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Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach §111 Absatz 2 SGB V sowie Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach §111a Absatz 1 Satz 1 SGB V geschlossen wurde, erhalten für die Ausfälle der Einnahmen, die seit dem 16. März 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der Corona-Pandemie geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Ausgleichszahlungen hierfür bilden den „Rettungsschirm“ für die Leistungserbringer in diesem Bereich. Die Zahlungen hierfür erfolgen durch die Länder oder entsprechend dazu beauftragte Krankenkassen.
Die DAK-Gesundheit hat im Rahmen dieser „Rettungsschirm-Aktion“ für die Einrichtungen im Bundesland Baden-Württemberg ein Mandat zur Auszahlung von erforderlichen Mitteln erhalten.
Voraussetzung für eine Zahlung aus dem Fond ist ein Antrag. Um Mittel zu beantragen, geben Sie in dem Antrag die erforderlichen Berechnungen für eine Bedarfsmeldung an und senden Sie uns das Dokument zu. Darin bestätigen Sie auch die Richtigkeit der Angaben. Auf dieser Grundlage zahlt die DAK-Gesundheit die entsprechenden Ausgleichsbeträge aus. Diese Regelungen gelten bis einschließlich 30. September 2020.
Alles zur Verlängerung des Reha-Schutzschirms finden Sie auf unserer Seite zum Neuverfahren.
Die Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gelten für Einrichtungen, die entweder
oder
Die DAK-Gesundheit wird ausschließlich für die entsprechenden Einrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg die Antragsbearbeitung und Ausgleichszahlung vornehmen.
Hier finden Sie als eventuell betroffener Leistungserbringer:
Durch die Verabschiedung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde entschieden, dass die Umsetzung des Rettungsschirms für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für die Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen für die Zeit vom 18.11.2020 bis 31.01.2021 fortgesetzt wird. Die Erstattung beträgt jedoch im Rahmen der Fortsetzung nur noch 50 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes.
Die für die Umsetzung erforderlichen Rahmenbedingen und Vereinbarungen befinden sich derzeit in Abstimmung. Diese Abstimmungen, die unter der Federführung des GKV-Spitzenverbandes laufen, müssen vor einer möglichen Leistungserbringung durch die DAK-Gesundheit im Wesentlichen abgeschlossen sein.
Sobald es uns möglich ist, werden wir hierzu aktuelle Informationen bereitstellen.
Für alle Vorsorge- und Rehabilitationskliniken mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 SGB V und § 111a Absatz 1 Satz 1 SGB V mit Standort im Bundesland Baden-Württemberg.
Die Ansprüche werden mit den Antragsvorlagen (Anlagen 1 bis 3) aus der Verfahrensvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringerverbänden vom 09.04.2020 gegenüber der DAK-Gesundheit geltend gemacht.
Und so geht's via Excel-Antrag:
Eine alternative Variante:
Wir benötigen zwingend eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Anträge auf Ausgleichszahlung. Daher bitten wir Sie, die Anträge zusätzlich zu den Excel-Dateien als unterschriebenes und eingescanntes Dokument im PDF-Format zu senden.
Bitte sehen Sie von der Nutzung von selbst entwickelten Antragsunterlagen oder selbst erstellten digitalen Medien ab, da wir nur auf der Grundlage von einheitlichen Dokumenten und Anträgen eine sichere und zeitnahe Bearbeitung gewährleisten können.
Die Anträge sind je Kalenderwoche frühestens ab dem 16.03.2020 an die DAK-Gesundheit zu melden. Übermitteln Sie die Meldungen wochenweise und möglichst innerhalb von zwei Werktagen nach Abschluss einer Kalenderwoche.
Übermitteln Sie die Anträge einheitlich per E-Mail immer nur an das Service-Email-Postfach der DAK-Gesundheit:
rehaschutzschirm_COVID19@dak.de
Zahlungen können ausnahmslos nur an die Bankverbindung erfolgen, die zum Institutionskennzeichen der Einrichtung hinterlegt ist.
Anträge können für Zeiträume ab dem 16.03.2020 bis längstens zum 30.09.2020 gestellt werden.
Die Aufwände werden nach einem Berechnungsmodell ermittelt, welches der Verfahrensbeschreibung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringerverbänden vom 09.04.2020 entnommen werden kann. Dabei orientieren sich die Ausgleichszahlungen an Referenzwerten des Jahres 2019, den im Ausgleichszeitraum behandelten Patientinnen und Patienten sowie am durchschnittlichen Vergütungssatz der Einrichtung.
Dann senden Sie uns gerne eine E-Mail an:
oder rufen Sie uns an unter: