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Durch die Verabschiedung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde entschieden, dass die Umsetzung des Rettungsschirms für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für die Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen für die Zeit vom 18.11.2020 bis 31.01.2021 fortgesetzt wird.
Eine Verlängerung dieses Zeitraums um bis zu neun Monate ist nach § 111d Abs. 9 SGB V durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrats möglich.
Die Erstattung beträgt jedoch im Rahmen der Fortsetzung nur noch 50 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes.
Im Gegensatz zum bisherigen Rettungsschirm, bei dem die Finanzierung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erfolgte, wird der Bedarf der Mittel im Rahmen der Fortführung des Rettungsschirms direkt aus Bundesmitteln finanziert.
Die Zuständigkeiten ändern sich zum bisherigen Rettungsschirm (Altverfahren) nicht.
Die Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gelten für Einrichtungen, die entweder
oder
Die DAK-Gesundheit wird ausschließlich für die entsprechenden Einrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg die Antragsbearbeitung und Ausgleichszahlung vornehmen.
Für alle Vorsorge- und Rehabilitationskliniken mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 SGB V und § 111a Absatz 1 Satz 1 SGB V mit Standort im Bundesland Baden-Württemberg.
Die Ansprüche werden mit den Antragsvorlagen (Anlagen 1 bis 4a) aus der Verfahrensvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringerverbänden vom 11.01.2021 gegenüber der DAK-Gesundheit geltend gemacht.
Und so geht's via Excel-Antrag aus dem Downloadbereich:
Wir benötigen zwingend eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Anträge auf Ausgleichszahlung. Daher bitten wir Sie, die Anträge zusätzlich zu den Excel-Dateien als unterschriebenes und eingescanntes Dokument im PDF-Format zu senden.
Bitte sehen Sie von der Nutzung von selbst entwickelten Antragsunterlagen oder selbst erstellten digitalen Medien ab, da wir nur auf der Grundlage von einheitlichen Dokumenten und Anträgen eine sichere und zeitnahe Bearbeitung gewährleisten können.
Die Anträge sind je Kalenderwoche frühestens ab dem 18.11.2020 an die DAK-Gesundheit zu melden. Übermitteln Sie die Meldungen wochenweise und möglichst innerhalb von zwei Werktagen nach Abschluss einer Kalenderwoche. Zahlungen können ausnahmslos nur an die Bankverbindung erfolgen, die zum Institutionskennzeichen der Einrichtung hinterlegt ist.
Übermitteln Sie die Anträge einheitlich per E-Mail immer nur an das Service-Email-Postfach der DAK-Gesundheit:
Anträge können für Zeiträume ab dem 18.11.2020 bis längstens zum 31.01.2021 gestellt werden. Eine Verlängerung dieses Zeitraums um bis zu 9 Monate ist nach § 111d Abs. 9 SGB V durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrats möglich.
Die Aufwände werden nach einem Berechnungsmodell ermittelt, welches der Verfahrensbeschreibung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringerverbänden vom 11.01.2021 entnommen werden kann.
Dann senden Sie uns gerne eine E-Mail an:
oder rufen Sie uns an unter: