Nachweis von staatlichen Unterstützungsleistungen
Erhaltene staatliche Unterstützungsleistungen teilen Sie der DAK-Gesundheit Pflegekasse unaufgefordert mit.
Nachweise für Mehraufwendungen bzw. Mindereinnahmen
Auf Verlangen der DAK-Gesundheit Pflegekasse oder eines Landesverbandes der Pflegekassen haben Sie Nachweise über die geltend gemachten Mehraufwendungen und in dem nach § 150 Abs. 5a Satz 2 SGB XI vorgesehenen und erstattungsfähigen Umfang Mindereinnahmen vorzulegen.
Diese umfassen:
- Für Personalmehraufwendungen:
Nachweise z. B. über angeordnete und erbrachte Mehrarbeitsstunden und deren Vergütung, Nachweise über Neueinstellungen oder Stellenaufstockungen mit entsprechenden Gehaltsnachweise, Verträge mit Zeitfirmen mit Angabe der Vergütung bzw. Abrechnungen oder Nachweis über Personalmehraufwendungen auf-grund von Arbeitnehmerüberlassung und Rechnungen
- Für Sachmittelmehraufwendungen:
Rechnungen
Eine Übersicht über die Zahl der im 4. Quartal 2019 monatsdurchschnittlich versorgten Pflegebedürftigen sowie die Anzahl der versorgten Pflegebedürftigen im geltend gemachten Erstattungsmonat.
- Für Einnahmeausfälle bzw. Mindereinnahmen in dem nach § 150 Abs. 5a Satz 2 SGB XI vorgesehenen und erstattungsfähigen Umfang:
Nachweise über tatsächliche Einnahmen einschließlich staatlicher Unterstützungszahlungen oder Einnahmen aus Arbeitnehmer-überlassung, Beauftragung im Rahmen des § 150 Abs. 5 SGB XI.
In begründeten Einzelfällen können auch weitere Nachweise von Ihnen verlangt werden.
Überzahlungen/Unterzahlungen
Beim Vorliegen einer festgestellten Überzahlung müssen Sie auf Anforderung den zu viel erhaltenen Erstattungsbetrag unverzüglich der DAK-Gesundheit Pflegekasse zurückzahlen. Bei Vorliegen einer festgestellten Unterzahlung zahlt die DAK-Gesundheit Pflegekasse den zu wenig gezahlten Erstattungsbetrag unaufgefordert an Sie aus.