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Ihre Pflegeperson, die Sie zu Hause betreut, fällt aus und Sie finden keine Vertretung, aber einen vorübergehenden Platz im Pflegeheim? Dann können Sie die sogenannte Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Im Rahmen der ambulanten Pflege steht Ihnen eine Pflegeperson zur Seite, die Sie in ihrer gewohnten Umgebung unterstützt. Doch was passiert, wenn diese krank oder verreist ist oder aus anderen Gründen ausfällt? Oder was ist zu tun, wenn Sie nach einer stationären Behandlung keine passende Pflegeperson finden? Für diese Fälle gibt es die Kurzzeitpflege in dafür zugelassenen Pflegeeinrichtungen.
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege für die Dauer von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr.
Die Pflegekasse der DAK-Gesundheit übernimmt die Kosten für folgende Leistungen bis zu einem Betrag von 1.612 Euro pro Kalenderjahr:
Sie selbst zahlen für Unterkunft und Verpflegung.
Und was passiert mit dem Pflegegeld, das Sie regulär als Pflegebedürftiger in der häuslichen Pflege beziehen? Dieses zahlen wir Ihnen während der Dauer Ihres stationären Aufenthalts zur Hälfte weiter, maximal jedoch acht Wochen.
Als Ergänzung zur Kurzzeitpflege ist die Verhinderungspflege denkbar. Dabei springt eine Vertretung als Pflegeperson in Ihrem Zuhause ein. Auch hier beträgt die Unterstützung 1.612 Euro pro Kalenderjahr.
Wenn Sie sich dennoch für die Kurzzeitpflege entscheiden und im laufenden Kalenderjahr bisher auf Verhinderungspflege verzichtet haben, können Sie Ihren Anspruch auf Kurzzeitpflege hundertprozentig um den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege erhöhen. Sie erhalten also insgesamt 3.224 Euro. Die Anspruchsdauer von acht Wochen für die Kurzzeitpflege bleibt unverändert.