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Minijob

Einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) geht Ihr Angestellter nach, wenn er im Monat bis zu 538 Euro (2024) verdient. Welche Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bei geringfügig Beschäftigten abführen? Hat er die Stelle ab 2013 aufgenommen, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis der Renten- und Krankenversicherungspflicht. Seit Januar 2018 beträgt der Beitragssatz bei ersterem 18,6 Prozent.

Ihr Rentenversicherungsanteil:

  • 15 Prozent
  • 5 Prozent bei Beschäftigung im Privathaushalt


Die Differenz zu den 18,6 Prozent übernimmt der Arbeitnehmer. Auch wenn Ihr Angestellter sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, beträgt Ihr Anteil 15 bzw. 5 Prozent. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt 175 Euro. Diese legt fest, welcher Betrag bei einem Minijob mindestens zur Berechnung des Rentenversicherungsanteils verwendet wird. 

Ihr Krankenversicherungsanteil

  • 13 Prozent
  • 5 Prozent bei Beschäftigung im Privathaushalt


Minijob-Zentrale

Sie brauchen weitere Infos für die Beurteilung und die Beitragsabwicklung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse? Wenden Sie sich an die zuständige Minijob-Zentrale. Hier erhalten Sie auch Antworten auf Ihre Fragen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Kurzfristiger Minijob

Gar keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen Sie bei einer kurzfristigen Beschäftigung eines Minijobbers, die grundsätzlich auf drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Sie kann außerdem nicht berufsmäßig ausgeführt werden. Das heißt, sie darf bei einem Arbeitsentgelt von bis zu 538 Euro (2024) nicht allein den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers sichern.

Midijobs (Übergangsbereich)

Bei Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt

  • zwischen 538,01 € und 2.000,00 € (ab 01.01.2024)
  • zwischen 520,01 € und 2000,00 € (vom 01.01.2023 bis 31.12.2023)
  • zwischen 520,01 € und 1.600,00 € (vom 01.10.2022 bis 31.12.2022)

Eine Anstellung im Übergangsbereich ist sozialversicherungspflichtig.

Die Ermittlung der Beitragsanteile (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragsanteil) erfolgt seit dem 01.10.2022 über 2 Formeln in 3 Berechnungsschritten. 

  • Schritt 1: Gesamtbetrag x 1/2 Beitragssatz = Betrag (gerundet) x 2 = Gesamtbeitrag (je Versicherungszweig)
  • Schritt 2: reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt x 1/2 Beitragssatz (je Versicherungszweig) = Arbeitnehmerbeitragsanteil
  • Schritt 3: Gesamtbeitrag - Arbeitnehmerbeitragsanteil = Arbeitgeberbeitragsanteil

Der Arbeitgeberbeitrag wird dabei oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 v.H. angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Durch diese Berechnung reduziert sich der Arbeitnehmerbeitragsanteil.

Der Faktor F

Der Wert des Faktor F ergibt sich, wenn die Pauschalabgabe bei geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 28 v.H. durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, dividiert wird.

Beitragsberechnung im Übergangsbereiches ab 01.01.2024

Arbeitsentgelt zwischen 538,01 € und 2000,00 €

Berechnung des Gesamtbetrages des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach folgender Formel:
F x 538 + ({2000 . /. (2000 – 538)} – {538 . /. (2000 – 538)} x F ) x (AE – 538)
Der Faktor „F“ beträgt ab 01.01.2024: 0,6846
vereinfachte Formel:  1,1160637 x Arbeitsentgelt - 232,1274966 

Berechnung des reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für die Ermittlung des Arbeitnehmeranteils
(2000 ./. (2000-538)) x (AE - 538)
vereinfachte Formel: 1,3679891 x Arbeitsentgelt - 735,9781122

Beitragsberechnung im Übergangsbereich vom  01.01. bis 31.12.2023

Arbeitsentgelt zwischen 520,01 € und 2000,00 €

Die Berechnung des Gesamtbetrages des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes erfolgt nach folgender Formel:
F x 520 + ({2000 / (2000 – 520)} – {520 / (2000 – 520)} x F ) x (AE – 520)

Auf der Basis der so ermittelten beitragspflichtigen Einnahme ist der Gesamtbeitrag zu errechnen:
reduzierte beitragspflichtige Einnahme x ½ Beitragssatz = Betrag (gerundet) x 2 = Gesamtbeitrag

Im weiteren Schritt ist der Arbeitnehmerbeitragsanteil, ausgehend von einer (abweichenden) reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, zu berechnen.
Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme für die Ermittlung des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist nach folgender Formel vorzunehmen:
(2000 / (2000-520) x (AE – 520)

Reduzierte beitragspflichtige Einnahme (für die Ermittlung des Arbeitnehmerbeitragsanteils) x ½ BeitragssatzArbeitnehmerbeitragsanteil

Gesamtbeitrag – ArbeitnehmerbeitragsanteilArbeitgeberbeitragsanteil

Der Faktor „F“ beträgt ab 01.01.2023: 0,6922

Vereinfachte Berechnungsformel für den Übergangsbereich

Die vereinfachte Formel für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für die Errechnung des Gesamtbeitrags:
1,108145946 x Arbeitsentgelt - 216,291891892 

Die vereinfachte Formel für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für die Errechnung des Arbeitnehmerbeitragsanteils:
1,351351351 x Arbeitsentgelt - 702,702702703

Übergangsfälle

(Für Beschäftigte, die am 30.09.2022 mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 520,00 € versicherungspflichtig waren)

Bis zum 31.12.2023 gilt für die Übergangsfälle die nachfolgende Formel:
FÜ x 450 + ({1300 ./. (1300 – 450)} – {450 ./. (1300 – 450)} x FÜ ) x (AE – 450)
FÜ ist hier für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 = 0,7417

vereinfachte Formel:
1,136747059 x Arbeitsentgelt - 177,771176471


Beitragsberechnung im Übergangsbereich vom 01.10.2022 bis 31.12.2022:

Die Berechnung des Gesamtbeitrags erfolgt ab 01.10.2022 auf der Grundlage einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, welche nach folgender Formel zu ermitteln ist:

F x 520 + ((1600/ (1600-520)) – (520 / (1600-520)) x F ) x (AE – 520)

Auf der Basis der so ermittelten beitragspflichtigen Einnahme ist der Gesamtbeitrag zu errechnen:

reduzierte beitragspflichtige Einnahme x ½ Beitragssatz = Betrag (gerundet) x 2 = Gesamtbeitrag

Im weiteren Schritt ist der Arbeitnehmerbeitragsanteil, ausgehend von einer (abweichenden) reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, zu berechnen.

Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme für die Ermittlung des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist ab 01.10.2022 nach folgender Formel vorzunehmen:

(1600 / ( 1600-520) x (AE – 520)

Reduzierte beitragspflichtige Einnahme (für die Ermittlung des Arbeitnehmerbeitragsanteils) x ½ Beitragssatz = Arbeitnehmerbeitragsanteil

Gesamtbeitrag – Arbeitnehmerbeitragsanteil = Arbeitgeberbeitragsanteil

Der Faktor F

Der Wert des Faktor F ergibt sich, wenn die Pauschalabgabe bei geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 28 v.H. durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, dividiert wird.
Der Faktor F beträgt ab dem 01.10.2022: 0,7009.

Vereinfachte Berechnungsformel für den Übergangsbereich

Die vereinfachte Formel für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für die Errechnung des Gesamtbeitrags ab 01.10.2022:

1.14401 x AE – 230,41777

Die vereinfachte Formel für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für die Errechnung des Arbeitnehmerbeitragsanteils ab 01.10.2022:

1.48148 x AE – 770,37037