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Als Rentner die freie Zeit genießen – am besten gesund. Bei der DAK-Gesundheit möchten wir genau das für Sie. Und falls Sie Hilfe brauchen, sind Sie bei uns bestens versorgt.
Hinweis für Betriebsrentner: Bitte berücksichtigen Sie die neue Freibetragsregelung ab 1. Januar 2020.
Die DAK-Gesundheit ist eine Krankenkasse für alle Lebensphasen. Mit passenden Angeboten und ausgezeichnetem Service sind wir auch im Alter an Ihrer Seite. Profitieren Sie als Rentner zum Beispiel von diesen Vorteilen:
Wenn Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, gilt für Sie in Deutschland die Versicherungspflicht. Das bedeutet, Sie müssen sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Erfüllen Sie gewisse Voraussetzungen der Rentenversicherung nicht, können Sie sich in vielen Fällen freiwillig bei einer Krankenkasse versichern.
Der Gesamtbeitragssatz bleibt auch im Jahr 2021 stabil bei 16,1 Prozent. Dieser setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung für versicherungspflichtige Rentner (14,6 Prozent) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 1,5 Prozent. Die Beiträge teilen Sie sich mit dem Rentenversicherungsträger. Sie zahlen somit 8,05 Prozent. Zur Pflegeversicherung zahlen Sie den Beitragssatz von 3,05 Prozent bzw. 3,30 Prozent für Kinderlose allein.
Für freiwillig versicherte Rentner gelten je nach Einkommensart unterschiedliche Beitragssätze (siehe unten). Sie können einen Zuschuss beim Rentenversicherungsträger für die Beiträge auf Ihre gesetzliche Rente beantragen. Der Rentenversicherungsträger zahlt ihn zusammen mit Ihrer Rente aus. Die Beiträge aus allen anderen Einkommensarten, den Zusatzbeitrag und den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen Sie allein.
Beiträge für Rentner in der Krankenversicherung | |||
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Beitragssatz | Anteil Rentenversicherungsträger | Anteil Rentner | |
Allgemeiner Beitragssatz für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung | 14,6 % | 7,3 % | 7,3 % |
Kassenindividueller Zusatzbeitrag | 1,5 % | 0,75 % | 0,75 % |
Gesamtbeitragssatz | 16,1 % | 8,05 % | 8,05 % |
Ermäßigter Beitragssatz | 14 % | ||
Gesamtbeitragssatz für ausländische gesetzliche Renten | 8,05 % | 8,05 % |
Beiträge für Rentner in der Pflegeversicherung | |
---|---|
Allgemeiner Beitragssatz | 3,05 % Der Beitrag ist alleine vom Mitglied/Rentner zu zahlen. |
Beitragssatz für Kinderlose | 3,3 % (3,05 % + 0,25 %) Der Beitrag ist alleine vom Mitglied/Rentner zu zahlen. |
Sind Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, zahlen Sie Beiträge aus folgenden Einkommen:
Falls Sie nicht mehr als 159,25 Euro (2020) / 164,50 Euro (2021) pro Monat Einkommen aus Versorgungsbezügen und nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit haben, brauchen Sie dafür keine Beiträge zu zahlen.
Beiträge zahlen Sie nur bis zu einer Höchstgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 Euro (2020) / 4.837,50 Euro (2021) monatlich.
Freiwillig versicherte Rentner zahlen den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf ihr gesamtes monatliches Einkommen.
Es gilt allerdings eine gesetzlich festgelegte Mindest- und Höchsteinnahmegrenze. Beiträge müssen Sie höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze monatlich von 4.687,50 Euro (2020) / 4.837,50 Euro (2021) zahlen. Alle weiteren Einnahmen sind beitragsfrei. Die Mindesthöhe für die Berechnung der Beiträge beträgt 1.061,67 Euro (2020) / 1.096,67 Euro (2021) monatlich, selbst wenn Sie weniger Einnahmen haben.
Je nach Einkommensart gelten unterschiedliche Beitragssätze. Der allgemeine Beitragssatz von 16,1 Prozent (inklusive kassenindividueller Zusatzbeitragssatz von 1,5 Prozent) gilt für folgende Einkommensarten:
Der ermäßigte Beitragssatz von 15,5 Prozent (inklusive kassenindividueller Zusatzbeitragssatz von 1,5 Prozent) gilt für folgende Einnahmen:
Rentner mit einem versicherungspflichtigen Job können sich ein Teil Ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente rückwirkend erstatten lassen.
Voraussetzung: Die gesamten Jahreseinkünfte – zum Beispiel Arbeitsentgelte, Versorgungsbezüge, Leistungen der Arbeitsagentur oder Renten – übersteigen die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Erstattet werden nur die vom Rentner selbst bezahlten Beiträge für den Rententeil, der die Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 Euro (2020) / (2021: 4.837,50 Euro) übersteigt.
Einmalige oder laufende Einnahmen aus einem Lebensversicherungsvertrag im Rahmen einer Direktversicherung sind beitragspflichtig, wenn der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer des Vertrages war. Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn die Beiträge ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer getragen wurden.
Es besteht dagegen keine Beitragspflicht für Leistungen, die aus Zeiträumen resultieren, in denen der Arbeitnehmer den Lebensversicherungsvertrag als Versicherungsnehmer übernommen hat und die Beiträge allein zahlte. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag einrückt, als auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer einen Lebensversicherungsvertrag in das Beschäftigungsverhältnis eingebracht hat.
Das bedeutet: Ein Versicherungsnehmerwechsel führt bei einer Lebensversicherung, die im Rahmen einer Direktversicherung bestand, dazu, dass die Leistung von der Zahlstelle des Versorgungsbezuges in einen beitragspflichtigen betriebsbezogenen Teil und in einen (für pflichtversicherte Mitglieder) nicht beitragspflichtigen privaten Teil aufzuteilen ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch bei einer Versorgungsleistung aus einer Pensionskasse diese Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil vorzunehmen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die bei der Pensionskasse unter Beteiligung des Arbeitgebers zustande gekommene Versicherung nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses freiwillig fortgesetzt wurde, indem
Der Arbeitgeber darf an dem, nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses abgeschlossenen, Vertrag nicht mehr beteiligt gewesen sein.
Die Beiträge aus der ausländischen Rente werden vom Bruttobetrag der Rente berechnet und sind von dem Versicherten allein zu entrichten. Da der ausländische Rentenversicherungsträger an der Tragung der Beiträge nicht beteiligt ist, gilt für diese Einnahmen ein besonderer Beitragssatz von 8,05 Prozent.
Zahlt ein Arbeitgeber einem ehemaligen Beschäftigten für die Zeit zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem frühestmöglichen Rentenbeginn ein Überbrückungsgeld, handelt es sich nicht um Bezüge der betrieblichen Altersvorsorge. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine Einmalzahlung oder um eine monatliche Ratenzahlung handelt.
Wichtig dafür: Die Leistungen mit einem „Überbrückungszweck“ fließen nur, um dem ehemaligen Arbeitnehmer den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis bzw. in die Rente zu erleichtern. Sie enden mit Erreichen des Ruhestands. Eine Absicherung fürs Alter im Sinne von Versorgungsbezügen liegt damit in diesen Fällen nicht vor.
Die Überbrückungsleistungen unterliegen für versicherungspflichtige Mitglieder nicht mehr der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Zu viel gezahlte Beiträge werden den betroffenen Versicherten auf Antrag im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfristen erstattet.
Bei den freiwillig Versicherten zählen alle Einnahmen zu der Bemessungsgrundlage für den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Das Überbrückungsgeld ist somit beitragspflichtig. Angesetzt wird der ermäßigte Beitragssatz. Auf Antrag des Versicherten werden die zu viel gezahlten Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist erstattet.
Eine Gesetzesänderung zum 01.01.2020 soll die betriebliche Altersvorsorge fördern. Das bedeutet für versicherungspflichtige Rentner, dass bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus einer Betriebsrente ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro zu berücksichtigen ist. Ab 01.01.2021 sind es 164,50 Euro. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist davon nicht betroffen.
Da das Betriebsrentenfreibetragsgesetz sehr kurzfristig beschlossen wurde, waren diverse rechtliche und technische Details zur Umsetzung zunächst ungeklärt. Mittlerweile ist eine Neuberechnung der Krankenversicherungsbeiträge weitestgehend abgeschlossen.
Werden ihre Beiträge direkt von der Zahlstelle einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt, berechnet die Zahlstelle den neuen Beitrag und erstattet die zu viel gezahlten Beträge. Nur wenn Sie die Beiträge aus der Betriebsrente selbst an uns gezahlt haben und von der Neuregelung betroffen sind, erfolgt die Beitragserstattung durch uns.
Sie haben Fragen zur neuen Freibetragsregelung? Dann kontaktieren Sie uns gern – zum Beispiel im Chat oder telefonisch unter 040 325 325 555.
Welche Versorgungsbezüge sind von der gesetzlichen Neuregelung betroffen? Der Freibetrag gilt ausschließlich für Leistungen aus einer betrieblichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung (Betriebsrenten).
Der Freibetrag gilt nicht für:
Der Freibetrag gilt für krankenversicherungspflichtige Bezieher einer Betriebsrente (zum Beispiel Rentner in der "Krankenversicherung der Rentner" oder versicherungspflichtig Beschäftigte). Für freiwillig Versicherte oder ihnen gleichgestellte Personen gilt die Freibetragsregelung dagegen nicht.
Zu diesen gleichgestellten Personen gehören u.a. beitragspflichtige Rentenantragsteller, auch wenn sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen
Von der Freibetragsregelung ist nur der Krankenversicherungsbeitrag betroffen. Der Pflegeversicherungsbeitrag wird von der gesetzlichen Neuregelung nicht erfasst. Beispiel zur Beitragsberechnung:
Ein versicherungspflichtiger Rentner mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.500 € hat aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.01.2021 eine Einnahme von monatlich 500,00 €.
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Berücksichtigung der gesetzlichen Änderung:
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Berücksichtigung der gesetzlichen Änderung:
Zur Krankenversicherung: 500,00 € (mtl. Betriebsrente)
– 164,50 € (Freibetrag)
________________________________
335,50 €*
*Anteil der Betriebsrente, aus welchem der Krankenversicherungsbeitrag errechnet wird
Zur Pflegeversicherung: 500,00 € (voll beitragspflichtig, da der Freibetrag nur für die Krankenversicherungsbeiträge gilt)
Nein, der monatliche Freibetrag von 164,50 Euro (2020 =159,25 Euro) ist für jeden betroffenen Versorgungsempfänger nur einmal zu berücksichtigen.
Ja, der Freibetrag wird auch hier berücksichtigt. Allerdings wirkt sich die Berücksichtigung des Freibetrages nicht beitragsmindernd aus, wenn die monatlichen Einnahmen eines versicherungspflichtigen Rentners insgesamt die, für das Jahr 2021 geltende, sogenannte Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 € (2020: 4.687,50 €) übersteigen. Grund hierfür ist, dass der Freibetrag zunächst von der, dem Grunde nach, beitragspflichtigen Leistung der Betriebsrente abzuziehen ist. Erst in einem zweiten Schritt werden dann die Einnahmen auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Beispiel zur Beitragsberechnung:
Ein versicherungspflichtiger Rentner mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.500,00 € hat aus zwei betrieblichen Altersversorgungen ab dem 01.01.2021 Einnahmen von monatlich 3.000,00 €.
Die Einnahmen betragen insgesamt also 5.500,00 € und liegen damit oberhalb der o.g. Beitragsbemessungsgrenze.
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Berücksichtigung der gesetzlichen Änderung:
Zur Krankenversicherung: 3.000,00 € mtl. Betriebsrente
– 164,50 € Freibetrag (2020 = 159,25 €)
= 2.835,50 €
+ 2.500,00 € Rente der ges. Rentenvers.
= 5.335,50 €
Das nach Abzug des Freibetrags beitragspflichtige Einkommen von 5.335,50 € übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 €. Daher hat der Freibetrag keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht. Es werden sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung weiterhin die Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 € verbeitragt.