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Vorgeschriebenes Praktikum

Schreibt die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung einer (Berufs-)Fachschule, Fachhochschule oder Universität ein Praktikum vor, handelt es sich um ein sogenanntes vorgeschriebenes Praktikum. Welche Beiträge zur Sozialversicherung Sie als Arbeitgeber in diesem Fall abführen, hängt davon ab, ob der Student das Praktikum während des Studiums oder vorher beziehungsweise danach absolviert. Lassen Sie sich die Notwendigkeit des Praktikums gegebenenfalls durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen.

Wer gilt als ordentlicher Student?

Um als "ordentliche Studenten" zu gelten, müssen Studenten an einer Fachhochschule oder Universität eingeschrieben sein. Außerdem darf die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt sein. Der Begriff des "ordentlichen Studenten" bezieht sich auch auf Schüler von Fach- und Berufsfachschulen. Bei einem verpflichtenden Zwischenpraktikum gelten für sie identische Regelungen. Auch ein verpflichtendes Vor- oder Nachpraktikum ist versicherungsrechtlich wie bei einem Studenten zu bewerten. 

Auch Studenten ausländischer Hochschulen gelten versicherungsrechtlich in Deutschland als Studierende. Die Begriffe "Hochschule" oder der "fachlichen Ausbildung dienenden Schule" sind hier länderneutral zu verstehen. Das Praktikum muss in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sein.

Vor- und Nachpraktikum (Pflicht)

Soll ein Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium absolviert werden, dann ist der Praktikant in der Regel noch nicht immatrikuliert oder kein ordentlicher Student mehr.

Ob der Praktikant in der Zeit kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, hängt davon ab, ob er ein Entgelt erhält oder nicht:

  • Praktikanten mit Arbeitsentgelt sind als "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
  • Erhält ein Praktikant kein Arbeitsentgelt, führen Sie keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab.

Praktikanten unterliegen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unabhängig vom Entgelt der Versicherungspflicht als "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte". Sollte Ihr Vor- oder Nachpraktikant kein Arbeitsentgelt erhalten, berechnen sich die Beträge nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße.

Geringverdienergrenze bei Praktikanten

Die Geringverdienergrenze liegt beim vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum bei 325 Euro. Das heißt, Sie als Arbeitgeber tragen die Sozialversicherungsbeiträge alleine, wenn das monatliche Entgelt diesen Betrag nicht übersteigt. Das gilt auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, wenn der Praktikant gar kein Entgelt von Ihnen erhält. 

Beträgt das monatliche Entgelt mehr als 325 Euro, teilen Sie sich die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zur Hälfte mit dem Praktikanten. Den Zuschlag von 0,25 Prozent, der bei kinderlosen Versicherten über 23 Jahre anfällt, übernimmt der Praktikant selber.

Gilt das Vor- oder Nachpraktikum als geringfügige Beschäftigung?

Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika sind Beschäftigungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung. Daher sind sie versicherungsrechtlich, nicht als geringfügige Beschäftigung zu bewerten, auch wenn das monatliche Entgelt bis zu 538 Euro (2024) beträgt. Es gilt Sozialversicherungspflicht.

Wenn der Student neben dem Praktikum geringfügig angestellt ist, sind für diese Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Pflege- und Krankenversicherung zu entrichten, ohne dass das Arbeitsentgelt mit dem vom Praktikum zusammengerechnet wird.

Zwischenpraktikum (Pflicht)

Da Studenten bei einem Zwischenpraktikum immatrikuliert sind, gelten sie auch während des Praktikums versicherungsrechtlich als Studenten. Denn die Kontinuität des Versicherungsschutzes gilt für die gesamte Dauer des Studiums – also auch während des Praktikums. 
Sind ordentliche Studenten gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, sind sie im Praktikum versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt auch für die Rentenversicherung im Praktikum. Auch die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgeltes sind für die Versicherungspflicht unerheblich.

Hat der Student neben dem Praktikum noch einen Minijob fallen nur für diesen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.

Freiwillige Praktika

Nicht vorgeschriebene Praktika absolviert der Student freiwillig. Sie werden also nicht im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung ausgeübt – auch wenn sie sich in der Ausgestaltung kaum unterscheiden.

Vor- und Nachpraktikum

Wenn Ihr Praktikant ein nicht vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach dem Studium bei Ihnen absolviert, unterliegt er für die Dauer des Praktikums in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich der Versicherungspflicht als Beschäftigter.

Geringfügige Beschäftigung bei freiwilligen Vor- und Nachpraktika

Erhält der Praktikant ein monatliches Entgelt bis 538 Euro (2024), ist er versicherungsrechtlich, wie ein geringfügig Beschäftigter zu bewerten. Auch wenn er kein Arbeitsentgelt erhält, zahlen Sie als Arbeitgeber den Pauschalbeitrag.

Das freiwillige Zwischenpraktikum

Absolviert ein Student während des Studiums ein Praktikum, dann ist er versicherungsrechtlich wie ein Student zu bewerten, der einen Nebenjob während des Studiums hat. Kann diese Regelung nicht angewendet werden, gelten für den Praktikanten die allgemeinen Regelungen für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

In der Rentenversicherung besteht keine gesonderte Regelung für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Sie als Arbeitgeber führen wie bei einem regulären Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge für den Praktikanten ab.