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Hinweis

Seit 01. Januar 2019 ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz in Kraft. Daher kann für ambulante Fahrten auf die vorherige Genehmigung für nachfolgende Personenkreise verzichtet werden:

• Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H

• Versicherte mit dem Pflegegrad 4 oder 5

• Versicherte mit dem Pflegegrad 3 mit einem Nachweis einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität

Fahrten mit dem qualifizierten Krankentransportwagen müssen weiterhin vorab durch die Krankenkasse genehmigt werden.

Das muss eine vollständige Verordnung enthalten

Bitte achten Sie darauf, dass die ärztliche Verordnung immer vollständig ausgefüllt ist, damit die Genehmigung ebenso wie die Abrechnung der Leistung möglichst reibungslos verläuft. Eine Verordnung muss folgende Angaben enthalten:

  • den Anlass der Fahrt
  • die medizinische Notwendigkeit
  • Angaben zu der für den Transport notwendigen medizinisch-technischen Ausstattung und der medizinisch-fachlichen Betreuung. Ein Kreuz im Feld „Krankentransportwagen“ auf dem Verordnungsblatt (Muster 4) reicht nicht aus.

Unvollständige Verordnungen müssen wir leider mit der Bitte um Ergänzung zurückschicken.

Seit Januar 2018 erhalten Sie zu der Genehmigung ein Beiblatt, das Sie zur Abrechnung Ihrer erbrachten Leistung nutzen. Dieses Beiblatt ersetzt das Muster 4 im Abrechnungsverfahren und ist als Original-Beleg und zahlungsbegründende Unterlage gültig. Die zur Genehmigung eingereichte Verordnung (Muster 4) erhalten Sie nicht zurück.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Folgende Krankentransporte müssen nicht vorher genehmigt werden:

  • von oder zu einer stationären Behandlung im Krankenhaus
  • zu vor- und nachstationären Leistungen im Krankenhaus (§ 115 a SGB V)
  • zu ambulanten Operationen (§ 115 b SGB V)
  • zu Vor- und Nachbehandlungen ambulanter Operationen

Bei weiteren Fragen melden Sie sich gern bei uns.