Beitragssätze für versicherungspflichtig Beschäftigte
gültig ab 01.01.2012
Die Umlage- und Erstattungssätze zu U 1 und U 2 finden Sie
hier.
Krankenversicherung
| Allgemeiner Beitragssatz: | 15,5 v. H. |
|---|---|
| Ermäßigter Beitragssatz: | 14,9 v. H. |
| Beitragssatz für Renten sowie Versorgungsbezüge / Betriebsrenten: | 15,5 v. H. |
| Zusatzbeitrag: | 8 €* |
Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen. Im einheitlichen Krankenversicherungsbeitragssatz ist jedoch ein Sonderzuschlag von 0,9 v.H. enthalten, der vom Beschäftigten allein aufgebracht werden muss.
* Der Zusatzbeitrag wird ab dem 01.02.2010 erhoben und ist vom Mitglied allein zu tragen.
Pflegeversicherung
gültig ab 01.01.2012
| Allgemeiner Beitragssatz: | 1,95 v. H. |
|---|---|
| Beitragssatz für Kinderlose nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz: | 2,2 v. H |
Rentenversicherung
| Allgemeiner Beitragssatz: | 19,6 v. H. |
|---|
Arbeitslosenversicherung
| Allgemeiner Beitragssatz: | 3,0 v. H. |
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Hinweis für Arbeitgeber:
Insolvenzgeldumlage
| gültig ab dem 01.01.2012 | 0,04 v. H. |
|---|
Ermäßigter Beitragssatz
Der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung ist maßgebend, wenn für das Mitglied kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Anspruch auf Krankengeld kann für bestimmte Personenkreise auf Antrag mit dem Wahltarif DAKpro- Krankengeld erfüllt werden. Weitere Informationen finden Sie
hier.
Für versicherungspflichtig Beschäftigte sind die aus dem Brutto-Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge je zur Hälfte vom Mitglied und vom Arbeitgeber zu tragen. Sie werden prozentual nach o. g. Beitragssätzen vom Brutto-Arbeitsentgelt berechnet. In der Pflegeversicherung ist der Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 v.H. vom Versicherten allein aufzubringen. In der Krankenversicherung ist der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent allein vom Arbeitnehmer zu tragen.
Auszubildende
Auszubildende mit einem Brutto-Arbeitsentgelt bis 325,- € monatlich sowie Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, haben ab dem 01.01.2011 keinen Zusatzbeitrag zu zahlen, soweit keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind.
Geringfügigkeit
Die Geringfügigkeitsgrenze, bis zu der Beschäftigungen versicherungsfrei bleiben, beträgt 400,00 EUR monatlich.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander sowie geringfügig entlohnte Beschäftigungen (mit Ausnahme der ersten) und versicherungspflichtige Beschäftigungen werden addiert.
Fragen dazu beantwortet auch das Service-Center der Minijob-Zentrale unter der Rufnummer: 0180 1 200504. Weitere Informationen unter
www.minijob-zentrale.de.
Gleitzone
Informationen zur Beitragsberechnung innerhalb der Gleitzone (400,01 bis 800,00 EUR)
Zum Gehalts-und Fristenrechner
Bezugsgrößen
Die Bezugsgröße - zentraler Rechenwert in der Sozialversicherung - beträgt 31.500,00 EUR jährlich / 2.625,00 EUR monatlich.
Für den Rechtskreis Ost gilt abweichend in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Bezugsgröße-Ost von 26.880,00 EUR jährlich / 2.240,00 EUR monatlich.
| Versicherungspflichtgrenzen | Beitragsbemessungs-grenzen | |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | Versicherungspflichtig zur Krankenversicherung sind alle Angestellten und Arbeiter, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 50.850,00 EUR jährlich / 4.237,50 EUR monatlich nicht überschreitet.* | 45.900,00 EUR jährlich / 3.825,00 EUR monatlich |
| Pflegeversicherung | Versicherungspflicht/Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts. | 45.900,00 EUR jährlich / 3.825,00 EUR monatlich |
| Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung |
Versicherungspflicht/Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts. | 67.200,00 EUR jährlich / 5.600,00 EUR monatlich Rechtskreis-Ost: 57.600,00 EUR jährlich / 4.800,00 EUR monatlich |
* Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits privat versichert waren, können dies bleiben, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt 45.900,00 EUR überschreitet.
Beitragspflicht von Kapitalleistungen
Kapitalleistungen mit einem Bezug zum früheren Erwerbsleben (z.B. Direktversicherungen) sind seit 01.01.2004 in die Beitragspflicht einbezogen. Weitere Informationen dazu finden Sie
hier.
Beiträge für Bezieher einer ausländischen gesetzlichen Rente
Durch das "Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze" sind seit dem 01.07.2011 Renten, die von einem ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträger gezahlt werden, auch für pflichtversicherte Mitglieder in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Die Beiträge aus der ausländischen Rente werden ausgehend von dem Bruttobetrag der Rente berechnet und sind von dem Versicherten allein zu entrichten. Da der ausländische Rentenversicherungsträger an der Tragung der Beiträge nicht beteiligt ist, gilt für diese Einnahmen ab dem 01.07.2011 ein besonderer Beitragssatz von 8,2 %. Die Beitragsbelastung ist für den Versicherten damit die gleiche, wie für einen Bezieher einer deutschen gesetzlichen Rente. Jeden, von dieser Neuregelung betroffenen Versicherten bitten wir, uns einen solchen Rentenbezug zu melden, damit eine Beitragsberechnung zeitnah erfolgen kann.
Bislang unterlag eine Rente, die von einem ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträger zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung bzw. aufgrund von Invaliditat gezahlt wird, lediglich bei freiwillig versicherten, nicht aber bei pflichtversicherten Mitgliedern der Beitragspflicht in der deutschen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Der neue Beitragssatz gilt ab dem 01.07.2011 auch für freiwillig Versicherte, die Einkünfte aus ausländischen gesetzlichen Renten beziehen. Bisher waren hier die Beiträge aus diesen Einnahmen nach dem ermäßigten Beitragssatz von zurzeit 14,9 % zu berechnen.







