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Was ist spezielle Krankenbeobachtung?

Die spezielle Krankenbeobachtung ist eine nach § 37 Abs. 2 SGB V verordnungsfähige Leistung.

Sie umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Kontinuierliche Beobachtung des Patienten bis zu 24 Stunden täglich
  • Bereitschaft, ständig mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen einzugreifen
  • Kontrolle und Dokumentationen der Vitalfunktionen
  • sämtliche anfallende pflegerische Maßnahmen
  • permanente Anwesenheit einer Pflegekraft im verordneten Zeitraum

Wer hat Anspruch auf diese Leistungen?

Die Leistung ist verordnungsfähig, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich lebensbedrohliche Situationen bei dem Patienten auftreten, die ein sofortiges medizinisch-pflegerisches Eingreifen erfordern, ohne dass Zeitpunkt Ausmaß vorhergesagt werden können.

In diese Gruppe fallen insbesondere:

  • invasiv beatmete Patienten, beispielsweise mit Tracheostoma und Trachealkanüle
  • nicht-invasiv – also mit Maske – beatmete Patienten, die sich aufgrund einer schweren Behinderung im Notfall nicht selbst helfen können
  • Tracheostomapatienten, die nicht beatmet werden, aber regelmäßig unvorhersehbar eine Absaugung von Bronchialsekreten benötigen
  • Patienten mit Anfallsleiden, bei denen täglich und unvorhersehbar schwere Krampfanfälle auftreten

Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn keine im Haushalt des Patienten lebende Person diese Pflegetätigkeiten ganz oder teilweise übernehmen kann.

Außerdem besteht Anspruch für Patienten, bei denen über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden festgestellt werden soll, ob eine Behandlung zu Hause sichergestellt werden kann, oder sie in einer Klinik besser aufgehoben sind.

Häufige Fragen

  • Was ist der Unterschied zur allgemeinen Krankenbeobachtung?

    Bei der allgemeinen Krankenbeobachtung wird der Zustand des Patienten allseitig, also sowohl physisch und psychisch, als auch sozial betrachtet und ausgewertet. Das bedeutet, dass neben der Beobachtung der Vitalfunktionen ebenfalls die Aktivitäten des täglichen Lebens sowie das Sozialverhalten erfasst werden.

    Im Gegensatz dazu bezieht sich die spezielle Krankenbeobachtung im Besonderen darauf, jederzeit eingreifen zu können, wenn lebensbedrohliche Situationen auftreten. Bei einem Patienten mit spezieller Krankenbeobachtung treten diese mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich auf, weshalb permanent eine Pflegefachkraft anwesend sein muss, um ihn kontinuierlich – bis zu 24 Stunden täglich – zu beobachten.

  • Was muss ich bei der Kontrolle der Verordnung berücksichtigen?

    Wenn Sie sichergehen wollen, dass alles korrekt ausgefüllt ist, können Sie sich selbst die Fragen dieser Checkliste stellen.

    • Ist alles vollständig ausgefüllt?
    • A) Treten mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich lebensbedrohliche Situationen bei meinem Patienten auf, die ein sofortiges medizinisch-pflegerisches Eingreifen erfordern, ohne dass der genaue Zeitpunkt und Ausmaß dieser vorhergesagt werden kann? Oder
    • B) Soll über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden festgestellt werden, ob eine Behandlung zu Hause sichergestellt werden kann oder der Patient in einer Klinik besser aufgehoben ist?
    • Mit wem lebt mein Patient zusammen in einem Haushalt?
    • Können im Haushalt lebende Personen meines Patienten Pflegetätigkeiten übernehmen?
    • Wurden die möglichen Verordnungszeiträume eingehalten?
    • Stehen die genannten Diagnosen im direkten Zusammenhang mit der speziellen Krankenbeobachtung?
    • Habe ich alle erforderlichen Maßnahmen der Behandlungspflege beziehungsweise speziellen Krankenbeobachtung genannt, die im Anschluss auf der Rückseite der Verordnung vom Pflegedienst bestätigt wurden?
  • Was muss ich beachten, wenn sich der Gesundheitszustand meines Patienten ändert?

    Damit Sie sich über den Erfolg der Maßnahmen vergewissern können, sollte die Erstverordnung einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen nicht überschreiten. Ist eine längere Verordnungsdauer notwendig, muss der Grund hierfür aus den verordnungsrelevanten Diagnosen und den Einschränkungen abzuleiten sein. Folgeverordnungen müssen innerhalb der letzten drei Arbeitstage des vorher verordneten Zeitraums ausgestellt werden.

    Verändert sich der Zustand des Patienten zum Positiven, sollten Sie eine Änderung der Versorgung einleiten und die Krankenkasse so schnell wie möglich informieren. Für die Änderungen und Ergänzungen der Verordnung ist eine erneute Unterschrift mit Praxisstempel und Datumsangabe nötig.

    Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht möglich, Ausnahmefälle müssen besonders begründet werden.

  • Was beinhaltet der Begriff „Rückzugspflege“?

    Der pflegerische Versorgungsumfang in der außerklinischen Beatmung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Patienten. Durch Anleitung und Schulung der Angehörigen können diese nach und nach eigenständig einen Teil der Pflege übernehmen. Durch die Einbeziehung in den Pflegeprozess können Gewohnheiten und Abläufe im vertrauten Rahmen der Familie erhalten bleiben. Gleichzeitig wird die Privatsphäre erhöht und es kann besser auf die individuellen Bedürfnisse des Patienten eingegangen werden.
    Aus diesem Grund gewinnt die Rückzugspflege eine besondere Bedeutung. Der Einsatz der Angehörigen in der Rückzugspflege erfolgt schrittweise in Abstimmung mit dem Patienten, dem Pflegedienst, den Therapeuten, den Krankenkassen und natürlich Ihnen als behandelnde Ärzte.

    Bitte beachten Sie bei der Rückzugspflege Folgendes:

    • Wichtig ist, dass Rückzugspflege nicht mit einer Verringerung der Versorgung im Rahmen einer Palliation gleichzusetzen ist, sondern vielmehr dazu dient, dem Wunsch einer individuellen Versorgung nachzukommen.
    • Sollten Sie ein Rückzugspflegepotenzial bei Ihrem Patienten erkennen, informieren Sie bitte umgehend die Krankenkasse.
  • Was bedeutet das Persönliche Budget?

    Patienten, die spezielle Krankenbeobachtung benötigen, können gemeinsam mit ihren Angehörigen oft am besten selbst einschätzen, welche Dienstleistungen oder Unterstützung für sie besonders geeignet sind und welche Personen diese Hilfen im Alltag erbringen sollten.

    Aus diesem Grund gibt es das Persönliche Budget. Es ermöglicht den Betroffenen, anstelle einer Sach- oder Dienstleistung eine Geldzuwendung zu erhalten. Dadurch werden die Angehörigen zum Arbeitgeber und können selbst geeignete Pflegekräfte auswählen und deren Anwesenheit und Hilfeleistungen nach ihrem individuellen Bedarf und ihren Wünschen organisieren.

    Wünscht sich Ihr Patient mit Leistungsanspruch auf die spezielle Krankenbeobachtung mehr Flexibilität und Selbstständigkeit? Dann informieren Sie ihn gerne über die Möglichkeit des Persönlichen Budgets.

  • Kontakt

    Ihre Ansprechpartner für die spezielle Krankenbeobachtung erreichen Sie unter: 

    Tel.: 0251 133295 9410
    Fax: 0251 490997 7002
    E-Mail: service007530@dak.de
     

Spezielle Krankenbeobachtung verordnen

Als Verordner fallen unterschiedliche Aspekte in Ihre Verantwortung. Zu ihrer ärztlichen Verantwortung gehört:

  • Verordnung ist korrekt und vollständig auszustellen.
  • Die Verordnung hat die relevanten Diagnosen, die zu erbringenden Leistungen sowie Beginn, Häufigkeit und Dauer der Leistungen zu beinhalten.
  • Überzeugen Sie sich persönlich vom Zustand des Patienten und der Notwendigkeit der speziellen Krankenbeobachtung.
  • Wenn eine im Haushalt lebende Person die Krankenpflege selbst übernehmen kann, benötigen wir eine Mitteilung darüber.
  • Überprüfen Sie vor einer Folgeverordnung, ob weiterhin spezielle Krankenbeobachtung nötig ist.
  • Falls einzelne Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege nicht mehr nötig sind, benötigen wir sofort die entsprechenden Informationen.
  • Informieren Sie sich über den Erfolg der Maßnahmen. Dazu gehören beispielsweise monatliche Hausbesuche, bei denen auch die Pflegedokumentation zu überprüfen ist.
  • Ihnen obliegt die Koordination der Versorgung in Zusammenarbeit mit dem Pflegedienst und der DAK-Gesundheit.
  • Informieren Sie sich laufend über Veränderungen der Vitalzeichen.
  • Teilen Sie neue pflegerelevante Befunde dem Pflegedienst mit.
  • Sie oder ihre ärztliche Vertretung müssen stetig erreichbar sein.

So vermeiden Sie Fehler bei der Verordnung

Wenn Sie häusliche Krankenpflege in Verbindung mit spezieller Krankenbeobachtung verordnen, beachten Sie bitte, dass Sie sich im Vorwege selbst von der Notwendigkeit der speziellen Krankenbeobachtung bei ihrem Patienten überzeugen müssen. Der Anspruch besteht nur, wenn weder ihr Patient, noch eine im Haushalt des Patienten lebende Person die erforderlichen Maßnahmen durchführen können.

Für die inhaltlich und formal richtige Ausstellung der Verordnung benötigen wir folgende Angaben auf dem Verordnungsvordruck:

  • relevante Diagnosen mit medizinischer Begründung zu den akuten lebensbedrohlichen Situationen
  • zu erbringende Leistungen
  • Beginn, Häufigkeit und Dauer der Leistungen.

Verordnungshelfer

Hier werden bald Informationen folgen.