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Es gibt fünf Pflegegrade. Jeder Grad spiegelt die Schwere der Pflegebedürftigkeit wider und ist entscheidend dafür, welche Pflegeleistungen Ihnen zustehen.
Um Anspruch auf die Leistungen der Pflegekasse zu haben, müssen Sie pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein. Der Gesetzgeber hat hierfür genaue Kriterien festgelegt.
1. Sind Sie lange genug pflegeversichert?
Sie müssen innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang pflegeversichert gewesen sein.
2. Benötigen Sie dauerhaft Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen?
Sie müssen auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in Ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt und in den folgenden sechs Bereichen auf Hilfe angewiesen sein:
Wenn Ihnen Körperkraft fehlt, Sie Ihr Gleichgewicht nicht mehr halten können und Sie Ihre Bewegungen nicht mehr gut koordinieren können, ist Ihre Mobilität stark eingeschränkt. Haben Sie beispielsweise Schwierigkeiten bei Folgendem?
Kognitiv bedeutet „das Wahrnehmen, Denken, Erkennen betreffend“. Bei der Kommunikation geht es darum, mit anderen Menschen zu interagieren. Diese Fähigkeiten werden untersucht:
Wenn auffällige Verhaltensweisen und psychische Probleme als Folge von Gesundheitsproblemen immer wieder auftreten und personelle Unterstützung erforderlich machen, kann auch dies ein Kriterium der Pflegebedürftigkeit sein. Dazu gehören unter anderem:
Wer sich selbst nicht mehr versorgen kann und aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft auf andere Menschen angewiesen ist, weist ein weiteres Merkmal der Pflegebedürftigkeit auf. Folgende Tätigkeiten sind konkret gemeint:
Der Gutachter untersucht außerdem, ob Sie mit den Anforderungen an Ihre medizinische Versorgung und Therapie zurecht kommen:
Um ein selbstständiges Leben zu führen, ist es wichtig, dass Sie selbst Ihren Alltag regeln. Folgende Aspekte entscheiden über Ihren Pflegegrad:
Um Ihren Pflegegrad bestimmen zu lassen, schicken Sie uns zunächst einen Pflegeantrag. Wir beauftragen dann den Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegeversicherung (MDK), um prüfen zu lassen, welche Voraussetzungen Sie für die Leistungen der Pflegekasse erfüllen. Dieser wird sich schriftlich oder telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Besuchstermin zu vereinbaren.
Ein MDK-Gutachter, eine speziell ausgebildete Pflegekraft oder ein Arzt, kommt zu Ihnen nach Hause oder ins Pflegeheim. Bei dem rund einstündigen Besuch macht er sich anhand der oben genannten sechs Lebensbereiche ein Bild vom Ausmaß Ihrer Pflegebedürftigkeit. Er wird Sie darum bitten, von Einschränkungen und Problemen im Alltag zu erzählen. Im eigenen Interesse sollten Sie dabei möglichst nichts auslassen oder beschönigen. Unser Rat: Bitten Sie eine Vertrauensperson, bei dem Termin dabei zu sein.
Außerdem benötigt der Gutachter Informationen zu Ihren Medikamenten sowie Berichte von Haus- und Fachärzten und eventuell weitere Pflegedokumentationen.
Der MDK erstellt ein Gutachten, das er an die Pflegekasse sendet. Es ist Grundlage für die Zuordnung eines Pflegegrades, die anhand eines Punktesystems erfolgt. Den Bescheid über Ihre Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad sendet Ihnen die Pflegekasse der DAK-Gesundheit per Post zu.
Sehen Sie hier, welche Punktzahl welchem Pflegegrad zugeordnet wird – und wie die Pflegebedürftigkeit eingeschätzt wird:
Wenn der MDK bei Ihnen einen Pflegegrad ermittelt hat, stehen Ihnen Leistungen der Pflegekasse der DAK-Gesundheit zu. Der Pflegegrad bestimmt, wie hoch diese Pflegeleistungen ausfallen.
Monatliche Leistungen im Überblick | |||
---|---|---|---|
Pflegegrad | Geldleistung (ambulant) | Sachleistung (ambulant) | Leistungen bei vollstationärer Pflege |
1 | Zuschuss in Höhe von 125 Euro möglich | ||
2 | 316 € | 689 € | 770 € |
3 | 545 € | 1.298 € | 1.262 € |
4 | 728 € | 1.612 € | 1.775 € |
5 | 901 € | 1.995 € | 2005 € |
Kinder können Pflegeleistungen wahrnehmen, wenn Vater oder Mutter in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre pflegeversichert waren. Zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Kindern vergleicht der Gutachter die Fähigkeiten mit denen von uneingeschränkten Altersgenossen.
Eine Sonderregelung gilt für Kinder bis zum Alter von 18 Monaten. Sie werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft: