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Pflegepersonen schränken ihre eigene Berufstätigkeit oft ein oder geben sie sogar auf. Damit für Sie keine Nachteile bei Rente und Arbeitslosenversicherung entstehen, zahlt die Pflegekasse der DAK-Gesundheit unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge in die Sozialversicherung ein.
Die Pflegekasse der DAK-Gesundheit zahlt für Sie unter folgenden Bedingungen die Rentenversicherungsbeiträge:
Auch in die Arbeitslosenversicherung können wir als Pflegekasse des Pflegebedürftigen für Sie einzahlen. Der große Vorteil: Sie können nach der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld und -förderung beziehen. Damit wir Ihre Beiträge übernehmen, müssen Sie entweder bereits vor der Pflege des Pflegebedürftigen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt oder Arbeitslosengeld bezogen haben.
Wenn Sie bereits Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, zum Beispiel in einer Teilzeitbeschäftigung, leisten wir keine zusätzlichen Zahlungen.
Während der Pflege sind Pflegepersonen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert und müssen keine Beiträge zahlen. Dafür müssen diese Voraussetzungen gegeben sein: