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Sie möchten zu Hause wohnen bleiben, aber weder Ihre Pflegeperson noch ein ambulanter Pflegedienst kann vollständig für Sie da sein? Keine Sorge! Sie können auch beide Pflegeformen miteinander kombinieren.
Als Pflegebedürftiger stehen Ihnen jeden Monat Pflegesachleistungen oder Pflegegeld zu. Es besteht aber auch die Möglichkeit, beides als sogenannte Kombinationsleistung gleichzeitig zu nutzen. Das heißt, Sie werden zum Teil von einem ambulanten Pflegedienst und zum Teil von einer privaten Pflegeperson unterstützt. Ihr Pflegegrad muss dazu zwischen 2 und 5 liegen.
Wenn Sie Ihren Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht komplett ausschöpfen, kann Ihre Pflegeperson für die Hilfeleistung ein anteiliges Pflegegeld erhalten. Sie rufen monatlich zum Beispiel nur 60 Prozent der Sachleistungen ab: Dann stehen Ihnen 40 Prozent des Pflegegelds zu. Wir zahlen das anteilige Pflegegeld regelmäßig 14-tägig an den bzw. die Pflegebedürftige(n).
Das folgende Beispiel anhand eines Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 zeigt die Berechnung noch konkreter:
Höchstanspruch auf Pflegesachleistungen: 1.298 Euro
60 % davon in Anspruch genommen: 778,80 Euro
grundsätzlicher Anspruch auf Pflegegeld: 545 Euro
40 % anteiliges Pflegegeld: 218 Euro
Sobald wir die Rechnung von Ihrem Pflegedienst geprüft haben, überweisen wir Ihnen das anteilige Pflegegeld.
Auch weitere Angebote, die Sie in Ihrem Alltag unterstützen, können Sie mit den Pflegesachleistungen verknüpfen. Hier können Sie bis zu 40 Prozent des Sachleistungshöchstbetrags zum Beispiel für gemeinsame Spaziergänge, Hilfe bei Einkäufen oder im Haushalt verwenden. Diese Leistungen zahlen Sie erstmal selbst. Reichen Sie zur Rückerstattung Ihre Rechnung bei uns ein.
Schöpfen Sie Ihren Anspruch auf Pflegesachleistungen auch in Kombination mit Angeboten zur Alltagsunterstützung nicht aus? Dann steht Ihrer Pflegeperson auch in diesem Fall ein anteiliges Pflegegeld zu. Auch hier gilt, dass wir erst die Rechnungen prüfen und Ihnen dann das Pflegegeld überweisen.