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Was müssen Sie beim Ausfüllen einer Muster-16-Verordnung beachten?

Welche Felder Sie ausfüllen müssen und welchen Weg Ihre Verordnung nimmt, finden Sie in unserem Verordnungshelfer.

Wie können Sie die Rabattverträge der DAK-Gesundheit beachten?

Wenn Sie eine Wirkstoffverordnung ausstellen, wird in der Apotheke automatisch ein Rabattvertragsarzneimittel abgegeben. Deswegen geben Sie bitte sowohl im Entlassbrief als auch auf der Muster-16-Verordnung idealerweise den Wirkstoff an und setzen kein aut-idem-Kreuz.

Beispiel: Der Patient wurde im Krankenhaus auf Atorvastatin eingestellt. Sie verordnen Atorvastatin, 20mg, N1 ohne aut-idem-Kreuz. In der Apotheke wird automatisch ein Rabattvertragsarzneimittel ausgewählt.

Weitere Informationen zu unseren Rabattverträge finden Sie unter www.dak.de/rabattvertraege.

Was müssen Sie bei einer Verordnung außerhalb der zugelassenen Indikation beachten?

Im Krankenhaus werden Arzneimittel auch außerhalb ihrer zugelassenen Indikation (Off-Label-Verordnung) eingesetzt. Die Kosten für das Arzneimittel sind durch die Krankenhausbehandlung gedeckt. Im ambulanten Bereich ist eine Off-Label-Verordnung nicht automatisch eine Kassenleistung. Die Kostenübernahme ist an klare Kriterien gebunden:

  1. Es muss sich bei der Erkrankung um eine lebensbedrohliche oder die Lebensqualität stark einschränkende Erkrankung handeln.
  2. Es darf keine andere Therapie verfügbar sein.
  3. Es liegen entsprechende Studien vor, die den Einsatz des Arzneimittels außerhalb seiner Zulassung stützen (Phase-III-Studien).

Niedergelassene Ärzte sollten sich vor einer solchen Verordnung eine Kostenübernahme durch die Kasse bestätigen lassen. Passiert dies nicht, muss sich der Arzt unter Umständen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterziehen.

Was sind Biosimilars und was müssen Sie bei der Verordnung beachten?

Biosimilars sind die Generika der biotechnologisch hergestellten Arzneimittel. Der biotechnologisch hergestellte Wirkstoff kann aufgrund des Herstellungsprozesses nicht zu 100 Prozent identisch nachgeahmt werden. Alle Biopharmazeutika werden ausschließlich von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) zugelassen. Im Rahmen dieses umfangreichen Zulassungsverfahrens sind damit Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit dieser Arzneimittel garantiert.

Biosimilars werden nicht automatisch in der Apotheke ausgetauscht. Sie müssen immer namentlich ein Biosimilar verordnen.

Weitere Informationen können Sie dem Biosimilar-Leitfaden der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft entnehmen.

Was kann ich dem Patienten zu seiner Verordnung noch mit auf den Weg geben?

Die Patienten sind es mittlerweile gewohnt, dass in der Apotheke die Arzneimittel entsprechend der Rabattverträge ausgetauscht werden. Trotzdem ist es hilfreich, wenn Sie den Patienten auf einen solchen Austausch schon einmal vorbereiten. Das Austauscharzneimittel enthält den gleichen Wirkstoff, kann aber in Farbe und Form abweichen. Sie können dadurch die Therapietreue der Patienten erhöhen.

Falls eine Verordnung zeitlich begrenzt ist, können Sie im Entlassbrief und auch gegenüber dem Patienten darauf hinweisen. So vermeiden Sie Rückfragen des weiterbehandelnden Arztes.

Handbuch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Alle wichtigen Informationen rund um das Verordnen im Rahmen des Entlassmanagements finden Sie auch auf den Seiten der Kassenärztliche Bundesvereinigung.