Beitragssätze für versicherungspflichtig Beschäftigte
gültig ab 01.01.2010
Die Umlage- und Erstattungssätze zu U 1 und U 2 finden Sie
hier.
Krankenversicherung
| Allgemeiner Beitragssatz: | 14,90 v. H. |
|---|---|
| Erhöhter Beitragssatz: | ab 01.01.2009 entfallen |
| Ermäßigter Beitragssatz: | 14,3 v. H. |
| Beitragssatz für Renten sowie Versorgungsbezüge / Betriebsrenten: | 14,9 v. H. |
| Zusatzbeitrag: | 8 €* |
Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen. Im einheitlichen Krankenversicherungsbeitragssatz ist jedoch ein Sonderzuschlag von 0,9 v.H. enthalten, der vom Beschäftigten allein aufgebracht werden muss.
* Der Zusatzbeitrag wird ab dem 01.02.2010 erhoben und ist vom Mitglied allein zu tragen.
Pflegeversicherung
gültig ab 01.01.2010
| Allgemeiner Beitragssatz: | 1,95 v. H. |
|---|---|
| Beitragssatz für Kinderlose nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz: | 2,2 v. H |
Rentenversicherung
| Allgemeiner Beitragssatz: | 19,9 v. H. |
|---|
Arbeitslosenversicherung
| Allgemeiner Beitragssatz: | 2,8 v. H. |
|---|
Hinweis für Arbeitgeber:
Insolvenzgeldumlage
| gültig ab dem 01.01.2010 | 0,41 v. H. |
|---|
* Hinweis für Insolvenzgeldumlage: Die Umlage wird allein vom Arbeitgeber getragen. Für die Berechnung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend.
Ermäßigter und erhöhter Beitragssatz
Der erhöhte Beitragssatz Krankenversicherung ist zum 31.12.2008 entfallen. Der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung ist maßgebend, wenn für das Mitglied kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Anspruch auf Krankengeld kann für bestimmte Personenkreise auf Antrag mit dem Wahltarif DAKpro- Krankengeld erfüllt werden. Weitere Informationen finden Sie
hier.
Für versicherungspflichtig Beschäftigte sind die aus dem Brutto-Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge je zur Hälfte vom Mitglied und vom Arbeitgeber zu tragen. Sie werden prozentual nach o. g. Beitragssätzen vom Brutto-Arbeitsentgelt berechnet. In der Pflegeversicherung ist der Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 v.H. vom Versicherten allein aufzubringen. In der Krankenversicherung ist der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent allein vom Arbeitnehmer zu tragen.
Auszubildende
Für Auszubildende trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in voller Höhe bei einem Brutto-Arbeitsentgelt bis 325,00 EUR monatlich .In diesem Fall trägt der Arbeitgeber ebenfalls den Sonderbeitrag von 0,90 v.H. und ggf. den Zuschlag nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz.
Geringfügigkeit
Die Geringfügigkeitsgrenze, bis zu der Beschäftigungen versicherungsfrei bleiben, beträgt 400,00 EUR monatlich.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander sowie geringfügig entlohnte Beschäftigungen (mit Ausnahme der ersten) und versicherungspflichtige Beschäftigungen werden addiert.
Fragen dazu beantwortet auch das Service-Center der Minijob-Zentrale unter der Rufnummer: 0180 1 200504. Weitere Informationen unter
www.minijob-zentrale.de.
Gleitzone
Informationen zur Beitragsberechnung innerhalb der Gleitzone (400,01 bis 800,00 EUR)
Zum Gleitzonenrechner
Bezugsgrößen
Die Bezugsgröße - zentraler Rechenwert in der Sozialversicherung - beträgt 30.660,00 EUR jährlich / 2.555,00 EUR monatlich.
Für den Rechtskreis Ost gilt abweichend in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Bezugsgröße-Ost von 26.040,00 EUR jährlich / 2.170,00 EUR monatlich.
| Versicherungspflichtgrenzen | Beitragsbemessungs-grenzen | |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | Versicherungspflichtig zur Krankenversicherung sind alle Angestellten und Arbeiter, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 49.950,00 EUR jährlich / 4.162,50 EUR monatlich nicht überschreitet.* | 45.000,00 EUR jährlich / 3.750,00 EUR monatlich |
| Pflegeversicherung | Versicherungspflicht/Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts. | 45.000,00 EUR jährlich / 3.750,00 EUR monatlich |
| Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung |
Versicherungspflicht/Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts. | 66.000,00 EUR jährlich / 5.500,00 EUR monatlich Rechtskreis-Ost: 55.800,00 EUR jährlich / 4.650,00 EUR monatlich |
* Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits privat versichert waren, können dies bleiben, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt 45.000,00 EUR überschreitet.
Beitragspflicht von Kapitalleistungen
Kapitalleistungen mit einem Bezug zum früheren Erwerbsleben (z.B. Direktversicherungen) sind seit 01.01.2004 in die Beitragspflicht einbezogen. Weitere Informationen dazu finden Sie
hier.









