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Welche Regeln gelten für Altersrentner in der Krankenversicherung?

Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmer, der eine volle Altersrente bezieht, mehr als geringfügig, müssen Sie Beiträge zur Krankenversicherung für ihn abführen. Die Beiträge werden allerdings nach dem ermäßigten Beitragssatz berechnet, weil Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben. In die Pflegeversicherung muss grundsätzlich eingezahlt werden. Unter bestimmten Umständen müssen zudem Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.

Welche Regeln gibt es bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung?

Mit dem Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben) wurde Anfang 2017 die Beitragspflicht zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung für arbeitende Vollrentner verändert. 

Während Arbeitnehmer, die eine Vollrente erhielten, bisher grundsätzlich keine Beiträge zur Rentenversicherung leisten mussten, gilt dies seit 2017 erst dann, wenn sie auch die Regelaltersgrenze erreicht haben. Ab dem Folgemonat fallen die Beiträge weg – es sei denn, der Arbeitnehmer möchte freiwillig weiter in die Rentenkasse einzahlen. In diesem Fall muss er dies seinem Arbeitgeber mitteilen. Der Verzicht auf die Beitragsbefreiung gilt dann für die Dauer der Beschäftigung.

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung

Eine Übergangsregel erlaubt es auch anderen Beschäftigten im Rentenalter, freiwillig Beiträge an die Rentenkasse zu überweisen, was sich später positiv auf die ausgezahlte Rente auswirkt. Die Regel gilt für folgende Rentenbezieher: 

  • Altersgrenze am 31. Dezember 2016 erreicht und seither Vollrentner, aber versicherungsfrei beschäftigt
  • am 31. Dezember 2016 und bis zum Erreichen der Altersgrenze rentenversicherungsfrei beschäftigt 
  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht rentenversichert 
  • Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten

Arbeitgeber müssen in jedem Fall ihren Beitragsanteil an die Rentenversicherung bezahlen. Wer eine Vollrente erhält, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, muss grundsätzlich Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung entrichten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen eigenen und den Anteil des Arbeitnehmers an die Einzugsstelle abzuführen.

Flexirente und Arbeitslosenversicherung 

Durch das Flexirentengesetz entfiel in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 für beschäftigte Altersrentner und deren Arbeitgeber die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

Ab dem 01.01.2022 hat der Arbeitgeber für beschäftigte Altersrentner, die das Alter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erreicht haben, seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung erneut zu entrichten.

Was gilt, wenn Arbeitnehmer eine Teilrente erhalten?

Arbeitnehmer, die eine Teilrente aufgrund einer erreichten Altersgrenze erhalten, haben im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld. Deshalb gilt für diese Beschäftigten der allgemeine Beitragssatz. Auch in der Renten- sowie in der Arbeitslosenversicherung sind sie versicherungspflichtig. Mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat, endet für ihn der Pflichtbeitrag zur Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeberanteil muss jedoch weiterhin gezahlt werden. In der Pflegeversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.

Übersicht der Beitragsgruppenschlüssel

Welcher Beitragsgruppenschlüssel gehört in die DEÜV-Meldung? Nutzen Sie dazu unsere Übersicht.

Abkürzungen: 

KV: Krankenversicherung

RV: Rentenversicherung

ALV: Arbeitslosenversicherung

PV: Pflegeversicherung


Aktuelle Beitragsgruppenschlüssel ab 01.01.2022 

Rentenart

KV

RV

ALV

PV

Personengruppe

Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze

3  

1   

1

 1 

120* 

Bestandsfälle (bereits am 31.12.2016 versicherungsfrei aufgrund des Bezuges
einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze)

3

3

1

1

119

Bestandsfälle mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der
Rentenversicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze

3

1

1

1

120* 

Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze

3

3

2

1

119

Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze -
Verzicht auf die Versicherungsfreiheit

3

1

2

1

120* 

Teilrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze

1

1

1

1

101

Teilrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze

1

1

2

1

101

Berufsunfähigkeitsrente / Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung

1

1

1

1

101

Volle Erwerbsminderungsrente / Erwerbsunfähigkeitsrente

3

1

0

1

101

Witwen- / Witwer- und Waisenrente

1

1

1

1

101

Pension vor Erreichen der Regelaltersgrenze         

0

3

1

0

101

Pension nach Erreichen der Regelaltersgrenze

0

3

2

0

119

Die nachfolgende Übersicht der Beitragsgruppenschlüssel ist maßgebend für ab dem 1. Januar 2017 aufgenommene Beschäftigungsverhältnisse lt. "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention im Erwerbsleben (Flexirentengesetzes) zum 01.01.2017". Durch das Flexirentengesetz entfiel in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 für beschäftigte Altersrentner und deren Arbeitgeber die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

Rentenart

KV

RV

ALV

PV

Personengruppe

Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze

3  

1   

1

 1 

120* (hilfsweise 101 bis 30.06.2017)

Bestandsfälle (bereits am 31.12.2016 versicherungsfrei aufgrund des Bezuges
einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze)

3

3

1

1

119

Bestandsfälle mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der
Rentenversicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze

3

1

1

1

120* (hilfsweise 101 bis 30.06.2017)

Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze

3

3

0

1

119

Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze -
Verzicht auf die Versicherungsfreiheit

3

1

0

1

120* (hilfsweise 101 bis 30.06.2017)

Teilrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze

1

1

1

1

101

Teilrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze

1

1

0

1

101

Berufsunfähigkeitsrente / Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung

1

1

1

1

101

Volle Erwerbsminderungsrente / Erwerbsunfähigkeitsrente

3

1

0

1

101

Witwen- / Witwer- und Waisenrente

1

1

1

1

101

Pension vor Erreichen der Regelaltersgrenze         

0

3

1

0

101

Pension nach Erreichen der Regelaltersgrenze

0

3

0

0

119

Rente aufgrund teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit

Wer eine Rente aufgrund einer teilweisen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bezieht und nicht nur geringfügig beschäftigt ist, muss in die verschiedenen Sozialversicherungen einzahlen. Wurde von der Agentur für Arbeit anerkannt, dass ein Beschäftigter dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung steht, müssen er und sein Arbeitgeber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Für die Krankenversicherung sind die allgemeinen Beitragssätze gültig. 

Rente aufgrund voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit

Für Beschäftigte, die eine volle Erwerbsminderungsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, müssen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Beiträge entrichtet werden. Da diese Arbeitnehmer im Krankheitsfall jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld haben, werden nur  ermäßigte Beiträge zur Krankenversicherung fällig. In die Arbeitslosenversicherung müssen weder der Beschäftigte noch sein Arbeitgeber einzahlen.

Was muss für Pensionäre bezahlt werden?

Arbeitende Pensionäre sind von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Allerdings nur dann, wenn sie im Krankheitsfall Anspruch auf Beamten-Beihilfe haben.

Zur Arbeitslosenversicherung müssen hingegen Beiträge entrichtet werden. Hat der Pensionär bereits die Regelaltersgrenze erreicht, fällt seine Beitragspflicht weg. Auch der Arbeitgeberanteil muss seit Inkrafttreten des Flexirentengesetzes nicht mehr überwiesen werden. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2021.

Als Arbeitgeber müssen Sie für pensionierte Arbeitnehmer Beiträge an die Rentenversicherung leisten. Ist der Arbeitnehmer jenseits der Regelaltersgrenze, erlaubt ihm das Flexirentengesetz, freiwillig in die Rentenversicherung einzuzahlen. Erklärt er seinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gegenüber Ihnen als Arbeitgeber, wird er beitragspflichtig. Sie als Arbeitgeber müssen dann sowohl seinen als auch Ihren Anteil an den Pflichtbeiträgen überweisen.

Sind Hinterbliebene beitragspflichtig?

Für die Bezieher von Witwen-, Witwer- oder Waisenrente bestehen keine Besonderheiten bei der Beurteilung von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Sie sind in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig.

Wann gibt es Geld zurück?

Doppelzahlungen werden erstattet: Geht ein Rentner einer Beschäftigung nach, für die er im Jahr 2023 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten musste, werden die von ihm selbst getragenen Anteile aus der Rente zurückgezahlt. Voraussetzung: Die Gesamteinnahmen aus verschiedenen Einkünften lagen über der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2023 durch verschiedene Einkünfte wie zum Beispiel Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge, Leistungen der Arbeitsagentur und Renten überschritten, zahlt die DAK-Gesundheit beschäftigten Rentnern ihre selbst getragenen Anteile am Krankenversicherungsbeitrag zurück. Das Arbeitsentgelt wird von der Beitragserstattung nicht berührt.
Erstattungsfähig sind die vom Rentner getragenen Beiträge für den Teil der Rente, der die Beitragsbemessungsgrenze zusammen mit den übrigen beitragspflichtigen Einkünften übersteigt. 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2023/2024:

  • jährlich
    2023: 59.850 Euro / 2024: 62.100 Euro
  • monatlich
     2023: 4.987,50 Euro / 2024: 5.175 Euro

Dies gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Da seit 1. April 2004 die Rentner den Beitrag zur Pflegeversicherung in voller Höhe allein zu tragen haben, werden für die Zeit ab 1. April 2004 die zu viel gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung auch in voller Höhe erstattet.

Der Erstattungsbetrag wird auf monatlicher Basis aus der Rente errechnet, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch die laufenden monatlichen Einkünfte bereits überschritten wird.

Beispiel 1

Monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 3.800 Euro
Monatliche Rente 1.350 Euro
Gesamtbetrag 5.150 Euro
Errechnung des beitragspflichtigen Einkommens:
Gesamtbetrag 5.150 Euro
Abzüglich Beitragsbemessungsgrenze 2023: 4987,50 Euro
Über der Beitragsbemessungsgrenze liegender Rentenbetrag 162,50 Euro

Errechnung des Erstattungsbetrages:

  • Eigenanteil des Mitglieds am KV-Beitrag der Rente (01/23– 12/23) 8,15 v.H.
  • Eigenanteil des Mitglieds am PV-Beitrag der Rente (01/23 – 06/23) 3,05 v.H.
    Hinweis: Sofern nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz für Kinderlose der Zuschlag (0,35 v.H.) zu zahlen ist, gilt 3,40 v.H.
  • Eigenanteil des Mitglieds am PV-Beitrag der Rente (07/2023 – 12/2023) 1 Kind 3,4 v. H
  • Hinweis: Für jedes weitere Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres verringert sich der PV-Beitrag um 0,25 v. H. Dies gilt bis zu 5 Kindern. Sofern nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz für Kinderlose der Zuschlag (0,60 v.H.) zu zahlen ist, gilt 4,00 v.H.

  • Errechnung KV-Erstattung (01/23 – 12/23) 8,15 % von 162,50 EUR = 13,24 Euro
  • Errechnung PV-Erstattung (01/23– 06/23) 3,05 % von 162,50 EUR = 4,96 Euro
  • Errechnung PV-Erstattung (07/23 – 12/23) 3,4 % von 162,50 EUR = 5,53 Euro
  • monatlicher Erstattungsbetrag (01/23 – 06/23) 18,20 Euro
  • monatlicher Erstattungsbetrag (07/23 – 12/23) 18,77 Euro

Wird dagegen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze lediglich durch eine Einmalzahlung ( z.B. Weihnachts-/Urlaubsgeld) überschritten, ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze maßgebend.


 

Beispiel 2

Monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 3.600 Euro
Monatliche Rente 1.000 Euro
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in 05/2023: 2.800 Euro
Errechnung des beitragspflichtigen Einkommens:
Arbeitsentgelt 3.600 Euro x 5 Monate (01/23 – 05/23) 18.000 Euro
+ einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 2.800 Euro
+ Rente 1.000 Euro x 5 Monate (01/23 – 05/23) 5.000 Euro
Gesamtbetrag 25.800 Euro
Abzüglich anteilige
Beitragsbemessungsgrenze 2023 (4.987,50 EUR x 5 Monate)24.937,50 Euro
Über der Beitragsbemessungsgrenze liegender Betrag 862,50 Euro

Errechnung des Erstattungsbetrages:

  • Eigenanteil des Mitglieds am KV-Beitrag der Rente (01/23 – 05/23) 8,15 v.H.
  • Eigenanteil des Mitglieds am PV-Beitrag der Rente (01/23 – 05/23) 3,05 v.H. Hinweis: Sofern nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz für Kinderlose der Zuschlag (0,35 v.H.) zu zahlen ist, gilt 3,40 v.H.
  • Errechnung KV-Erstattung 8,15 % von 862,50 Euro = 70,29 Euro
  • Errechnung PV-Erstattung 3,05 % von 862,50 Euro = 26,31 Euro
  • Erstattungsbetrag 96,60 Euro


Freiwillig versicherte Arbeitnehmer

Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die neben dem Arbeitsentgelt auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. In diesem Fall wird vom Mitglied nur der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse weitergeleitet. Diese Mitglieder zahlen keinen eigenen Beitrag aus der Rente.

Studierende und Praktikanten

Eine Sonderregelung gilt für krankenversicherungspflichtige Studierende und Praktikanten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Sie müssen lediglich dann einen Eigenanteil am Krankenkassenbeitrag aus der Rente entrichten, wenn der Eigenanteil den Studierendenbeitrag überschreitet.

Beitrag zur KVdS:

Krankenversicherung:

Allgemeiner Beitrag:
812,00 € x 10,22 v. H.

82,99 €

Zusatzbeitrag:
812,00 € x 1,7 v. H.

13,80 €

Gesamtbeitrag:

96,79 €

Pflegeversicherung:

Bis 30.06.2023:

812,00 € x 3,05 v.H.

24,77 €

812,00 € x 3,40 v. H. (mit Zuschlag für Kinderlose)

27,61 €

Pflegeversicherung:

Ab 01.07.2023:

 

812,00 € x 3,40 v. H. mit Abschlag für 1 Kind

(Für jedes weitere Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres verringert sich der PV-Beitrag um 0,25 v. H.

Dies gilt bis zu 5 Kindern.)

27,61 €

Beträge aus der gesetzlichen Rente:

Krankenversicherung:

Allgemeiner Beitrag, inkl. Zusatzbeitrag:
700,00 € x 16,3 v.H.

114,10 €

Anteil des RV-Trägers:
114,10 € : 2

57,05 €

Anteil des Rentenbeziehers:

57,05 €

Gesamt:

114,10 

Pflegeversicherung:

700,00 € x 3,05 v.H. (bis 30.06.2023)

21,35

700,00 € x 3,40 v. H. (mit Zuschlag für Kinderlose, bis 30.06.2023)

23,80 

So lesen Sie die Beispielrechnung zu den Beiträgen

Krankenversicherung:
Der vom Versicherten zu tragende Anteil der Beiträge aus der Rente in Höhe von 57,05 Euro überschreitet nicht den Studierendenbeitrag von 96,79 Euro. Die vom Rentenversicherungsträger abgeführten Beiträge werden demnach dem Versicherten und dem entsprechenden Rentenversicherungsträger gutgeschrieben.

Pflegeversicherung:
Der Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente mit 21,35 Euro überschreitet den Studierendenbeitrag von 24,77 Euro nicht.

Erstattung nur auf Antrag

Zu viel gezahlte Beiträge können nur auf Antrag des Arbeitnehmers erstattet werden. Eine automatische Erstattung durch die DAK-Gesundheit ist nicht möglich, weil uns die einzelnen Entgelte nicht vorliegen. 

Grundsätzlich muss ein Antrag auf Beitragserstattung bei der Krankenkasse gestellt werden, bei der der Rentenbezieher während der Zeit, für die eine Erstattung beantragt wird, versichert war. Zum Antrag gehören.

  • Die vollständigen monatlichen Gehaltsmitteilungen. Die letzte Gehaltsabrechnung des Jahres oder die Lohnsteuerbescheinigung sind nicht ausreichen. Dieser sind keine Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, und deren Auszahlungszeitpunkt sowie Gehaltsanpassungen/-änderungen zu entnehmen.
  • Bei Bezug von Arbeitslosengeld: Der vollständige Bewilligungsbescheid.
  • Bei Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit: Eine Kopie des Steuerbescheides des Jahres, für das die Erstattung beantragt wird.
  • Bei ausländischen Renten oder Versorgungsbezügen: Bescheide über die Leistung aus dem Ausland.

Die Informationen zur Höhe der inländischen gesetzlichen Rente und der Versorgungsbezüge liegen uns vor.

Der Antrag kann auch online über Beitragserstattung gestellt werden.