Mehraufwendung bzw. Mindereinnahmen sind grundsätzlich in einem nachgelagerten Verfahren nachzuweisen. Dieses erfolgt z. B. im Rahmen der nächsten Vergütungsverhandlung bzw. Pflegesatzverhandlung. Das Nachweisverfahren kann auch für einzelne Zeiträume durchgeführt werden. Etwaige Überzahlungen können nach § 150 Absatz 2 SGB XI aufgrund von angeforderten Nachweisen seitens der DAK-Gesundheit Pflegekasse festgestellt werden.
Die DAK-Gesundheit Pflegekasse kann unabhängig vom nachgelagerten Nachweisverfahren jedoch bereits im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und unmittelbar nach der vorläufigen Auszahlung Nachweise über die geltend gemachten Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen von Ihnen verlangen.
Erhaltene staatliche Unterstützungsleistungen müssen Sie als Pflegeeinrichtungsträger der DAK-Gesundheit Pflegekasse unaufgefordert mitteilen.
Eine festgestellte Überzahlung zahlen Sie als Pflegeeinrichtung nach Anforderung an die DAK-Gesundheit Pflegekasse zurück. Bei Vorliegen einer festgestellten Unterzahlung zahlt die DAK-Gesundheit Pflegekasse die noch nicht ausgeglichen Mehraufwendungen bzw. Mindereinnahmen unaufgefordert nach.