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Als Arbeitnehmer wird einem viel abverlangt. Daher ist es besonders wichtig, gesund und fit zu bleiben, um Beruf und Alltag meistern zu können. Dafür benötigen Sie eine zuverlässige Krankenkasse an Ihrer Seite – eine, die mehr ist als eine bloße Pflichtversicherung.
Die DAK-Gesundheit steht in jeder Lebensphase an Ihrer Seite – mit den passenden Leistungen und ausgezeichnetem Service. Profitieren Sie zum Beispiel von folgenden Vorteilen:
Für Arbeitnehmer besteht in Deutschland grundsätzlich Krankenversicherungspflicht. Das bedeutet, Beschäftigte müssen sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Diese können Sie frei wählen.
Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht nur, wenn Sie monatlich nicht mehr als 5.212,50 Euro (2020) / 5.362,50 Euro (2021) verdienen. Überschreiten Sie die Grenze, sind Sie versicherungsfrei. Sie können sich dann freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Die Beiträge für Beschäftigte werden prozentual aus dem monatlichen Bruttogehalt ermittelt. Das gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung für monatliche Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 Euro (2020) / 4.837,50 Euro (2021). Ist Ihr Gehalt höher, werden Ihre Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenze errechnet.
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt auch 2021 stabil und beträgt bei der DAK-Gesundheit 16,1 Prozent. Er setzt sich zusammen aus dem allgemeinen gesetzlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 1,5 Prozent. Sie teilen sich beide mit Ihrem Arbeitgeber und zahlen somit 8,05 Prozent von Ihrem Gehalt.
Haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld, zahlen Sie einen ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14 Prozent plus dem kassenindividuellen Beitragssatz von 1,5 Prozent. Auch diese teilen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,05 Prozent und wird ebenfalls nur zur Hälfte von Ihnen gezahlt. Sind Sie älter als 23 Jahre und haben keine Kinder, kommt für Sie ein Beitragszuschlag von 0,25 Prozent hinzu.
Es gibt zwei Arten von Mini-Jobs:
In geringfügig entlohnten Beschäftigungen bis 450 Euro Monatsgehalt sind Sie versicherungsfrei in der Krankenversicherung und zahlen keine Beiträge. Ihr Arbeitgeber zahlt für Sie Pauschalbeiträge in Höhe von 13 Prozent beziehungsweise 5 Prozent bei Beschäftigungen im Privathaushalt.
In kurzfristigen Beschäftigungen dürfen Mini-Jobber nur befristet und nicht regelmäßig arbeiten. Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich. Auch hier sind die Mini-Jobber versicherungsfrei in der Krankenversicherung. Der Arbeitgeber muss keine Pauschalbeiträge zahlen.
Die Beurteilung und Abwicklung der Beiträge übernimmt die Minijob-Zentrale.
Liegt Ihr monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro, handelt es sich um einen Midi-Job. Im sogenannten Übergangsbereich richtet sich Ihr Beitrag an die Krankenkasse nach einer besonderen Berechnungsformel. In dieser Formel reduziert ein Faktor die Höhe Ihres Gehalts. Dadurch sinkt Ihr Beitrag zur Krankenkasse. Ihr Arbeitgeber zahlt den vollen Anteil aus dem ungekürzten Einkommen.
Für Auszubildende, Praktikanten, Freiwillige im sozialen oder ökologischen Jahr sowie Studenten in dualen Studiengängen mit einer Vergütung bis zu 1.300 Euro gelten die Regelungen des Übergangsbereiches nicht.
Informationen zur Beitragsberechnung innerhalb des Übergangsbereiches finden Sie im Arbeitgeberportal.