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Fälligkeitstermine Sozialversicherungsbeiträge

Symbolbild Fälligkeitstermine: Mann schaut auf Kalender im Computer.

Hier finden Sie alle Fälligkeitstermine für versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte. Informieren Sie sich außerdem über Besonderheiten, wie Beitragsschätzung oder die Vereinfachungsregel.

Bis wann sind die Beiträge fällig?

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV) werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine banküblichen Arbeitstage. Da es je nach Bundesland unterschiedliche Feiertage gibt, können die Termine von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfallen. Maßgebend ist hierbei der Sitz der Krankenkasse, im Fall der DAK-Gesundheit also Hamburg.  

Der Reformationstag (31. Oktober) ist seit 2018 in Hamburg ein gesetzlicher Feiertag. Aus diesem Grund muss dieser Tag bei der Bestimmung des drittletzten Arbeitstages im Monat Oktober zukünftig immer berücksichtigt werden. 

Beitragsnachweis (Gesamtsozialversicherungsbeiträge)

Der Beitragsnachweis muss der Einzugsstelle DAK-Gesundheit spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats um 0 Uhr vorliegen. Es ist also nicht ausreichend, wenn Sie den Beitragsnachweis erst am fünftletzten Bankarbeitstag übermitteln.
Wochenenden, Feiertage, sowie Heiligabend und Silvester sind keine Bankarbeitstage. Da die DAK-Gesundheit ihren Sitz in Hamburg hat, werden für die Fälligkeitstermine die Feiertage der Freien und Hansestadt Hamburg berücksichtigt.

Sie wünschen eine Abbuchung Ihrer Beiträge per Lastschrift? Das SEPA- Mandat steht Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung:

Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass wir das ausgefüllte und unterschriebene Formular im Original benötigen. Eine Übermittlung per Fax oder per Mail ist aufgrund der derzeitigen Rechtslage leider nicht möglich.

Fälligkeiten 2024 für versicherungspflichtige Versicherte 

Wenn Sie für Ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer GSV zahlen, gelten die folgenden Daten für den fristgerechten Eingang der Beitragsnachweise und der GSV-Beiträge bei der DAK-Gesundheit:

Monat

Fälligkeit der Beiträge für versicherungspflichtig Versicherte 2024

1/24

29.01.2024

2/24

27.02.2024

3/24

26.03.2024

4/24

26.04.2024

5/24

29.05.2024

6/24

26.06.2024

7/24

29.07.2024

8/24

28.08.2024

9/24

26.09.2024

10/24

28.10.2024

11/24

27.11.2024

12/24

23.12.2024

Fälligkeiten 2024 für freiwillig Versicherte

Beiträge für freiwillig Versicherte sind erst am 15. des Folgemonats zu entrichten. Fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, genügt die Zahlung an die Krankenkasse am darauffolgenden Bankarbeitstag.

Monat

Fälligkeit der Beiträge für freiwillig Versicherte 2024

1/24

15.02.2024

2/24

15.03.2024

3/24

15.04.2024

4/24

15.05.2024

5/24

17.06.2024

6/24

15.07.2024

7/24

15.08.2024

8/24

16.09.2024

9/24

15.10.2024

10/24

15.11.2024

11/24

16.12.2024

12/24

15.01.2025

Besonderheiten

Vereinfachungsregel

Sollte zum Fälligkeitstag die tatsächliche Höhe der Beiträge noch nicht feststehen, dürfen Sie im aktuellen Beitragsnachweis den Beitrag des Vormonats angeben. Einmalzahlungen, wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, sind allerdings von dieser Vereinfachungsregel ausgeschlossen. Ergibt sich im Nachhinein ein Differenzbetrag, berücksichtigen Sie diesen bitte im nächsten Monat.

Beispiel Vereinfachungsregel

Beitrag für Februar: 2.500 €
Angabe im Beitragsnachweis März: 2.500 €
Tatsächlicher Beitrag März: 2.700 €

Der Differenzbetrag von 200 € wird im Beitragsnachweis April berücksichtigt.

Beitragsschätzung

Sollte der DAK-Gesundheit Ihr Beitragsnachweis am fünftletzten Bankarbeitstag nicht vorliegen, müssen wir eine Beitragsschätzung vornehmen. Diese Beitragsschätzung bildet auch zunächst die Grundlage der Beitragsabbuchung, sofern Sie am Lastschriftverfahren (SEPA) teilnehmen. Mit Eingang Ihres Beitragsnachweises verliert die Schätzung dann ihre Gültigkeit. Wurden aufgrund der Schätzung jedoch Beiträge in zu geringer Höhe abgebucht, müssen auf den Differenzbetrag Säumniszuschläge erhoben werden.

Aktualisiert am:
+49 40 325 325 810

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