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Beitragssätze

Beiträge für Studierende

Studenten, Praktikanten, Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und freiwillig versicherte (Berufs-) Fachschüler

Beiträge ab 01.07.2009

Fach-
hochschule
Hochschule / Universität

KV**PVPV für Kinderlose*beitragspfl. Einnahmen
ab 07/2009

Beitragssatz:

ab 07/200953,40 EUR

(10,43%)

9,98 EUR

(1,95%)

11,26 EUR

(2,20%)

512,00 EUR

KV = Krankenversicherung
PV = Pflegeversicherung


* Seit 01.01.2005 Beitragszuschlag nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben.

Bestleistung hat ihren Preis**

Ab Februar 2010 erhebt die DAK einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro monatlich. Damit sichert Ihnen die DAK auch künftig die Leistungen einer modernen Gesundheitsversorgung: kompetente Beratung in medizinischen Fragen, Empfehlung von Fachärzten, Zugang zu medizinischem Fortschritt und neue Therapiemethoden. Der Gesetzgeber sieht dabei für die studentische Krankenversicherung keine Ausnahmeregelung vor, mitversicherte Familienangehörige zahlen jedoch keinen Zusatzbeitrag.

Unser Tipp

Wer gesund lebt, tut nicht nur seinem Körper, sondern auch seinem Konto etwas Gutes. Es ist ganz einfach: Sie entscheiden sich für den Prämientarif DAKpro Balance und können über 180 Euro im Jahr sparen – direkt unter Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.dewww.dak.de/Studenten-proBalance !

Es gibt Geld dazu:

Bezieher von BAföG-Leistungen erhalten vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung ggf. einen monatlichen Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Die dafür erforderliche "Bescheinigung" erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. DAK-Versicherte können sich diese Bescheinigung online im Formular-Center unter Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.deDAKexclusiv anfordern.

Der monatliche Zuschuss beträgt zum:
Krankenversicherungsbeitrag: 54,00 EUR
Pflegeversicherung: 10,00 EUR

Gesetzliche Grundlage zur Beitragsberechnung

Beitragssatz: es gelten 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes

Bemessungsgrundlage/beitragspflichtige Einnahmen:

Beitragsbemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherung ist der Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

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