Brillengläser
Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bezahlt die DAK-Gesundheit Brillengläser bis zur Höhe der für alle Kassen verbindlichen Festbeträge. Jugendliche ab 15 Jahren können bis zu ihrem 18. Geburtstag Brillengläser direkt vom Augenoptiker beziehen. Dies gilt auch für Kinder unter 14 Jahren, wenn sie innerhalb von drei Monaten einen Ersatz für eine neue Brille benötigen, zum Beispiel, weil diese beschädigt oder verloren wurde. Eine ärztliche Verordnung ist erst dann notwendig, wenn sich die Fehlsichtigkeit des Kindes/Jugendlichen geändert hat.
Erwachsene
Für Erwachsene dürfen Brillengläser ausschließlich bei folgenden Diagnosen bezahlt werden:
- schwerste Sehbehinderung (bestkorrigierter Visus max. 30% beidseitig)
- bei Einäugigkeit (ein Auge < 20%)
- bei einem Fernausgleich von mehr als sechs Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit oder von mehr als vier Dioptrien wegen einer Hornhautverkrümmung
Zur Kostenübernahme ist eine augenärztliche Verordnung notwendig. Die DAK-Gesundheit übernimmt die Kosten in Höhe der geltenden Festbeträge. Die genaue Höhe der Festbeträge erfahren Sie von Ihrem Optiker. Dieser rechnet die Festbeträge direkt mit der DAK-Gesundheit ab. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Leistungsanspruch ist das Datum der Ausstellung der ärztlichen Verordnung.
Kontaktlinsen
Auch Kontaktlinsen bezahlt die DAK-Gesundheit bis zur Höhe der für alle Kassen verbindlichen Festbeträge. Kontaktlinsen sind nur verordnungsfähig:
- bei einer Stärke ab 8 Dioptrien,
- einem Stärkenunterschied beider Augen von mindestens 2 Dioptrien oder einer Hornhautverkrümmung ab einem Cylinder 2 bzw. 3 (je nach Achslage).
Zur Kostenübernahme ist eine augenärztliche Verordnung notwendig. Die DAK-Gesundheit übernimmt die Kosten in Höhe der geltenden Festbeträge. Die genaue Höhe der Festbeträge erfahren Sie von Ihrem Optiker. Dieser rechnet die Festbeträge direkt mit der DAK-Gesundheit ab. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Leistungsanspruch ist das Datum der Ausstellung der ärztlichen Verordnung.
Für Erwachsene fällt eine gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel in Höhe von mindestens fünf und maximal zehn Euro an. Kinder und Jugendliche sind von dieser Zuzahlung befreit.