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Geltungsbereich

Die Festlegungen gelten für die Pflegekassen sowie für die Träger der nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI und die Anbieter der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag i. S. d. § 45a SGB XI - im Folgenden „Einrichtungen“ genannt.

Festlegungen und Erläuterungen

Hier finden Sie als eventuell betroffene Einrichtung:

Fragen und Antworten zum Erstattungsverfahren

  • Für welche zugelassenen Pflegeeinrichtungen ist die DAK-Gesundheit Pflegekasse zuständig?

    Die DAK-Gesundheit Pflegekasse ist Ihre Ansprechpartnerin für die Pflegeeinrichtungen und für Anbieter von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag in bestimmten Regionen/Kreisen in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein und orientiert sich somit an den Zuständigkeiten im Verfahren zum sogenannten Pflege-Schutzschirm (§ 150 Abs. 3 und § 150 Absatz 5a Satz 4 SGB XI).

    Wir sind zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages, die Erstellung der Bescheide, für die Erstattung des Betrages und für das Nachweisverfahren.

    Eine Ansprechpartnerliste mit den Zuständigkeiten unter den Pflegekassen finden Sie auf der Homepage des GKV-SV im Abschnitt Pflegeversicherung. Diese Liste wird ständig aktualisiert.

  • Wie mache ich meinen Anspruch geltend?

    Verwenden Sie bitte zur zügigen Bearbeitung vorrangig unser Online-Formular. So gehen Sie vor:

    1. Bitte füllen Sie zunächst das oben aufgeführte Antragsformular aus. Dafür ist eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ausreichend. Alternativ drucken Sie den Antrag aus und scannen diesen nach der Unterzeichnung als PDF-Datei ein.
    2. Nutzen Sie nun unser Online-Formular, um uns den Antrag (PDF-Datei) schnellstmöglich zu übermitteln. Füllen Sie einfach alle Felder aus und laden Sie das Formular zur Geltendmachung hoch.


    Nutzen Sie bitte den Weg via Online-Formular. Alternativ dazu können Sie uns das Formular als ausgefülltes und unterschriebenes PDF-/Excel-Formular per Mail zuschicken – an: pflegeschutzschirm_COVID19@dak.de.

    In der Betreffzeile der E-Mail geben Sie bitte das Stichwort TestV und das Bundesland an. 

    Bitte beachten Sie, dass Anhänge in den alten Office-Formaten (.doc, .dot, .xls, .xlt, .ppt, .pot) bei uns aufgrund von Sicherheitsrichtlinien nicht mehr verarbeitet werden können. Daher bitten wir Sie vor der Übersendung um eine Konvertierung in die neuen, sicheren Office-Formate (.docx, .xlsx, .pptx) oder erstellen Sie aus der Anlage ein PDF.

  • Ab wann kann ich den Erstattungsantrag stellen?

    Die Anträge können von Ihnen ab sofort gestellt werden. Es können Aufwendungen für den Zeitraum ab dem 15.10.2020 erstattet werden.

  • Für welchen Zeitraum habe ich ggf. einen Erstattungsanspruch gegenüber der Pflegeversicherung?

    Es kann die Erstattung der Ihnen in der Zeit seit dem 15. Oktober 2020 bis einschließlich 28.02.2023.

  • Welche Aufwendungen umfasst der Erstattungsanspruch?

    Der Erstattungsanspruch umfasst die im Rahmen nach § 4 Absatz 1 TestV angefallenen Beschaffungskosten für PoC-Antigen-Tests sowie die zusätzlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung der PoC-Antigen-Testungen (Durchführungsaufwendungen), insbesondere Personalaufwendungen oder Aufwendungen durch Fremdleistung. Darüberhinausgehende Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig.

    Was zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört und in welcher Höhe diese (für Personalaufwendungen oder Aufwendungen durch Fremdleistung im Zusammenhang mit der Durchführung der Testungen) erstattungsfähig sind, finden Sie unter 2. Erstattungsanspruch der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes vom 13.11.2020 mit Änderungen vom 5.12.2022.

  • Wann kann der Erstattungsbetrag geltend gemacht werden?

    Der Anspruch kann nach Erhalt (ab Lieferung) der Ihnen zustehenden und selbst beschafften PoC-Antigen-Tests bei Ihrer zuständigen Pflegekasse geltend gemacht werden.

    Der Erstattungsanspruch kann monatlich geltend gemacht werden. Er kann sich in einem Antrag auch auf einen Zeitraum, der mehr als einen Monat umfasst, beziehen längstens bis 28. Februar 2023.

    Aufwendungen, die bis zum 30. November 2022 entstanden sind, sind bis zum 31. Januar 2023 geltend zu machen. Aufwendungen, die ab dem 01. Dezember 2022 entstanden sind, sind spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend zu machen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt bei der Pflegekasse eingehen, sind nicht berücksichtigungsfähig.

    Je Einrichtung ist ein Antrag zu verwenden. Sofern Sie als Anbieter mehrere Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuungsgruppen und Entlastung bei der Haushaltsführung) anbieten, fassen Sie diese entsprechend in einem Antrag zur Geltendmachung der Erstattungsbeträge zusammen (max. 5).

  • Wie erfolgen die Bearbeitung und Auszahlung des Erstattungsbetrages?

    Die DAK-Gesundheit Pflegekasse zahlt den Erstattungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Geltendmachung an Sie aus. Sofern nur ein Teilbetrag oder keine Auszahlung erfolgt, informiert die DAK-Gesundheit Pflegekasse Sie über die Gründe.

    Die DAK-Gesundheit Pflegekasse zahlt den Erstattungsbetrag unter Verwendung der von Ihnen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft IK nach § 103 SGB XI i. V. m. § 293 Absatz 1 SGB V gemeldeten Bankverbindung bzw. unter Verwendung der vom Anbieter des Angebots zur Unterstützung im Alltag auf dem Erstattungsantrag angegebenen Bankverbindung aus.

    Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich vorläufig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens. In den Fällen, in denen die Auszahlung nicht vorläufig erfolgt, informieren wir Sie entsprechend. 

  • Wie läuft das Nachweisverfahren ab?

    Auf Verlangen der DAK-Gesundheit Pflegekasse haben Sie Nachweise über die geltend gemachten Erstattungen vorzulegen. Diese umfassen Lieferscheine und Rechnungen sowie für Anträge bis einschließlich 07.03.2021 den jeweils beim ÖGD  gestellten Antrag der Einrichtung einschließlich Testkonzept und die gegebenenfalls vorliegende Feststellung des ÖGD über die monatliche Höchstmenge für selbst zu beschaffende PoC-Antigen-Tests.

    Wenn Sie Durchführungsaufwendungen geltend machen, führen Sie zur Dokumentation der durchgeführten Tests bitte eine tagesbezogene Liste, die auf Verlangen der DAK-Gesundheit Pflegekasse vorzulegen ist. In begründeten Einzelfällen können weitere Nachweise verlangt werden.

    Beim Vorliegen einer festgestellten Überzahlung zahlen Sie auf Anforderung den zu viel erhaltenen Erstattungsbetrag der DAK-Gesundheit Pflegekasse zurück. Bei Vorliegen einer festgestellten Unterzahlung zahlt die DAK-Gesundheit Pflegekasse den zu wenig gezahlten Erstattungsbetrag unaufgefordert an Sie.

  • Haben Sie weitere Fragen?

    Dann senden Sie uns gerne eine E-Mail an: pflegeschutzschirm_COVID19@dak.de oder rufen uns unter 040 325 325 580 an. In der Betreffzeile der E-Mail geben Sie bitte das Stichwort "TestV“ ein.
    Die FAQ-Übersicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Kostenerstattung der PoC-Antigen-Testungen hilft Ihnen bei Fragen rund um die Regelungen des § 7 Abs.2 TestV.