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Sonderkündigungsrecht

Grundsätzlich besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder diesen erhöht. Die Kündigung muss allerdings bis zur erstmaligen Fälligkeit des neuen Zusatzbeitrages bei der Kasse eingehen. Bei der DAK war dieser Stichtag am 15. März 2010. Da der Zusatzbeitrag 2011 in unveränderter Höhe erhoben wird, besteht grundsätzlich kein neues Sonderkündigungsrecht.

Eine Ausnahme gilt für Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Versicherte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beziehen. Sie haben ab 01.01.2012 ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen der Zahlungspflicht des Zusatzbeitrags. Die Mitgliedschaft endet zwei Monate nach Eingang der Kündigung bei der DAK.

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