einem Cylinder 2 bzw. 3 (je nach Achslage).

Die DAK-Gesundheit übernimmt die Kosten in Höhe der geltenden Festbeträge. Die genaue Höhe der Festbeträge erfahren Sie von Ihrem Optiker. Dieser rechnet die Festbeträge direkt mit der DAK-Gesundheit ab. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Leistungsanspruch ist auch hier das Datum der Ausstellung der ärztlichen Verordnung.

Für Erwachsene fällt eine gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel in Höhe von mindestens fünf und maximal zehn Euro an. Kinder und Jugendliche sind von dieser Zuzahlung befreit.

Verordnung

Benötige ich eine Verordnung?

Für eine Erst- oder Folgeversorgung zu Lasten der DAK-Gesundheit wird in jedem Falle eine augenärztliche Sehhilfenverordnung benötigt.

Hiervon gibt es Ausnahmen. In diesen Fällen kann ein zugelassener Optiker oder eine zugelassene Optikerin einen Berechtigungsschein ausstellen und direkt mit der Krankenkasse abrechnen:

  • Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren benötigen innerhalb von 3 Monaten nach einer Versorgung eine Ersatzbeschaffung wegen Verlust oder Bruch  
  • Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen eine Folgeversorgung
  • Erwachsene benötigen eine Folgeversorgung aufgrund einer Sehstärke von 6,25 Dioptrien

Wann bekomme ich eine neue Sehhilfe/Verordnung?

Anspruch auf neue Sehhilfen besteht bei Verlust oder Beschädigung der Gläser oder Kontaktlinsen oder bei einer Stärkenänderung um mindestens 0,5 Dioptrien. Der Anspruch auf Sehhilfen muss nach der Dioptrienänderung noch gegeben sein.

Vertragspartner

Sie haben die freie Auswahl unter allen Vertragspartnern der DAK-Gesundheit. Mit unserem Hilfsmittellotsen können Sie gleich einen qualifizierten Partner auswählen und mit der Lieferung beauftragen.

Rückgabe

Eine Rückgabe ist nicht erforderlich.

Aktualisiert am:
040 325 325 555

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