Beiträge für Studierende
Studenten, Praktikanten, Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und freiwillig versicherte (Berufs-) Fachschüler
Beiträge ab 01.07.2009
| Fach- hochschule | Hochschule / Universität | KV** | PV | PV für Kinderlose* | beitragspfl. Einnahmen |
| ab 07/2009 Beitragssatz: | ab 07/2009 | 53,40 EUR (10,43%) | 9,98 EUR (1,95%) | 11,26 EUR (2,20%) | 512,00 EUR |
KV = Krankenversicherung
PV = Pflegeversicherung
* Seit 01.01.2005 Beitragszuschlag nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben.
Bestleistung hat ihren Preis**
Ab Februar 2010 erhebt die DAK einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro monatlich. Damit sichert Ihnen die DAK auch künftig die Leistungen einer modernen Gesundheitsversorgung: kompetente Beratung in medizinischen Fragen, Empfehlung von Fachärzten, Zugang zu medizinischem Fortschritt und neue Therapiemethoden. Der Gesetzgeber sieht dabei für die studentische Krankenversicherung keine Ausnahmeregelung vor, mitversicherte Familienangehörige zahlen jedoch keinen Zusatzbeitrag.
Unser Tipp
Wer gesund lebt, tut nicht nur seinem Körper, sondern auch seinem Konto etwas Gutes. Es ist ganz einfach: Sie entscheiden sich für den Prämientarif DAKpro Balance und können über 180 Euro im Jahr sparen – direkt unter
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Es gibt Geld dazu:
Bezieher von BAföG-Leistungen erhalten vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung ggf. einen monatlichen Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Die dafür erforderliche "Bescheinigung" erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. DAK-Versicherte können sich diese Bescheinigung online im Formular-Center unter
DAKexclusiv anfordern.
Der monatliche Zuschuss beträgt zum:
Krankenversicherungsbeitrag: 54,00 EUR
Pflegeversicherung: 10,00 EUR
Gesetzliche Grundlage zur Beitragsberechnung
Beitragssatz: es gelten 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes
Bemessungsgrundlage/beitragspflichtige Einnahmen:
Beitragsbemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherung ist der Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.









