Bitte tragen Sie alle Angaben gemäß den Verträgen ein. Es ist wichtig, dass Sie die richtige Kombination aus Hilfsmittelpositionsnummer, Hilfsmittelkennzeichen und gegebenenfalls Produktbesonderheit verwenden. Das gilt auch, wenn andere Hilfsmittelkennzeichen logischer erscheinen. Beispielsweise müssen Sie auch bei Folgeversorgungen das Hilfsmittelkennzeichen „Vergütungspauschale“ angeben, wenn im Vertrag das Hilfsmittelkennzeichen für die Folgevergütungspauschalen nicht vergeben wurde.
Alle Hilfsmittel, die in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, können Sie mit einem einzigen elektronischen Kostenvoranschlag beantragen. Hilfsmittel, die keine Versorgungseinheit bilden, müssen Sie getrennt beantragen. Hier ein Beispiel:
- Ein Rollstuhl und ein Sitzkissen werden über einen eKV beantragt
- Ein Rollstuhl und ein Beatmungsgerät werden über zwei eKV beantragt
Die Genehmigung der DAK-Gesundheit gilt ausschließlich für den Betrieb, der das in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesene Institutionskennzeichen (IK) führt. Erfolgt die Leistungserbringung bzw. Abgabe des Hilfsmittels durch einen davon abweichenden Betrieb (anderes Leistungserbringer-IK), ist die Genehmigung zur Begründung der Abrechnung ungültig. Ein Anspruch auf nachträgliche Änderung der Kostenübernahmeerklärung besteht nicht.
Ihre Abrechnung muss mit den genehmigten Daten des eKV übereinstimmen. Es erfolgt ein maschineller Abgleich der Genehmigungs- und Rechnungsdaten. Bei Abweichungen können die Rechnungen leider nicht bezahlt werden.
Eingabehinweise für den elektronischen Kostenvoranschlag finden Sie in den "Hilfsmittelspezifischen Hinweisen der DAK-Gesundheit".