Beitragssätze für versicherungspflichtige Rentner
Gültig seit 01.01.2012
Beiträge für Rente
Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz: 15,5 v. H.
Anteil Rentenversicherungsträger: 7,3 v.H
Anteil Rentner: 8,2 v.H.
Zusatzbeitrag: 8€*
*Der Zusatzbeitrag wird ab dem 01.02.2010 erhoben und ist vom Mitglied allein zu tragen.
Pflegeversicherung
Beitragssatz: 1,95 v. H.
Für Kinderlose: 2,20 v. H (Beitrag ist allein vom Mitglied / Rentner zu tragen)
Beiträge für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen
Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz: 15,5 v. H.
Pflegeversicherung
Beitragssatz: 1,95 v. H.
Für Kinderlose: 2,20 v. H (Beitrag ist allein vom Mitglied zu tragen)
Mit der Gesundheitsreform 2004 hat der Gesetzgeber alle Kapitalleistungen mit einem Bezug zum früheren Erwerbsleben (z.B. Direktversicherungen) in die Beitragspflicht einbezogen. Das Bundessozialgericht hat in den ersten zwei Verfahren am 13.09.2006 Entscheidungen getroffen. Es hat festgestellt, dass die Einbeziehung dieser Kapitalleistungen in die Beitragspflicht ab 01.01.2004 rechtmäßig war.
Es sind weitere Musterverfahren vor dem
Bundessozialgericht anhängig (Anhängige Rechtsfragen/Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht/12. Senat).
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
In dem Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2008 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Erhebung von Beiträgen aus Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aufgrund weiterer Verfassungsbeschwerden entschied das Bundesverfassungsgericht am 28.09.2010, dass der Teil der Kapitalleistung, der auf Beiträgen beruht, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in den Lebensversicherungsvertrag der Direktversicherung eingezahlt hat, nicht der Beitragspflicht unterliegt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der ehemalige Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses den Lebensversicherungsvertrag als Versicherungsnehmer übernommen und ihn bis zum Eintritt des Versicherungsfalles fortgeführt hat. Ein anderslautendes Urteil des Bundessozialgerichtes vom 12.12.2007 wurde durch diese Entscheidung aufgehoben.
Eine zweite Verfassungsbeschwerde wurde dagegen vom Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 06.09.2010 nicht zur Entscheidung angenommen. In diesem Fall zahlte der ehemalige Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit die Beiträge zwar allein in die bestehende Direktversicherung ein, wurde aber nicht zum Versicherungsnehmer des Vertrages. Durch den Nichtannahmebeschluss hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Erhebung von Beiträgen in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aus diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich nun folgendes:
Einmalige oder laufende Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, der im Rahmen einer Direktversicherung bestand, sind beitragspflichtig, wenn der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer des Vertrages war. Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn die Beiträge ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer getragen wurden. Es besteht dagegen keine Beitragspflicht für Leistungen, die aus Zeiträumen resultieren, in denen der Arbeitnehmer den Lebensversicherungsvertrag als Versicherungsnehmer übernommen hat und die Beiträge allein zahlte.
Dies gilt nach weiteren Entscheidungen des Bundessozialgerichtes vom 30.03.2011 sowohl für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag einrückt, als auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer einen Lebensversicherungsvertrag in das Beschäftigungsverhältnis eingebracht hat. Ein Versicherungsnehmerwechsel führt also, bei einer Lebensversicherung, die im Rahmen einer Direktversicherung bestand, dazu, dass die Leistung von der Zahlstelle des Versorgungsbezuges in einen beitragspflichtigen betriebsbezogenen Teil und in einen (für pflichtversicherte Mitglieder) nicht beitragspflichtigen privaten Teil aufzuteilen ist.
BSG-Urteile
B_12_KR_1_06_R.pdf
B_12_KR_17_06_R.pdf
BSG-Urteil 12.12.2007:
Bundessozialgerichtsurteil vom 12.12.2007, B 12 KR 2/07 R
Bundessozialgerichtsurteil vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 07.04.2008, 1 BvR 1924/07
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08
Bundessozialgericht vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R
Bundessozialgericht vom 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R







