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Beschäftigte ins Ausland entsenden

Bild: Flaggen unterschiedlicher Länder, in der Mitte die der Europäischen Union

Wenn Mitarbeitende für eine begrenzte Zeit von Deutschland aus in ein anderes Land zum Arbeiten gehen, spricht man von Entsendung. Verbesserte Karrierechancen, mehr internationale Kompetenz der Beschäftigten, Fachkräftemangel in Wachstumsmärkten – die Gründe für eine sogenannte Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland sind vielfältig.

Welche Regelungen bei der Entsendung gelten, erklären wir auf dieser Seite.

Was muss ich beachten?

Egal, ob die Entsendung einen Tag dauert oder zwei Jahre – die Sozialversicherungspflicht für die Beschäftigten bleibt bestehen. Grundsätzlich muss das Sozialversicherungsrecht des Landes angewendet werden, in dem der oder die Entsendete arbeitet. In der Praxis bleiben viele Expatriates jedoch in der deutschen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Diese sogenannte Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts hat Vorteile:

  • Der Versicherte behält alle Ansprüche auf Versorgung nach dem deutschen Recht.
  • Arbeitgeber sparen dadurch in der Regel viel Geld. 

Wann strahlt deutsches Recht aus?

Für die Weiterversicherung in Deutschland gibt es klare Regeln. So müssen entsendete Beschäftigte weiterhin für das Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland tätig sein. Eine Anstellung etwa bei einer ausländischen Tochterfirma verhindert die Ausstrahlung des deutschen Rechts. Lohn und Arbeitsanweisungen müssen aus Deutschland kommen. Wichtig: der Auslandsaufenthalt muss von vornherein zeitlich befristet werden, der Entsendete darf keinen anderen Entsendeten vor Ort ablösen.

Liegt wirklich eine Entsendung vor?

Ob im Zweifelsfall eine Entsendung vorliegt oder nicht, klären für Sie die Sozialversicherungsexperten der DAK-Gesundheit oder der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, kurz DVKA.

Anhaltspunkte, wann keine Entsendung vorliegt sind:

  • Der oder die Beschäftigte sind im Ausland mit einem lokalen Arbeitsvertrag ausgestattet
  • Die Lohnkosten werden im Ausland als Betriebsausgaben geltend gemacht
  • Der Vertrag wird erst vor Ort befristet
  • Oder der Beschäftigte ist in einer Management-Position angestellt

In diesen Fällen ist eine Weiterversicherung in Deutschland nicht möglich. Dann handelte es sich nicht um eine Entsendung.

Welche Regeln gelten in EU- und EWR-Staaten und der Schweiz?

Im Jahr 2010 wurde die Entsendepraxis in Staaten der EU sowie des EWR neu geregelt. Seither dürfen Mitarbeiter längstens 24 Monate innerhalb der Staatengemeinschaft arbeiten und dennoch in ihren deutschen Versicherungen bleiben. Die dazugehörige EU-Verordnung 883/04 und die Durchführungsverordnung (DVO) 987/07 gilt für folgende Länder:

  • Belgien 
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Vereinigtes Königreich* (bis 31.12.2020)
  • Irland
  • Italien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern
Die Verordnung wird auch in den EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in der Schweiz angewendet. Allerdings gibt es hier Einschränkungen im persönlichen Geltungsbereich. Sollten Sie Beschäftigte in eines dieser Länder entsenden wollen, besprechen wir die Einzelheiten gern direkt mit Ihnen: Rufen Sie einfach unsere Arbeitgeber-Hotline speziell für Entsendungen an.

*Hinweis: Das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) ist zum 1.2.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Im Rahmen des Austrittsabkommens gelten nun in einer Übergangsphase die bisherigen Rechtsvorschriften weiter, sofern die Entsendung vor dem 1.1.2021 begonnen hat. Hierbei ist zu beachten, dass das Austrittsabkommen derzeit nur für Staatsangehörige der EU-Staaten gilt. Wir informieren Sie, sofern es diesbezüglich Änderungen gibt.

Seit dem 1.1.2021 gilt das neue Handels- und Kooperationsabkommen. Konkrete Informationen hierzu können Sie der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland entnehmen. 

Entsendung in andere Staaten

Entsendung in Vertragsstaaten

Deutschland hat mit vielen Ländern, in denen deutsche Unternehmen häufig tätig sind, Abkommen zur Sozialversicherungspflicht der dort tätigen Expatriates geschlossen. Diese sollen Doppelzahlungen in die Sozialkassen verhindern. Konkret werden darin meistens nur Aufenthaltsfristen sowie Bedingungen geregelt, wann welches Sozialversicherungsrecht greift. Was das für den jeweiligen Expatriate bedeutet, muss im Einzelfall geklärt werden. Mit den USA beispielsweise wurde die Rentenversicherung geregelt. Deutsche Arbeitnehmer und Selbstständige sind von der Versicherungspflicht in den USA ausgenommen. Ob der Arbeitnehmer während der Entsendung in die USA in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland weiterversichert bleibt oder ob eine Anwartschaft notwendig ist, muss jedoch einzeln geklärt werden. Eine Zusatzversicherung ist allerdings in jedem Fall erforderlich.

Entsendung ins vertragslose Ausland

Für alle Staaten, mit denen es keine europäischen Übereinkünfte oder bilateralen Verträge gibt, gilt: Eine Weiterversicherung nach deutschem Recht ist möglich. Allerdings müssen auch in diesen Fällen entsprechend § 4 SGB IV die Voraussetzungen geprüft werden. In diesen Ländern kann es dann zu Doppelversicherungen kommen, so dass in Deutschland und im Entsendestaat Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen. 

Welches Recht angewendet wird und welche Vorschriften im Einzelnen gelten, hat wiederum die DVKA aufgeschlüsselt. Dort werden nicht nur Einzelfälle geprüft, sondern auch mögliche Ausnahmen geregelt.

Welche Ausnahmen gibt es bei der Entsendung ins Ausland?

Zwar sind die Bedingungen, unter denen Expatriates aus dem deutschen Sozialversicherungssystem herausgelöst werden müssen, relativ konkret geregelt. Doch es gibt auch Ausnahmen. „Wenn absehbar ist, dass beispielsweise ein Bauprojekt sechs Jahre dauern wird und der leitende Ingenieur während dieser Zeit zwingend vor Ort sein muss, kann man eine Ausnahme beantragen“, erläutert DAK-Expertin Carolin Kröger. Auch bei Beschäftigten, die permanent, aber in unterschiedlichen Ländern unterwegs sein müssen, werden durchaus Ausnahmen zugelassen. Wenden Sie sich einfach an die DVKA.

Welche Formulare benötige ich?

Wenn Sie den Auslandseinsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters planen, müssen Sie prüfen lassen, welche sozialen Rechtsvorschriften für sie oder ihn gelten und sich dieses Ergebnis auch bescheinigen lassen. Damit die Entsendung nicht schon im Vorfeld an Formalien scheitert, ist es wichtig, dass Sie als Arbeitgeber das richtige Formular für die Prüfung der Beschäftigung im Ausland auswählen und – falls notwendig – auch entsprechende Ausnahmevereinbarungen berücksichtigen.

Ausführliche Informationen zu den Formularen für die Entsendung finden Sie hier.

Persönliche Beratung zu Ihrer Entsendung

Alle Fragen rund um die Entsendung beantworten Ihnen unsere Spezialisten im Team Ausland Mitgliederservice. Ihren Ansprechpartner unserer Entsendung-Hotline erreichen Sie unter 0361 789228 9470.
Aktualisiert am:
+49 40 325 325 810

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