Im Ausland
Bei einem Studium im Ausland ist Ihr Krankenversicherungsschutz individuell zu klären. Bitte erkundigen Sie sich darum rechtzeitig – zum Beispiel bei Ihrer DAK-Geschäftsstelle - über die Auswirkungen eines Auslandsstudiums auf Ihre Versicherung.
Im Allgemeinen gilt Folgendes:
1. In Deutschland eingeschrieben, Studienaufenthalt im Ausland
Ihre Versicherung:
Wenn Sie während des Auslandsaufenthaltes weiterhin an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten. Dies gilt auch für Urlaubssemester.
Die Versicherungspflicht endet nur, wenn Sie sich für die Dauer des Auslandsstudiums an der deutschen Hochschule exmatrikulieren, oder während des Auslandsaufenthaltes:
- das 14. Fachsemester abschließen,
- das 30. Lebensjahr vollenden.
Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten tritt nicht ein, solange Sie einen Anspruch auf Familienversicherung haben. Diese Versicherung bleibt grundsätzlich auch bei einem vorübergehenden Studium im Ausland bestehen.
Ihr Leistungsanspruch:
Bei einem Auslandsaufenthalt in einem anderen EWR-Staat oder einem Staat, mit dem Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit hat, kann der in Deutschland bestehende Versicherungsschutz eine Versicherungspflicht des ausländischen Staates ausschließen. Ihren Krankenversicherungsschutz müssen Sie durch eine entsprechende Bescheinigung, die Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten, nachweisen.
Es kann jedoch zu einer Doppelversicherung kommen, wenn das Recht des anderen Staates ebenfalls eine Versicherungspflicht für Studenten kennt und diese durch die bestehende deutsche Versicherungspflicht nicht ausgeschlossen ist. Gleiches gilt auch für Staaten mit nationalen Gesundheitsdiensten, die - ggf. in Abhängigkeit von der Aufenthaltsdauer - einen Anspruch auf Leistungen vorsehen (z.B. Großbritannien).
Studenten haben Anspruch auf alle notwendigen Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Trägers. Hierbei kann es unter Umständen zu hohen landesüblichen Zuzahlungen kommen, die von dem inländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger nicht übernommen werden können.
Tipp:
Schließen Sie vor der Abreise eine zusätzliche private Krankenversicherung ab. Diese umfasst in der Regel auch die Zuzahlungen sowie die Kosten für einen Krankenrücktransport, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernehmen darf.
Bei einem Auslandsaufenthalt in einem Staat, mit dem Deutschland kein Abkommen über soziale Sicherheit hat, ist nach den gesetzlichen Vorschriften ein Versicherungsschutz und somit eine Leistungspflicht des inländischen Krankenversicherungsträgers nicht möglich. Es ist ratsam, den vollen Krankenversicherungsschutz privat abzusichern.
Wenn Sie als Student versicherungspflichtig sind, lässt sich eine Doppelversicherung nicht vermeiden.
2. Wohnort in Deutschland und an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben
Wenn Sie einen Anspruch auf Familienversicherung bei einer deutschen Krankenkasse haben, bleibt dieser bestehen.
Die Krankenversicherungspflicht der Studenten in Deutschland ist jedoch nicht möglich. Sie können ggf. die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fortführen.
Günstige Beiträge für Studenten im Ausland: Wer an einer anerkannnten Hochschule im Ausland studiert, wird zu günstigen Konditionen versichert.. Hier gelten jetzt die gleichen Regelungen wie für die Inlandsstudenten. Es gelten die unter Punkt 1. getroffenen Aussagen.
weiterführende Links
Informationen erhalten Sie auch an der Uni, beim Akademischen Auslandsamt, bei den Botschaften und Kulturinstituten der Zielländer, oder z. B. unter www.uni-online.de/studium/ausland.htm







