Beitragssätze für versicherungspflichtige Rentner
Gültig seit 01.01.2010
Beiträge für Rente
Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz: 14,90 v. H.
Anteil Rentenversicherungsträger: 7,0 v.H
Anteil Rentner: 7,9 v.H.
Zusatzbeitrag: 8€*
*Der Zusatzbeitrag wird ab dem 01.02.2010 erhoben und ist vom Mitglied allein zu tragen.
Pflegeversicherung
Beitragssatz: 1,95 v. H.
Für Kinderlose: 2,20 v. H (Beitrag ist allein vom Mitglied / Rentner zu tragen)
*Der Zusatzbeitrag wird ab dem 01.02.2010 erhoben und ist vom Mitglied allein zu tragen.
Beiträge für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen
Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz: 14,90 v. H.
Pflegeversicherung
Beitragssatz: 1,95 v. H.
Für Kinderlose: 2,20 v. H (Beitrag ist allein vom Mitglied zu tragen)
Beitragssatz für Versorgungsbezüge - Bundesverfassungsgericht hat Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen
Mit der Gesundheitsreform 2004 wurde der Beitragssatz für Versorgungsbezüge verdoppelt. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen am 24.08.2005 und am 10.05.2006 die Rechtmäßigkeit dieser Gesetzesänderung bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat einige Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
In dem Nichtannahmebeschluss vom 28.02.2008 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Verdoppelung der Beitragslast ab 01.01.2004 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es sind weitere Verfassungsbeschwerden anhängig; das Bundesverfassungsgericht beabsichtigt, hierüber noch in diesem Jahr zu entscheiden.
Siehe auch dazu:
BSG-Urteil vom 24.08.2005
BSG-Urteil vom 10.05.2006 zur Revision gegen Urteil des Sozialgerichts Duisburg
BSG-Urteil vom 10.05.2006 zur Revision gegen Urteil des Sozialgerichts Schleswig
BSG-Urteil vom 10.05.2006 zur Revision gegen Urteil des Sozialgerichts Bayreuth
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
Mit der Gesundheitsreform 2004 hat der Gesetzgeber alle Kapitalleistungen mit einem Bezug zum früheren Erwerbsleben (z.B. Direktversicherungen) in die Beitragspflicht einbezogen. Das Bundessozialgericht hat in den ersten zwei Verfahren am 13.09.2006 Entscheidungen getroffen. Es hat festgestellt, dass die Einbeziehung dieser Kapitalleistungen in die Beitragspflicht ab 01.01.2004 rechtmäßig war.
Das Bundessozialgericht hat in den Urteilsbegründungen folgende grundsätzliche Aussage getroffen:
„Leistungen aus einer Direktversicherung verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat. Sie bleiben auch dann im vollen Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden.
Diese grundsätzliche Aussage hat das Bundessozialgericht in einem Urteil am 12.12.2007 bestätigt. In diesem Verfahren ging es um einen Sachverhalt, in dem zunächst der Arbeitgeber die Beiträge in die Direktversicherung eingezahlt hat, nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis hatte der Kläger weiter freiwillig Beiträge in den Versicherungsvertrag eingezahlt.
Es sind weitere Musterverfahren vor dem
Bundessozialgericht anhängig (Anhängige Rechtsfragen/Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht/12. Senat).
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
In dem Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2008 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Erhebung von Beiträgen aus Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es sind weitere Verfassungsbeschwerden anhängig, deren Ausgang abzuwarten bleibt.
BSG-Urteile
B_12_KR_1_06_R.pdf
B_12_KR_17_06_R.pdf
BSG-Urteil 12.12.2007:
Bundessozialgerichtsurteil vom 12.12.2007, B 12 KR 2/07 R
Bundessozialgerichtsurteil vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R
Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen









